VORGEZOGENE NEUWAHLEN?
Hallo! Ich selbst bin im Betriebsrat und wir bestehen derzeit aus 9 Mitgliedern. Nun werden (es wird gemunkelt) uns einige Mitarbeiter verlassen, bzw. unser Unternehmen wird sich aufteilen /verteilen. Einfach erklärt wird es wohl so aussehen, dass ca. 60 - 100 Mitarbeiter nicht mehr zu unserem Unternehmen gehören werden (diese werden aber von einem anderen Unternehmen übernommen). Unsere Frage lautet nun: müssen bei uns Neuwahlen durchgeführt werden oder kann die Vorsitzende einfach die mit den wenigsten Stimmen aus dem Betriebsrat "rauskicken", so dass wir auf 5- 7 Mitglieder kommen? Unsere letzten Wahlen waren im März 2006. Danke im voraus!!!
Community-Antworten (7)
26.02.2007 um 18:17 Uhr
Zunächst mal: Eine nachträgliche Änderung der BR-Größe ist nicht vorgesehen und nicht erlaubt.
Bei 9 BR-Mitgliedern seid ihr jetzt wohl (oder wart es zum Zeitpunkt der Wahl) zwischen 201 und 400 AN. Wie groß ist euer Betrieb jetzt, wie groß wird er danach voraussichtlich sein?
Für die Erforderlichkeit einer Neuwahl müssen beide Bedingungen des §13 (2) Nr.1 BetrVG erfüllt sein, und dies mit Ablauf von 24 Monaten nach der letzten Wahl. Was davor und danach ist, das zählt nicht bzw. nicht mehr.
Wenn ihr also (um mal Deine Zahlen ein bisschen zu dehnen) am Tag der Wahl 201 wart, und 2 Jahre später nur noch 100, dann müßt ihr wählen. Wenn ihr 250 wart (seid) und zum Stichtag auf 150 AN abgesunken seid, dann macht eurer BR ganz normal weiter, und zwar mit 9 Mitgliedern. Und das so lange, bis aus anderen Gründen die Neuwahl erforderlich ist.
26.02.2007 um 20:27 Uhr
Hallo! Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Einer unserer Mitglieder wird es treffen und er wird nicht mehr in unserem Unternehmen bleiben, dann werden wir wohl noch acht bleiben und dabei bleibt es dann? Es darf dann keiner nachrücken, oder? Lieben Dank!!!
26.02.2007 um 21:00 Uhr
@Ruth, stop! ein Betriebsrat mit gerade Anzahl (8) gibt es nicht! Ein Ersatzmitglied MUSS nachrücken!
27.02.2007 um 11:46 Uhr
Ruth, habt ihr denn dann im "Restbetrieb" noch Ersatzmitglieder?
Wenn nicht dann greift §13 (2) Nr.2
27.02.2007 um 12:13 Uhr
Hallo Ruth,
viel spannerder ist wohl das Thema einer möglichen "Betriebsänderung".
"Nun werden (es wird gemunkelt) uns einige Mitarbeiter verlassen, bzw. unser Unternehmen wird sich aufteilen /verteilen."
Schaut Euch doch mal §111 bis §113 an.
27.02.2007 um 12:50 Uhr
Sehr gut stinker, aber das war nicht die Frage.
27.02.2007 um 21:53 Uhr
Hallo!
Also Ersatzmitglieder haben wir noch genug, da kann dann schon noch jemand nachrücken. Ich danke euch erstmal für die zahlreichen Antworten und bin mal gespannt, wie wohl morgen unsere Sitzung zu diesem Thema morgen verläuft und wie es in unserem Unternehmen weiterläuft...
Verwandte Themen
Vorgezogene Neuwahlen - mit 6 Mitgliedern im letzten Jahr vor den offiziellen Wahlen weiterarbeiten oder vorgezogene Neuwahlen?
ÄlterHallo zusammen, unser Bertriebsrat hat 7 Mitglieder aufgrund der Belegschaftsstärke. Zum 31.12.2008 hat ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsvertrag gekündigt und scheidet aus dem Unternehmen aus.
BRV wird stellvertretende Geschäftsführerin - dürfen wir vorgezogene Neuwahlen verlangen?
ÄlterGrüß Gott, unsere BV soll ab sofort stellvertretende Geschäftsführerin sein, so steht es im neuen Organigramm (Bildungsträger mit 40 Festangestellten). Die GF sieht darin kein Problem, die BV wagt
Vorgezogene Wahl oder reguläre Wahl?
Am 01.01.26 war die Anzahl der BR-Mitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Marke gefallen. Deshalb haben wir am 13.01.26 einen WV eingesetzt, um nach §13 Abs.2 Nr.2 eine vorgezogene BR-Wahl dur
vorgezogene Neuwahlen
ÄlterWir müssen im 5er BR letzten Nachrücker informieren, mit dem aber keine vertrauensvolle Arbeit möglich ist,bzw. den Austritt aller anderen zur Folge hat. Können wir vorgezogene Neuwahlen durchsetzen?
Vorgezogene Wahlen - Wer leitet Neuwahlen ein ?
ÄlterDanke erstmal für eure Antworten. Habe heute mal beim Durchstudieren des Betriebsverf.gesetzes den § 13 gelesen und dabei entdeckt, das wir schon längst hätten Neuwahlen haben müssen, da wir nach