AGG § 22 Beweislast Umkehr?
Hallo,
wer kann helfen,
im AGG § 22 Beweislast wird von Indizien gesprochen welche eine Benachteiligung vermuten lassen. Sind das eindeutige Beweise oder Umstände die Beweise vermuten lassen ?
Es geht im Groben um Anschuldigungen wegen sexueller Belästigung (leider keine eindeutigen Beweise) und darum das der Beschuldigte Beweise zu seiner Entlastung auf den Tisch legen soll
Community-Antworten (1)
14.02.2007 um 18:50 Uhr
Hallo banks,
Indizien sind keine Beweise, sondern berechtigte Vermutungen. Wird eine Person sexuell belästigt, dann gilt deren persönliche Einschätzung / subjektives Empfinden und der Beschuldigte hat zu beweisen (und Achtung: Hier sind echte Beweise gefragt, Indizien gelten nicht!), dass er kein Belästiger ist. Das sind Fragen, die die firmeninterne Beschwerdestelle oder ggfl. ein Gericht zu klären hat. Schwierig ist halt, dass Person A ein bestimmtes Verhalten als sexuelle Belästigung auffasst und Person B dasselbe Verhalten witzig finden mag. Entscheidend ist hier das, was die beschwerdeführende Person empfindet.
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