Erstellt am 04.02.2007 um 11:47 Uhr von Mona-Lisa
@Tyra,
ein Sicherheitsbeauftragter muss nicht zwingend Betriebsratsmitglied sein.
Schau dir mal diesen Link an....
http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/bge/m84/m84.htm
Erstellt am 04.02.2007 um 22:09 Uhr von Akira
Hallo Tyra
Hier etwas zu "deinem" Sicherheitsbeauftragten, lustig auf was doch so der AG kommt.
Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer bei der Durchführung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit unterstützen. Insbesondere sollen sie die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld beobachten, ob die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keine Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktion; sie sollen kollegial auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einwirken. Sie tragen auch keine größere Verantwortung als andere Beschäftigte im Betrieb.
§ 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) schreibt vor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten unter Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte durch den Unternehmer bestellt werden müssen. Anlage 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) nennt die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben je nach Branche und Unfallgeschehen Mindestzahlen festgelegt. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger auch unterhalb einer Beschäftigtenanzahl von 21 einen Sicherheitsbeauftragten verlangen.
Als Sicherheitsbeauftragte sollen verantwortungsbewusste, erfahrene und allgemein anerkannte Mitarbeiter ernannt werden, die keine herausgehobene Stellung im Betrieb haben, sondern im normalen Arbeitsablauf integriert sind. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Führungskräfte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden; denn diese Personen haben nicht nur beratende Funktion, sondern sie tragen auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Beschäftigten. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nicht zu Sicherheitsbeauftragten ernannt werden.
Der Unternehmer hat bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten dessen Zuständigkeitsbereich festzulegen und ihm die erforderliche Arbeitszeit für die Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Unfallversicherungsträger bieten Ausbildungskurse für Sicherheitsbeauftragte an, in denen das erforderliche Grundwissen vermittelt und eine fachspezifische Fortbildung ermöglicht wird. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Arbeitshilfen in Form von Prüflisten, Merkkarten, Lehrbriefen, Taschenbüchern.
Die betriebliche Praxis hat gezeigt, dass der Sicherheitsbeauftragte für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt ein unentbehrliches Bindeglied zu den jeweiligen Arbeitsplätzen und den dort Beschäftigten ist. Der Sicherheitsbeauftragte kennt die Verhältnisse vor Ort und kann daher die Fachkraft wirkungsvoll unterstützen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist die Grundlage für einen guten Arbeitsschutz im Betrieb. Diesem Zweck dient auch der Arbeitsschutzausschuss, an dessen Sitzungen der Sicherheitsbeauftragte teilnimmt.