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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Elektronische Leistungskontrolle, Datenschutz - Wie können wir als BR uns wehren?

B
bighead
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, in unserem behördenähnlichen Unternehmen befassen wir uns in einem großen Schwerpunkt mit der Vermittlung von Menschen, die SGB II-Leistungen (Hartz IV) bekommen. Dreh- und Angelpunkt dieser Arbeit ist eine Datenbank (Eigenentwicklung), die persönliche und sog. vermittlungsrelevante Daten dieser Personengruppe enthält (ähnlich wie bei den Agenturen für Arbeit). Nun zum Problem: Über diese Datenbank werden auch "Leistungsdaten" der (einzelnen)Mitarbeiter erhoben, wie z.B. getätigte Vermittlungen, Anzahl von Beratungsgesprächen, Einsatz von Instrumenten etc.! Aus unserer Betriebsratssicht ist dies absolut unzulässig.

Wie können wir uns wehren?

Wer hat ähnliche Probleme und diese evtl. schon gelöst? Was ist zulässig? Sind Auswertungen auf Teamebene erlaubt?

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Community-Antworten (4)

P
paula

07.02.2007 um 11:00 Uhr

Vor Einsatz einer solchen Software (also nicht erst wenn ausgewertet werden soll) ist das MBR des BR nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Dann könnt ihr Auswertungstiefe etc. entsprechend mitgestalten.

Aber einen Tipp: Wir haben uns als BR auch lange gegen mitarbeiterbezogene Auswertungen gewährt. Wir mußten aber in mehreren Einigungsstellen lernen, dass man da als BR einen schweren Stand hat. Daher versuchen wir nun auf betrieblicher Ebene frühzeitig bei der Erarbeitung der Auswertungskonzepte uns einzubringen.

Auswertungen auf Teamebene sehe ich als harmlos an, wenn das Team eine gewisse Größe hat (so ab 4 bis 5 AN aufwärts)

Z
zecke

07.02.2007 um 11:56 Uhr

moin, moin, ist ein heikles Thema, wir haben in unserer Fa. eine BV hierüber abgeschlossen, in der u.a. Zugriffsrechte, Löschfristen, Gruppengröße, Auswertungen etc. geregelt sind. diese BV ist erzwingbar nach § 87,1,6 BtrVG

A
Anton

07.02.2007 um 12:24 Uhr

ist natürlich nicht schön zu wissen das man bewertet wird schon aus dem Grund das man sich überwacht fühlt. Aber sicherlich kann es auch beiden Seiten einen Nutzen bringen wenn es um die Erstellung von Arbeitszeugnissen , Beförderungen oder Versetzungen geht. lG Anton

K
Kölner

07.02.2007 um 12:54 Uhr

@bighead Über diese Art der Auswertung würde ich mir wenig Gedanken machen; zumal es im Vertrag zwischen der (z.B.) ARGE und dem Leistungserbringer klare Aussagen dazu gibt. Zudem: Ihr seid im SGB II, III tätig und SGB X gilt auch! Da würde ich mir schon eher Gedanken über das obligatorische Qualitätsmanagement machen...

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