Erstellt am 09.02.2007 um 09:31 Uhr von lolus
@Jutta
Hausdurchsung ohne richterlichen Beschluß??
Rechtsanwalt - Klage!
Gruß Axel
Erstellt am 09.02.2007 um 09:35 Uhr von Z.Ickig
Gar nichts. Selbst die Beschwerde dürfte leerlaufen, da erstens der BR nicht eigenständig beschwerdebefugt und zweitens der Verkaufsleiter nicht an die Grundrechte gebunden ist.
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat und seinen Vollzugsorganen und der staatlichen Verwaltung.
Erst wenn sich der betroffene Arbeitnehmer gemäß seinem gesetzlichen Recht ( § 84 BetrVG) beschwert und von sich aus ein BR-Mitglied hinzuzieht, seid ihr im Boot.
Erfolgt das nicht, so handelt es sich nicht um einen betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalt, und der BR hat kein Recht, sich mit der Sache zu beschäftigen oder sich aus eigenem Antrieb dazu zu äußern.
Denkbar wäre allenfalls, vom Arbeitgeber die Kündigung des Verkaufsleiters gemäß § 104 BetrVG zu verlangen. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen. Es bedürfte also eines Gesetzesverstoßes oder wiederholter ernsthafter Störungen des Betriebsfriedens etc., mal nachlesen! Ob das in diesem Fall so ist, kann anhand der Schilderung nicht beurteilt werden.
Erstellt am 09.02.2007 um 09:38 Uhr von Z.Ickig
@Axel: Seit wann bekommen Privatpersonen einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl?
Schließlich hätte sich der Betroffenene ja einfach weigern können, den Verkaufsleiter in seine Wohnung zu lassen.
Da er das nicht getan hat, war er zumindest konkludent einverstanden.
So dreht ein geschickter Anwalt das jedenfalls hin.
Erstellt am 09.02.2007 um 10:46 Uhr von paula
@z.ickig
also den Namen finde ich immer wieder klasse!!
Was die Hausdurchsuchung angeht. Natürlich hat der MA hier zugestimmt. Wie ist sein Verhalten sonst zu werten. Die Polizei braucht auch doch keinen Hausdurchsuchungsbeschluss wenn der Bürger der Hausdurchsuchung zustimmt. Erst wenn es mit Zwang durchgesetzt werden soll braucht man den richterlichen Beschluss.
Hier hätte der Kollege einfach "nein" sagen müssen. Problem erledigt.
Sicherlich kein angenehmer Vorgang aber dieses "Entsetzen" kann ich nicht ganz nachvollziehen. Hier gleich die großen Wörter "Mobbing" und Schikane zu nutzen finde ich etwas übertrieben
Erstellt am 09.02.2007 um 11:25 Uhr von w-j-l
Wie wäre es denn, Jutta, wenn ihr alle AN über diesen Vorfall informiert, und die Rechtslage darstellt, so dass sich die AN künftig in solchen Fällen (oder anderen, die der Mensch anzettelt) zur Wehr setzen oder den BR einschalten?
Erstellt am 09.02.2007 um 11:29 Uhr von Anton
Da muss ich Paula Recht geben, das hört sich mE mehr nach einem übereifrigen frustrierten Vorgesetzten an. Da der Mitarbeiter unwissender Weise den Vorgesetzten rein gelassen hat ist da wahrscheinlich rechtlich nicht viel zu machen sogar hausfriedensbruch käme hier evtl. nicht in Frage da er ihn freiwillig herein gelassen hat. Da gilt wohl für den MA Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, Strafe in der Hinsicht das er mit einem riesen Schrecken konfrontiert wurde.
