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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellen von Praktikanten in Absprache mit BR?

M
majojon
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, unsere Geschäftsleitung hat einen Praktikanten mit einem Vertrag für 2 Monate eingestellt. Der BR wurde nicht informiert, ich weiß das vom Abteilungsleiter der betroffenen Abteilung. Er ist auch der Einzige, der informiert wurde. Müssen uns auch Praktikanteneinstellungen mitgeteilt werden?

Vielleicht weiß jemand Rat, viele Grüße

3.71004

Community-Antworten (4)

W
Werner

27.02.2007 um 12:26 Uhr

Hallo majojon, wenn der Praktikant in den betrieblichen Ablauf integriert wird liegt eine Einstellung nach §99 BetrVG vor! Also MBR

P
paula

27.02.2007 um 13:04 Uhr

interessantes Urteil hierzu:

BAG 1. Senat vom 08.05.1990 Aktenzeichen: 1 ABR 7/89

Ein Auszug aus den Gründen:

Die von den Schülerpraktikanten zu verrichtende Tätigkeit ist ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes des Arbeitgebers zu dienen bestimmt ist. Der Einsatz der Schülerpraktikanten dient in erster Linie der persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit, um den Schülern ihre Ausbildungs- und Berufswahl zu erleichtern; der Einsatz soll zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Arbeits- und Berufswelt führen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, daß die Schülerpraktikanten in einem geringfügigen Umfang auch Tätigkeiten wie die Arbeitnehmer des Betriebes ausführen, noch nicht dazu, daß ihr Einsatz zu einer ihrer Art nach weisungsgebundenen Tätigkeit wird, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zu dienen bestimmt ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Betriebsrat mit zulässigen Rügen nicht angegriffen hat, fehlte dem Einsatz der Schülerpraktikanten, auch wenn sie einzelne Handreichungen machten und nach außen so wirkten, als fungierten sie zeitweilig als Verkäufer oder Dekorateure, nicht das im einzelnen dargelegte schulische Gepräge. Eine weisungsgebundene Tätigkeit lag danach nicht vor, da für die Schülerpraktikanten eine Rechtspflicht, für den Betriebsinhaber zu arbeiten und seinen Anweisungen Folge zu leisten, nicht bestand.

Daher bitte vorsicht an dieser Stelle

J
Jube

27.02.2007 um 13:17 Uhr

Es kommt also darauf an, welcher Art dieses Praktikum ist.

M
majojon

27.02.2007 um 13:57 Uhr

OK, damit ist mir schon mal geholfen. Da es sich hier nicht um einen Schüler, sondern um eine ausgebildete Kraft handelt, werde ich abwarten, bis derjenige hier ist und ihn dann zu seinem Vertrag befragen. Man munkelt sogar, das er anschließend übernommen werden soll. Aber das sind nur Gerüchte und Mutmaßungen, deren Wahrheitsgehalt sehr fragwürdig sind. Aber manchmal ist ja etwas Wahres dran. Ich werde also den Tag abwarten und mich dann direkt mit der Geschäftsleitung in Verbindung setzen.

Vielen Dank, majojon.

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