Erstellt am 07.02.2007 um 10:00 Uhr von paula
Vor Einsatz einer solchen Software (also nicht erst wenn ausgewertet werden soll) ist das MBR des BR nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Dann könnt ihr Auswertungstiefe etc. entsprechend mitgestalten.
Aber einen Tipp:
Wir haben uns als BR auch lange gegen mitarbeiterbezogene Auswertungen gewährt. Wir mußten aber in mehreren Einigungsstellen lernen, dass man da als BR einen schweren Stand hat. Daher versuchen wir nun auf betrieblicher Ebene frühzeitig bei der Erarbeitung der Auswertungskonzepte uns einzubringen.
Auswertungen auf Teamebene sehe ich als harmlos an, wenn das Team eine gewisse Größe hat (so ab 4 bis 5 AN aufwärts)
Erstellt am 07.02.2007 um 10:56 Uhr von Zecke
moin, moin,
ist ein heikles Thema, wir haben in unserer Fa. eine BV hierüber abgeschlossen, in der u.a. Zugriffsrechte, Löschfristen, Gruppengröße, Auswertungen etc. geregelt sind.
diese BV ist erzwingbar nach § 87,1,6 BtrVG
Erstellt am 07.02.2007 um 11:24 Uhr von Anton
ist natürlich nicht schön zu wissen das man bewertet wird schon aus dem Grund das man sich überwacht fühlt. Aber sicherlich kann es auch beiden Seiten einen Nutzen bringen wenn es um die Erstellung von Arbeitszeugnissen , Beförderungen oder Versetzungen geht.
lG Anton
Erstellt am 07.02.2007 um 11:54 Uhr von Kölner
@bighead
Über diese Art der Auswertung würde ich mir wenig Gedanken machen; zumal es im Vertrag zwischen der (z.B.) ARGE und dem Leistungserbringer klare Aussagen dazu gibt. Zudem: Ihr seid im SGB II, III tätig und SGB X gilt auch!
Da würde ich mir schon eher Gedanken über das obligatorische Qualitätsmanagement machen...