Gerichtliches Urteil gegen einen Azubi - Welche Möglichkeiten gibt es für die JAV?
Gerichtliches Urteil gegen einen Azubi
Ein Azubi aus unserem Betrieb wird evtl. wegen Drogenhandel verurteilt, ist nicht sicher, wie darf die Geschäftsleitung darauf reagieren? (Weil ja gefährdung von anderen Azubis) Welche Möglichkeiten gibt es für die JAV? Kann ein JAV-Mitglied auf verlangen des Azubis bei evtl. Befragung durch Meister/Ausbilder o. Ä. anwesend sein?
Welche Fragen muss der Azubi nicht beantworten?
danke schon mal!
Community-Antworten (7)
14.02.2007 um 17:42 Uhr
moin jav,
ist dieser "handel" innerhalb des ladens passiert? wenn nicht, dann hat das erstmal überhaupt nichts mit euch zu tun... und bis ein gericht die schuldfrage nicht geklärt hat, gilt in deutschland ja immer noch in duboi pro res!
gruß, packer
14.02.2007 um 17:54 Uhr
Ich wollt mich ja auch informieren für den Fall dass, ...
Nein war nicht im Laden
14.02.2007 um 18:05 Uhr
@packer
"...dann hat das erstmal überhaupt nichts mit euch zu tun"
Das finde ich jetzt etwas pauschal. Auch außerdienstliches Verhalten kann zu einer Kündigung führen. Krasses Beispiel wäre hier wenn der Ausbildungsbetrieb in der Drogenprevention tätig wäre.
Also daher: Grundsätzlich ist außerdienstliches Verhalten nicht geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Aber es gilt wie immer: es ist der Einzelfall zu betrachten!
14.02.2007 um 18:51 Uhr
@ paula
das mit der prävention halte ich jezze mal für ne ausnahme... von der regel. und wenn die ihn wegen eventuellem dealens feuern, dann ist dieser präventivladen wohl ein wenig komisch :)
war letztes jahr bei einer verhandlung dabei, wo ein auslieferungsfahrer einer großhandelskette beim kunden ne halbe palette kaffe auffm rückweg irgendwie auf seinen laster geladen hatte. sein AG kündigte ihm natürlich. der AN gewann aber den prozess, da das delikt nicht auf der arbeitsstelle des AG passierte.
entscheidend ist doch die frage: hat der AN die vertraglich geschuldete arbeit geleistet? hat er im betrieb drogen gedealt? hat er beschaffungstechnisch geklaut? etc...
die bloße möglichkeit oder warscheinlichkeit reicht doch hier nicht aus.
wie sieht das eigentlich mit der suchtberatung in diesem betrieb aus. solche geschichten können auch gut eine ordentliche grundlage im wissen der kollegen schaffen...
@ jav
natürlich darf, wenn der betreffende es wünscht, ein kollege seines vertrauens oder einer von der JAV/BR dabeisein und jederzeit auch das gespräch unterbrechen, falls sich der betreffende z.b. selbst belastet.
14.02.2007 um 19:17 Uhr
Danke für die bisherigen Antworten Wie sieht das dann aus wenn der AG frägt ob er verurteilt wurde? Muss er diese Frage beantworten? Kann der AG das Führungszeugnis anfordern falls der Azubi die Fragen nicht beantwortet?
Wäre es ein Kündigungsgrund wenn die betroffene Person Drogen nimmt? (Unsere Lehrlinge sind viel im Betrieb unterwegs (ist ne Fabrik) und arbeiten dort auch mit und würden sich in diesem Fall selbst oder andere gefährden können)
15.02.2007 um 10:39 Uhr
Moin,
ein Führungszeugnis kann er verlangen, aber man muss es nicht vorlegen. Falls der Azubi also keine Probezeit mehr hat würde ich an seiner STelle kein Führungszeugnis volegen. Bezüglich der Verurteilung muss ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis erkennbar sein. z.B. Verurteilung wegen 0900-Nummernbetrug und der Arbeitgeber ist ein Callcenter, dann ist durchaus ne Kdg drin. WIchtig ist der EInfluss und Zusammenhang auf das Arbeitsverhältnis. Bei eigenem Drogenkonsum, der nicht offensichtlich negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, wird eine Kdg schwierig. Der Drogenkonsument, gilt ebenso wie z.B. ein Alkoholsüchtiger, als krank. Es müssten ihm zunächst Präventionsgespräche angeboten werden, dan ggf. auch die Möglichkeit einer Entziehungskur. So einfach ist das also mit der Kdg nicht.
15.02.2007 um 11:48 Uhr
@ bolle
das mit dem führungszeugnis halte ich für gewagt. wo steht, daß der AG das nicht kann? ob und welche auswirkungen das dann hat, stelle ich mal hintenan.
bei der frage ob der AN mit seinen drogenkonsumgewohnheiten als krank einzustufen ist, würde ich noch genauer differenzieren. hier sind nicht nur die auswirkungen auf das arbeitsverhältnis ausschlaggebend, sondern besonders auch die eigenart des arbeitsverhältnisses. hier nenne ich mal den piloten, kraftfahrer und AKW arbeiter. hier ist es zulässig nach alk oder drogenkonsum gefragt zu werden. oftmals werden hier auch sogenannte drogenscreenings gemacht, also die regelmäßige untersuchung von blut oder urin nach bestimmten substanzen. in anderen arbeitsverhältnissen geht es den AG nichts an, was der AN so treibt in seinem leben...
bei einer von dir als nicht offensichtlichen benannten einschränkung durch drogen (?) wird eine kündigung vor gericht nicht schwierig sondern unmöglich... wie soll der AG das beweisen? Mein chef kann mir nicht verbieten, in meiner freizeit alk oder gras zu konsumieren, wenn ich am arbeitsplatz meine vertraglich geschuldete arbeit leiste... am arbeitsplatz ist es natürlich etwas anderes... aber das ist ja wohl klar.
ansonsten hilft bei diesem thema das gespräch suchen, suchtbeauftragte einschalten etc.
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