Erstellt am 11.12.2018 um 13:49 Uhr von celestro
§ 2 Abs. 2 WO:
"Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen."
oder meint Ihr jetzt mitten innerhalb des Wahlzyklus ? Dann wäre das eher § 38 BetrVG.
Erstellt am 11.12.2018 um 13:54 Uhr von Masieg
Danke Celestro, wir sind nicht im Wahlzyklus, nur haben wir jetzt mitbekommen, durch Neueinstellungen das wir über 200 Mitarbeiter sein müssten um das aber genau festzustellen zu können benötigen wir irgendwelche Unterlagen die und Der Geschäftsführer verweigert.
Lg
Erstellt am 11.12.2018 um 14:20 Uhr von moreno
Einfach die Personalliste anfordern hier auf den §92 BetrVG (Personalplanung)verweisen und bei Weigerung mit dem §23 BetrVG Abs.3 (Verletzung gesetzlicher Pflichten) wedeln! Normalerweise reicht so ein Schreiben wenn nicht müsst ihr es dann auch durchziehen!
Erstellt am 11.12.2018 um 15:26 Uhr von Cyber99
Hallo Masig,
ihr habt ja noch die Mitarbeiterlisten von der BR-Wahl. Außerdem müsstet Ihr im Bilde über die Einstellungen und Austritte der letzten Monate sein. Damit müsstet Ihr ja eigentlich errechnen können wie viele Mitarbeiter ihr habt. Bei nicht kooperativen Arbeitgebern würde ich die Pflege einer eigenen aktuellen Mitarbeiterliste empfehlen.
Bei der Bemessung der Betriebsgröße spielt auch die Personalplanung eine Rolle. Wenn es viele vakante zu besetzende Stellen gibt dann zählen die mit.
Auch zu bedenken: Im §38 steht, dass ab 200 Mitarbeitern mindestens ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist. Das ist eine Mindestangabe was bedeutet, dass auch bei weniger als 200 Mitarbeitern eine Freistellung erfolgen kann sofern diese erforderlich ist. Das müsst ihr halt entsprechend begründen. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass ab 200 Mitarbeitern eine Freistellung erforderlich ist, da ansonsten der Betriebsrat seinen gesetzlichen Pflichten nicht wirklich nachkommen kann. Es spielt ja auch keine Rolle ob Du nun 202 oder 198 Mitarbeiter hast. Wichtig ist es muss Arbeit für den BR da sein und diese muss erforderlich sein.
Was erforderlich ist, liegt aber im Ermessen des BR. Und wenn der BR der Meinung ist, dass es keine Arbeit gibt, dann handelt es sich entweder um ein supergeniales Unternehmen oder um einen blinden Betriebsrat.
Die Praxis bestätigt immer wieder: Auf eine Freistellung kann man eigentlich nur verzichten, wenn das Gremium wirklich arbeitsteilig alle Aufgaben auf alle Schultern verteilt und sich jedes einzelne Mitglied genügend Zeit für die Betriebsratsarbeit nimmt - aber mal ehrlich - wo ist das der Fall. Ich bin schon froh, wenn der ein oder andere die vorab verteilten Unterlagen zu einer Sitzung gelesen hat.
Erstellt am 11.12.2018 um 16:30 Uhr von kratzbürste
Der Anspruch entsteht schon aus dem § 80 Abs 2 BetrVG.
Wenn sich der AG versperrt, müsst ihr das Arbeitsgericht bemühen.
Erstellt am 11.12.2018 um 16:38 Uhr von Pjöööng
Zitat (Cyber99):
"Außerdem müsstet Ihr im Bilde über die Einstellungen und Austritte der letzten Monate sein."
Wieso das denn?
Erstellt am 11.12.2018 um 16:48 Uhr von Cyber99
@Pjöööng
ja stimmt, da hast Du recht, das ist natürlich nicht zwingend der Fall. Das ist etwas was bei uns ausnahmsweise vorbildlich kommuniziert wird und das nicht nur an den BR sondern an alle Mitarbeiter. Bei 200 Mitarbeitern sollte man aber vielleicht als BR mitbekommen wenn es Veränderungen gibt.
Erstellt am 11.12.2018 um 20:12 Uhr von Moreno
Cyber warum soll der BR so rum eiern? Er hat einen Anspruch auf die Personalliste und dies sollte er auch durchsetzen. Wenn der AG nicht will kann er ja einem Arbeitsrichter erklären warum nicht!
Erstellt am 12.12.2018 um 07:57 Uhr von Cyber99
@Moreno
prinzipiell hast Du da recht, ich selber würde das auch durchsetzen wollen und ein vernünftiger und sachkundiger Betriebsrat tut das auch - notfalls auch gerichtlich.
Wenn ich mich hier im Forum umschaue und auch meine eigenen Erfahrungen im Gremium betrachte, ist es bei vielen Betriebsräten aber leider so, dass es genau bei diesem Punkt große Defizite gibt. Da hat kaum ein Betriebsrat die Eier mal in ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zu gehen. Viele Betriebsräte wollen einfach nicht kapieren, dass es sehr nützlich ist, dem AG ein paar Mal die Zähne zu zeigen. Das sollte zum Ergebnis haben, dass man sich künftig auf Augenhöhe bewegt und als Partner ernst genommen wird. Ansonsten erntet der BR vom Arbeitgeber weiterhin nur ein müdes Lächeln - und von den Kollegen auch!
Erstellt am 12.12.2018 um 08:04 Uhr von Masieg
Ich gebe dir Recht nur will man sich doch erst einmal gütlich einigen um die letzten Register zu ziehen aber das ist wohl dann notwendig.
Erstellt am 16.12.2018 um 00:15 Uhr von schlawutzel
Ich bin auch der Meinung, dass dieser Arbeitgeber seine Gründe vor Gericht erklären soll. Ihr fragt nach einer Mitarbeiterliste, er lehnt ab. Ihr fragt ein zweites Mal (vertrauensvolle Zusammenarbeit) und kündigt rechtliche Schritte an. Lehnt er noch mal ab, dann zahlt er die Kosten des Verfahrens