Erstellt am 08.02.2007 um 22:36 Uhr von Lotte
Tommy,
ich würde das so sehen
Erstellt am 08.02.2007 um 22:48 Uhr von wölfchen
Was heißt "kurze Zeit später"? Wenn inzwischen noch was anderes gesagt wurde (z.B. dass das vorauszusehen war, dass dieser Mensch die Sitzung verläßt), können sich die Worte auch darauf bezogen haben? Vielleicht ist das andere BRM auch gemeinsam mit dem Ausgeschiedenen im Auto angereist und meinte nur, dass er sich diesem jetzt für die Heimreise anschließt? Alles beides mal als nicht zutreffend ausgeklammert, ist vielleicht immer noch unklar, ob er sich nur dem Verlassen des Raumes oder auch der Amtsniederlegung anschließt? Ist das nicht eine zu vage Äußerung, um jemand darauf festzunageln?
Aber das kann nur derjenige beurteilen, der die Situation erlebt hat. So aus drei Zeilen ist das schlecht abzulesen und der Zeitbegriff zu unpräzise.
Erstellt am 09.02.2007 um 13:07 Uhr von Frank B.
Aus DKK 10.Auflage
§24 BetrVG
RN7 Die Amtsniederlegung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem BR (Musterschreiben in DKKF-Buschmann, § 24 Rn. 2). Die Erklärung ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden des BR, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugegangen ist oder in einer BR-Sitzung ausgesprochen wurde.
RN9 Die Erklärung muss ernst gemeint und hinreichend bestimmt sein.
Für mich ist "Ich schließe mich dem an" nicht hinreichend bestimmt.