Erstellt am 25.11.2018 um 22:06 Uhr von celestro
Nun ... freut mich erst einmal für Dich. Klingt aber eher nach einem geringen "Etappensieg". Bleib dran !
Erstellt am 25.11.2018 um 23:39 Uhr von BerlinerBR001
...in der Tat. Es ist nicht auszuschließen, dass der BR Beschwerde beim LAG binnen eines Monats einlegt.
Aber auch hier ist klar zu sagen, die Kosten für ein Folgeverfahren hat der Arbeitgeber zu tragen.
Und spätestens nach der Kostenaufstellung des gerade abgeschlossenen Verfahrens wird sich der Arbeitgeber vielleicht überlegen, diese Eskalation nicht weiter zu "unterstützen".
Und richtig, ich werde sicherlich weiter mit Behinderung der BR Arbeit innerhalb des Gremiums zu schaffen haben.
Erstellt am 05.12.2018 um 05:43 Uhr von BerlinerBR001
...wie vermutet, hat der BR nun in der Tat Beschwerde per Beschluss beim LAG eingelegt. Obwohl der Richter beim Arbeitsgericht den Vertreter des BR dessen Verhalten gerügt hat und die Klage sukzessive Beschwerde beim LAG nicht die geringste Aussicht auf Erfolg hat, geht der BR in die 2.Runde.
Dazu wurde jetzt ein Anwalt beauftragt, der den BR in der Beschwerde vor dem LAG vertreten soll.
Zwischenzeitlich hatten wir auch eine BV, bei der ich eigentlich einen Redebeitrag halten wollte. Der via Email an den BR geschickte Wunsch würde auf der TO nicht berücksichtigt.
Was mich an der ganzen Geschichte wirklich ärgert ist, dass die entstehenden Kosten für Anwälte und Gericht, jetzt fünfstellig werden. Kohle, die man den Mitarbeitern zu Gute kommen könnte.
Erstellt am 09.01.2019 um 22:18 Uhr von BerlinerBR001
Update 09.01.2018
Trotz der eindeutigen Urteilsbegründung gab es das erste Treffen zwischen dem BRV und dem beauftragten Anwalt für die Beschwerde beim LAG.
Aus meiner Sicht und der meiner Anwälte zwar ohne Aussicht auf Erfolg, verfolgt man das Ziel mich aus dem BR werfen zu wollen, weiter.
Auch der BRV verhält sich weiter gesetzeswidrig. Am 17.12.2018 wurde mir die Möglichkeit entzogen, aus unserem internen Kommunikationsmedium nach "draussen " zu mailen. Soll heissen, ich erreiche von meinem Arbeitsrechner noch nicht mal via Mailverkehr die Gewerkschaften.
Und der restliche Betriebsrat sieht hierin auch nix Schlimmes.
Hierzu gab es weder einen Beschluss, noch ist das ein Thema in der BR Sitzung.
Erstellt am 09.01.2019 um 23:35 Uhr von celestro
"Auch der BRV verhält sich weiter gesetzeswidrig. Am 17.12.2018 wurde mir die Möglichkeit entzogen, aus unserem internen Kommunikationsmedium nach "draussen " zu mailen. Soll heissen, ich erreiche von meinem Arbeitsrechner noch nicht mal via Mailverkehr die Gewerkschaften."
Was hat der BRV mit Deinem Arbeitsrechner zu tun ?
Erstellt am 10.01.2019 um 00:09 Uhr von BerlinerBR001
Wir benutzen im Betriebsratsbüro dieselben Rechner mit denselben Programmen auch für die Betriebsratsarbeit. Zur Arbeit im Betriebsratsbüro werden im internen Kommunikationsprogramm Lotus Notes , durch die IT sogenannte Kacheln geschaffen. Diese Kacheln werden genutzt um darüber zu kommunizieren. Sogenannte Mac Anträge bewirken , welche Funktionen dem Nutzer zur Verfügung stehen. Über die Vergabe entscheiden Vorgesetzte. Hier ist der Betriebsratsvorsitzende wieder einmal weit über seine Kompetenz hinweg geschritten , und hat mir die Berechtigung entziehen lassen , E-Mails auch nach außerhalb zu versenden.