Wenn aber nun der MA einen Fehler bezüglich der Warenauszeichnuung begangen hat könnte man vielleicht darauf schließen das der Vorgesetzte unklare Anweisungen gegeben hat ;-) muß ja nicht immer die Schuld des MA sein wenn was schief läuft allerdings finde ich das das zu weit geht MA s zu hause aufzusuchen, das geht aucvh schriftlich
lG Anton
Erstellt am 09.02.2007 um 12:38 Uhr von Kölner
Erstellt am 09.02.2007 um 12:43 Uhr von Z.Ickig
Was meinst du mit BGB?????
Erstellt am 09.02.2007 um 12:45 Uhr von Z.Ickig
Ach ja...., und bevor wir das völlig außer acht lassen:
Im Ursprungsbeitrag stand etwas von einer "eigenständigen Preisreduzierung und dem Kauf der reduzierten Ware".
Auch dabei kann man an eine Straftat denken....., also ganz ungerechtfertigt war das Verhalten des Verkaufsleiters wohl nicht
Erstellt am 09.02.2007 um 12:50 Uhr von Lotte
Z.ickig,
schön, dass Du mal wieder hier bist ;-)
Ungerechtfertigt aber in dem Sinne, dass in unserem Staat immer noch die Polizei für die Verfolgung einer Straftat verantwortlich ist.
Erstellt am 09.02.2007 um 12:52 Uhr von sphinx
Hallo,
ich bin auch fürs BGB :-)
LG
Erstellt am 09.02.2007 um 13:09 Uhr von Z.Ickig
@Lotte: Nicht unbedingt und nicht immer. Der Schutz privater Rechte ist zunächst erts mal Privatsache. Lies mal z.B. die §§ 32 StGB und 229, 858, 859 BGB.
Erstellt am 09.02.2007 um 13:32 Uhr von Lotte
Z.ickig,
interessant was das BGB in sich birgt. §859 ist ja ein richtiger Auge um Auge, Zahn um Zahn § ;-))
Erstellt am 09.02.2007 um 13:40 Uhr von w-j-l
@ Z.Ickig
"Im Ursprungsbeitrag stand etwas von einer "eigenständigen Preisreduzierung und dem Kauf der reduzierten Ware".
Auch dabei kann man an eine Straftat denken....., also ganz ungerechtfertigt war das Verhalten des Verkaufsleiters wohl nicht"
Da stand aber auch "beschuldigt".
Was nicht dort stand war ......überführt.
Da stand auch nicht, dass der AN tatsächlich die Ware, die er gekauft hatte, "eigenständig" (ist hier nicht eher eigenmächtig gemeint?) reduziert hatte.
Da stand auch nicht, dass es genau diese Ware war, die beim AN gefunden wurde.
Darüber hinaus ist auch, völlig unabhängig vom tatsächlichen Sachverhalt, das Verhalten des Verkaufsleiters (evtl. Nötigung und /oder Hausfriedensbruch) ungerechtfertigt und unzulässig.
Erstellt am 09.02.2007 um 14:32 Uhr von Z.Ickig
@ w-j-l:
Darüber hinaus ist auch, völlig unabhängig vom tatsächlichen Sachverhalt, das Verhalten des Verkaufsleiters (evtl. Nötigung und /oder Hausfriedensbruch) ungerechtfertigt und unzulässig.
Das stimmt so nicht. Ob eine Handlung gerechtfertigt ist, hängt immer und nur vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Eine Nötigung kann daher gerechtfertigt sein, und einen Hausfriedensbruch haben wir hier nicht.
Übrigens habe ich auch nur geschrieben, dass es sich bei der Handlung des Betroffenen um eine Straftat handeln KANN.
Im eigenmächtigen Preisreduzieren und anschließendem Ankauf kann man durchaus einen Betrug und/oder eine Urkundenfälschung sehen.
Erstellt am 09.02.2007 um 14:42 Uhr von Bergmann
@ Z.Ickig ,
ich stimme dir bei vieles zu , aber Urkundenfälschung ?? Ne,ne.....
