Hallo,

vielleicht hat ja hier jemand eine Lösung für folgende Problematik:

In einem aus 7 Personen bestehenden Betriebsausschuss, der mit der selbstständigen Erledigung der personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG beauftragt ist, fehlt kurzfristig ein Mitglied wg. Krankheit, so daß kein Ersatzmitglied geladen werden kann. Sind also nur 6 Leute da. Eine Einstellung spaltet die Gruppe in zwei Lager: die einen wollen der Einstellung zustimmen, die anderen nicht. Die Abstimmung geht also 3 : 3 aus und damit ist der Antrag ja abgelehnt. Die Frage ist nur: Welcher? Die Zustimmung zur Einstellung oder die Zustimmungsverweigerung? Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der BA die Zustimmung nur verweigern kann und daher bei gleicher Stimmenzahl die Einstellung stattfinden kann. Andere sehen das logischerweise genau umgekehrt:-). ( Glücklicherweise haben wir uns insgesamt dann doch geeinigt, so daß die Frage eher akademischer Natur ist)

Gruß,
Kai