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Rechtskonformität Klärung

S
schönesitalien
Dez 2018 bearbeitet

Weiß jemand von Ihnen, wie ein BR Mitglied alleine (oder eine kleine Gruppe des Gremiums), klären lassen kann, ob Betriebsvereinbarungen - oder ähnliche Regelungen - rechtskonform sind, die die Rechte von "normalen" nicht freigestellten oder Nicht-Vorsitz BR Mitgliedern beschneiden? Muss man seine eigene Rechtschutzversicherung bemühen? Mir kommt das eigenartig vor. Wie muss man vorgehen?

Wie sieht die Situation aus, wenn es keine Prüfung durch das Gremium wird, mir ist bekannt, dass ein Gremium einen Anwalt beauftragen kann. Was ist, wenn es keine Mehrheit ist, die sich überhaupt damit beschäftigen will. Manche stören sich nicht an der Einschränkung ihrer Rechte.

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Community-Antworten (11)

C
Cyber99

17.12.2018 um 17:34 Uhr

Hallo schönesitalien,

am einfachsten geht es immer über einen Beschluss des Betriebsrats. Ihr müsstet einfach beschließen, dass Ihr eine Rechtsberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen wollt, der Eure Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungsabreden überprüft.

Blöd ist´s immer dann, wenn es für einen solchen Beschluss keine Mehrheit im Gremium gibt. Das passiert leider häufig. Individualrechtlich sieht es da ganz schlecht für Dich aus. Rechtschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten für Rechtsstreitigkeiten von Betriebsräten sondern nur für arbeitsrechtliche Angelegenheiten.

K
krambambuli

17.12.2018 um 17:56 Uhr

Du kannst die Gewerkschaft um Hilfe bitten. Oder du besuchst ein 37.6 Seminar zum Thema Betriebsvereinbarungen. Du kannst vielleicht auch einfach eine konkrete Frage hier im Forum stellen.

C
celestro

17.12.2018 um 22:41 Uhr

Ich mag mich irren, aber meiner Meinung nach kann eine BV die Rechte von BRM nicht beschneiden. Die Rechte der BRM sind im Gesetz nieder gelegt. Ich wüßte nicht, daß in einem der Gesetze eine Möglichkeit vorgesehen ist, da etwas per BV zu beschneiden.

M
Moreno

17.12.2018 um 22:51 Uhr

Keine Regelung darf die BRM in ihrer Amtsausübung beeinträchtigen. Also würde ich mein Amtl ausfüllen wie ich es für richtig halte. Wenn dann jemand meint er kann mich deswegen verklagen darf gern mit einem Arbeitsrichter darüber reden! Also nicht die Regelung angreifen sondern sie einfach missachten.

C
Challenger

17.12.2018 um 23:57 Uhr

Was genau wurde denn in der Betriebsvereinbarung vereinbart und wann wurde sie angeschlossen ?

B
basilica

18.12.2018 um 20:16 Uhr

"einfach missachten", das würde auch ich empfehlen. Wenn das allerdings zu Unruhe führt, kann es doch besser sein, ein arbeitsgerichtliches Beschlußvefahren einzuleiten.

"Jedes BRmitglied übt das Amt in eigener Verantwortung aus. Deshalb ist ein BRmitglied, wenn es ernsthafte Zweifel an der Rechtswirksamkeit von BRbeschlüssen oder Wahlakten des BR hat, zur gerichtl. Nachprüfung berechtigt (BAG 3.4.1979 AP BetrVG 1972 § 13 Nr. 1)." (Zitat Erfurter Kommentar, § 40 BetrVG Rn 6)

Wer den Fitting hat: Nach § 1 Rn 35

Für einen Antrag beim Arbeitsgericht benötigt man keinen Anwalt. Gemäß § 2 Abs. 2 GKG ist das Verfahren selber kostenfrei. Ein Brief an das Arbeitsgericht mit Bitte um Entscheid im Beschlußverfahren, daß die rot unterstrichenen Passagen der beigefügten BV unwirksam seien. Eigene/r Name/Anschrift/Tel, dto BR- und Firmenadresse incl Name des Geschäftsführers. Antrag in dreifacher Ausfertigung jeweils persönlich unterschrieben an das Arbeitsgericht senden. Fertig. Da im Beschlußverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, muß man nicht einmal perfekt begründen, warum etwas unwirksam sein soll. Trotzdem würde ich immer die betreffenden Fundstellen der Fachliteratur anführen, denn auch Richter sind nur Menschen.