Erstellt am 09.02.2007 um 14:54 Uhr von w-j-l
@Z.Ickig
Du bist also der Ansicht, dass der Verkaufsleiter im zunächst gerechtfertigten Verdachtsfalle beliebig Aufgaben von Polizei bzw. Ermittlungsbehörden wahrnehmen darf?
Ich bleibe dabei: Es ist nicht gerechtfertigt, einen AN dazu zu nötigen, einer Wohnungsdurchsuchung zuzustimmen.
Das Mittel der Wahl wäre die Erstattung einer Anzeige.
Erstellt am 09.02.2007 um 16:11 Uhr von Z.Ickig
@w-j-l: Du bist also der Ansicht, dass der Verkaufsleiter im zunächst gerechtfertigten Verdachtsfalle beliebig Aufgaben von Polizei bzw. Ermittlungsbehörden wahrnehmen darf?
Klares Ja. Die Polizei hat sich um die Sicherung und den Schutz privater Rechte nur unter besonderen Umständen zu kümmern. Dafür gibt es die Jedermannsrechte, die jeder in Anwen dung bringen darf. Das geht bis zur vorläufigen Festnahme eines Tatverdächtigen ( § 127 I StPO).
@Bergmann: das kommt auf den Einzelfall an. Eine fest mit dem Artikel verbundene Preisauszeichnung ( z.B. Etikett ist mit Nylonfaden an der Jacke befestigt, Preisschild fest mit dem Produkt verbunden) machen aus dem Artikel eine "zusammengesetzte Urkunde". Gleiches gilt übrigens für einen PKW mit Nummernschild.
Erstellt am 12.02.2007 um 16:27 Uhr von w-j-l
@Z.Ickig
Klares Ja? Und was macht der Verkaufsleiter dann, wenn ich mich weigere, meine Wohnung von ihm durchsuchen zu lassen?
Er wird dann wohl das machen, was er auch macht, wenn er einen Ladendieb erwischt. Er wird die Polizei holen. Warum tut er das? Weil er selbst keine Befugnisse hat, in einem Verdachtsfall den Schutz der Wohnung zu brechen.
Vielleicht solltest Du vor der StPO erst mal das GG lesen. Ich empfehle Dir dazu Artikel 13.
Und wenn Du schon §127 StPO zitierst, dann solltest Du aber auch erklären, was das mit diesem Fall zu tun hat. Ich sehe dort keinerlei Speilraum für diesen Verkaufsleiter.
Erstellt am 13.02.2007 um 09:55 Uhr von Jutta
Welch unterschiedliche Ansätze, teilweise doch sehr verwirrend!
Vielleicht hilft eine Ergänzung: Dem Mitarbeiter (Tiefkühl) konnte nichts nachgewiesen werden. Mehrere Personen hatten die reduzierte Ware auf dem dafür vorgesehenen "Reduziert-Tisch" gesehen, allerdings gab kein Mitarbeiter (Nährmittel) der Abteilung zu, daß er die Ware reduziert hat. Allerdings war ein reduzierter Preis auf der Ware. Der beschuldigte Mitarbeiter hatte keinen Zugang zu dem Preisetikettendrucker. Das kein Mitarbeiter der Abteilung die Preisreduzierung zugabe, hängt vermutlich damit zusammen, daß Nutella nie reduziert werden darf.
Der Verkaufsleiter hat bereits 3 Abmahnungen (z.B. wegen Angriff auf eine moslemische Mitarbeiterin, er nannte es Nackenmassage) und Verstoß gegen Arbeitsanweisungen und erhält nun die 4. Wir sind deshalb so empört, weil bei den sogenannten "Kleinen Mitarbeiter" höhere Maßstäbe angelegt werden und es schneller zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommt.
Erstellt am 13.02.2007 um 13:10 Uhr von w-j-l
Schon mal darüber nachgedacht, ob der Verkaufsleiter selbst die Ware reduziert hat, um andere in Misskredit zu bringen?