W.A.F. LogoSeminare

Schwerbehindertenvertretung - Beantragte Schwerbehinderung

L
Laura_BR
Dez 2018 bearbeitet

Hallo in die Runde,

wir wählen demnächst eine Schwerbehindertenvertretung. Ein Arbeitnehmer hat seine Schwerbehinderung erst beantragt. Darf er trotzdem mitwählen?

27407

Community-Antworten (7)

C
celestro

03.12.2018 um 11:00 Uhr

so ein Antrag kann ja auch abgelehnt werden. Daher würde ich sagen: Nein !

N
nicoline

03.12.2018 um 11:34 Uhr

Laura_BR wahlberechtigt sind ausschließlich alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und die ihnen Gleichgestellten

https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Wahl-der-Schwerbehindertenvertretung/77c341i1p/index.html#

C
Cyber99

04.12.2018 um 09:29 Uhr

Hallo Laura,

ich kenne das Thema Schwerbehinderung aus einem mir bekannten Kündigungsschutzprozess. Dort war es so, dass der Arbeitgeber bei einer offensichtlichen Schwerbehinderung, ohne die Beteiligung des Integrationsamtes, keine Kündigung aussprechen durfte, auch wenn kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt war.

Ein Mensch ist ja nicht schwerbehindert, weil es durch eine Behörde bestätigt wurde, sondern weil er ein entsprechendes Gebrechen hat.

Wenn die Schwerbehinderung des Kollegen so offensichtlich ist, dass es keine Zweifel an einer möglichen Anerkennung gibt, dann würde ich davon ausgehen, dass er wahlberechtigt ist. Viele Schwerbehinderungen sind aber nicht so offensichtlich und wenn das der Fall ist, dann verschafft nur der Schwerbehindertenausweis Klarheit.

M
Moreno

04.12.2018 um 10:27 Uhr

Cyber99 Du meinst also, dass der Wahlvorstand so geschult werden muss, dass er Schwerbehinderungen erkennt und diese Mitarbeiter dann als wahlberechtigt erklärt? Und wenn dann der Antrag auf Schwerbehinderung abgelehnt wird....wird dann die Wahl ungültig?

C
Cyber99

04.12.2018 um 10:38 Uhr

@moreno

Drum habe ich geschrieben - wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist. Also der Kollege sitzt im Rollstuhl, es fehlen ganze Gliedmaßen oder dergleichen. Einen künstlichen Darmausgang kann man ja nur schlecht erkennen, aber auch der stellt eine Schwerbehinderung mit 50 % dar.

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/schwerbehinderte/bei-offenkundigkeit-der-schwerbehinderung-kein-nachweis-erforderlich/

Wenn es Zweifel gibt, dann geht´s meines Erachtens nur über die Anerkennung und den Schwerbehindertenausweis.

M
Moreno

04.12.2018 um 10:55 Uhr

Jetzt stellt sich nur die Frage was offensichtlich ist....mal abgesehen von fehlenden Gliedmaßen da ist aber normalerweise auch ein Schwerbehindertenausweis vorhanden. Jetzt mal angenommen der Kollege sitzt wegen starken Rückenbeschwerden im Rollstuhl da kann ich als Wahlvorstand doch nicht sagen....der ist schwerbehindert. Vielleicht reicht ja auch eine OP. Also meiner Ansicht nach sollte der WV auf Nummer sicher gehen und die Wahl nur mit Schwerbehindertenausweis zulassen. Ein WV hat mit Sicherheit auch nicht die Fürsorgepflicht wie ein AG im Kündigungsprozess.

N
nicoline

04.12.2018 um 16:55 Uhr

Ein WV hat mit Sicherheit auch nicht die Fürsorgepflicht wie ein AG im Kündigungsprozess. Du nimmst mir das Wort aus dem Mund, das sehe ich ganz genau so.

Ihre Antwort