Erstellt am 12.12.2018 um 21:53 Uhr von kratzbürste
" Was muss der BR veranlassen und was kann er unterlassen, da die Kündigung auf alle Fälle gerechtfertigt ist ".
Das könnt ihr gar nicht beurteilen - ihr seid Rechtslaien und keine vorgelagerte Gerichtsinstanz.
Besser ihr tut gar nichts. Dann hat der Kollege wenigstens die Chance darzulegen, dass die Anhörung nicht korrekt war.
Erstellt am 12.12.2018 um 22:37 Uhr von falkenberg
Hat die Anhörung schon stattgefunden? Falls ja, ist es eh schon zu spät und die genannte Vorgehensweise ungültig.
Bist du BR oder Arbeitgeber ? Weil wie der AG seine Anhörung abhandelt ist gar nicht Aufgabe des BR. Wenn er es mündlich macht, muss er damit rechnen, dass im Falle einer Klage dieser ohne Beweise vor Gericht da steht.
Und alle die da sind, sollten auch vom AG angehört werden. Abhängig davon, wieviele BR-Mitglieder im Unternehmen sind, müssen bei einer Kündigung mehr als die Hälfte einer Kündigung zustimmen.
Und wie Kratzbürste bereits sagte, seit ihr keine Juristen, die eine Kündigung als gerechtfertigt beurteilen können. Gründe müssen im Regelfall auch erläutert werden. Ihr habt genug Zeit euch zu beraten und die Sache auch ordentlich zu machen mit BR-Sitzung, Protokoll etc. Nutzt diese Zeit und wenn nötig in dieser Zeit auch den AN anhören.
Erstellt am 13.12.2018 um 05:11 Uhr von Pickel
„Und alle die da sind, sollten auch vom AG angehört werden. Abhängig davon, wieviele BR-Mitglieder im Unternehmen sind, “
Quelle?
Erstellt am 13.12.2018 um 07:31 Uhr von Erbsenzähler
Hinweis: Der Arbeitgeber muss die Anhörung dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung mündlich oder schriftlich übergeben. Nicht ein Betriebsratsmitglied, welches ihm über dem Weg läuft.
Erstellt am 13.12.2018 um 07:50 Uhr von BRHamburg
Für die Anhörung ist keine Form vorgeschrieben, kann als auch mündlich erfolgen. Für die Beweisbarkeit wird aber in der Regel die schriftliche Anhörung gewählt. Die Anhörung muss dem BRV oder bei seiner Verhinderung der Stelli gegenüber erfolgen. Dann sollte vor ablauf der Widerspruchsfrist eine Sitzung des Gremiums erfolgen.
Erstellt am 13.12.2018 um 16:07 Uhr von Lucky_70
Wir haben einen Personalausschuss und eine Geschäftsordnung, die Besagt, dass bei Kündigungen alle BR Mitglieder abstimmen müssen. Anhörungen müssen immer schriftlich erfolgen, mündlich ist vor Gericht nicht zulässig bzw. schlecht zu beweisen. Es hilft, wenn man eine Geschäftsordnung hat. Hier werden einige Dinge intern für die BR Mitglieder geregelt. Muss aber jeder selber wissen. Einen Personalausschuss kann ich nur empfehlen. Das vereinfacht doch oft die Sach. Nicht alle BR Mitglieder müssen zusammen kommen.
Erstellt am 13.12.2018 um 16:43 Uhr von celestro
"und eine Geschäftsordnung, die Besagt, dass bei Kündigungen alle BR Mitglieder abstimmen müssen."
soweit ich weiß entspricht das der Gesetzeslage / der Rechtsprechung. Sowas muß man dann also nicht in die GO schreiben.
Erstellt am 13.12.2018 um 16:51 Uhr von Lucky_70
Nein bei einem Personalausschuss den wir haben, müssen wir dies extra aufführen. Sonst würde nur der Personalausschuss die Beschließen.
Erstellt am 14.12.2018 um 10:42 Uhr von celestro
"Nein bei einem Personalausschuss den wir haben, müssen wir dies extra aufführen. Sonst würde nur der Personalausschuss die Beschließen."
Wenn der PA eingerichtet wird, muß man ihm die Aufgaben übertragen. Diese Information gehört dann aber nicht in die GO des BR (mMn).