S
schönesitalien

18.12.2018 um 21:09 Uhr

Sie sind alle echt spitze. Danke. Das hilft schon um Einiges weiter.

Ich schulde noch ein Beispiel: In einer Gesamtbetriebsvereinbarung steht, dass nur Freigestellte Betriebsräte Zugriff zur Einsicht der Mitarbeiterdaten im SAP bekommen. Z.B. Abwesenheiten, Dienstpläne, Zeitsalden...Ich denke man darf keinen Unterschied machen zwischen Freigestellt und Nicht-Freigestellt. Das zu missachten und zu übergehen gelingt mir nicht, weil mir der Zugang einfach nicht gewährt wird mit Bezug auf diese BV.

Oder ein anderes Beispiel aus einer anderen Gesamtbetriebsvereinbarung. Alle Nicht Freigestellten pflegen ihre Zeiten für Betriebsratsarbeit nachträglich in ein ESS System ein (also ins SAP). Ich glaube, dass das zu weit geht, ich muss mich ab-und anmelden, aber dieser Aufwand hier ist mir auf Dauer zu viel.

B
basilica

19.12.2018 um 20:09 Uhr

Das würde ich nicht beanstanden.

Im Fitting § 80 Rn 71 heißt es zB bzgl Einsicht in Gehaltslisten: "Dieses Recht hat in größeren Betrieben wegen der Vertraulichkeit der Informationen nicht der BR als solcher, sondern nur der BetrAusschuss (§ 27) oder ein nach § 28 bes. gebildeter Ausschuss des BR."

Sofern BR-Arbeit kein Umdisponieren in der Personalplanung erfordert, ist das An- und Abmelden nach Ansicht mancher Kommentatoren entbehrlich. Ich sehe nicht, warum man seine Zeiten nicht am Bildschirm selber eingeben soll, wenn der AG es anordnet.

C
celestro

20.12.2018 um 01:00 Uhr

"Im Fitting § 80 Rn 71 heißt es zB bzgl Einsicht in Gehaltslisten: "Dieses Recht hat in größeren Betrieben wegen der Vertraulichkeit der Informationen nicht der BR als solcher, sondern nur der BetrAusschuss (§ 27) oder ein nach § 28 bes. gebildeter Ausschuss des BR.""

Hier wird aber unterschieden nach "freigestellt" oder nicht. Nicht nach "der / die ist im Ausschuss oder nicht". Davon abgesehen ... es wurde gar nicht Gehaltslisten genannt, sondern "Abwesenheiten, Dienstpläne, Zeitsalden". Das dürfen für einen Großteil der BRM wohl keine "geheimen Daten" bleiben.

B
basilica

20.12.2018 um 20:58 Uhr

Man scheint da verschiedener Ansicht sein zu können.

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bereits immer dann, wenn der Betriebsrat die Auskunft benötigt, um feststellen zu können, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Es genügt also bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats, um den Auskunftsanspruch auszulösen (vgl. BAG, Beschluss vom 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – NZA 2004, 936). Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2004 – 5 TaBV 36/04 – NZA – RR 2005, 424)." LAG Köln · Beschluss vom 7. Mai 2008 · Az. 3 TaBV 85/07

Beginn und Ende der Arbeitszeit sind genauso Gegenstand der Mitbestimmung (§ 87) wie Entlohnungsgrundsätze oder Prämiensätze. Warum soll man da unterschiedlich vorgehen müssen?

P
Pjöööng

21.12.2018 um 12:08 Uhr

Zitat (shönesitalien): "In einer Gesamtbetriebsvereinbarung steht, dass nur Freigestellte Betriebsräte Zugriff zur Einsicht der Mitarbeiterdaten im SAP bekommen."

Selbst wenn es tatsächlich möglicj sein sollte, so etwas in einer Betriebsvereinbarung zu regeln (was ich nicht glaube), dürfte diese Gesamtbetriebsvereinbarung schon mangels Zuständigkeit des GBR unwirksam sein...

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