Erstellt am 10.01.2019 um 00:42 Uhr von celestro
Verstehe !
Dann wundert mich eigentlich nur noch (obwohl ich von dem Themenkomplex nicht viel verstehe), wieso der Richter die Möglichkeit der Revision überhaupt zugelassen hat.
Erstellt am 10.01.2019 um 13:00 Uhr von Pjöööng
Zitat (BerlinerBR001):
"Was mich an der ganzen Geschichte wirklich ärgert ist, dass die entstehenden Kosten für Anwälte und Gericht, jetzt fünfstellig werden. Kohle, die man den Mitarbeitern zu Gute kommen könnte."
Wäre aber sicherlich nicht passiert...
Lotuis Notes klingt nach Bankenumfeld...
So wie Du es beschreibst liegt tatsächlich die Vermutung nahe dass man Dich mürbe machen will. Da musst Du Dir überlegen, was langfristig Dein Ziel ist.
Zitat (celestro):
"Dann wundert mich eigentlich nur noch ..., wieso der Richter die Möglichkeit der Revision überhaupt zugelassen hat. "
Wie? War der Termin vor dem LAG schon? Das ging aber schnell!
Erstellt am 10.01.2019 um 15:33 Uhr von celestro
"Wie? War der Termin vor dem LAG schon? Das ging aber schnell!"
In diesen Fachtermini bin ich nicht so bewandert. Meinte halt den Gang zum LAG überhaupt zugelassen. Oder kann das Arbeitsgericht das gar nicht "unterbinden" ?
Erstellt am 10.01.2019 um 16:13 Uhr von Pjöööng
Das ist dann aber die Berufung. Revision geht vor das BAG. Bei der Revison wird das Urteil nur noch das Urteil überprüft, aber es werden keine Beweise mehr erhoben bzw. keine neuen Tatsachen mehr zugelassen. Insofern ist diese Unterscheidung schon wichtig.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind in § 64 ArbGG niedergelegt. Ich denke aber dass die Berufung in der Regel zugelassen wird. Die Revision wird häufig nicht zugelassen.
Erstellt am 11.01.2019 um 11:30 Uhr von BerlinerBR001
Völlig richtig. Exakt ist das eine Beschwerde beim Landesarbeitsgericht , die auch vorgesehen ist, wenn man das Urteil überprüfen lassen will. Auch wenn die Urteilsbegründung vom Arbeitsgericht eindeutig ist , möchte der Betriebsrat halt versuchen , diesmal mit rechtlichen Beistand , ein neues Urteil zu erreichen.
Erstellt am 11.01.2019 um 11:40 Uhr von celestro
"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind in § 64 ArbGG niedergelegt."
und wenn ich mir den § durchlese, so bin ich der Überzeugung, dass der Richter die Berufung hier nicht hätte zulassen müssen. Und bin überrascht, dass er es getan hat. ;-)))
"Ich denke aber dass die Berufung in der Regel zugelassen wird. Die Revision wird häufig nicht zugelassen."
Vermutlich richtig ... aber das kann man ja ändern / davon abweichen.
Erstellt am 11.01.2019 um 12:54 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"und wenn ich mir den § durchlese, so bin ich der Überzeugung, dass der Richter die Berufung hier nicht hätte zulassen müssen."
Cool! Ich habe ihn nicht interpretieren können, weil mir eine Kommentierung dazu fehlt.
Ist das Komma zwischen a, b und c als "und" oder als "oder" zu lesen?
Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
Erstellt am 11.01.2019 um 13:10 Uhr von celestro
"Ist das Komma zwischen a, b und c als "und" oder als "oder" zu lesen?"
Ist das wichtig ? Außerdem halte ich:
"(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht."
für wichtiger. ;-))))
Erstellt am 11.01.2019 um 13:14 Uhr von wdliss
Das erklärt sich zwischen den Punkten c) und d) indem das Komma durch die gewünschte Konjunktion ersetzt wurde
Erstellt am 11.01.2019 um 13:36 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Ist das wichtig ?"
Aber sicher! Da bin ich jetzt aber wirklich über die Frage überrascht.
Zitat (wdlss):
"Das erklärt sich zwischen den Punkten c) und d) indem das Komma durch die gewünschte Konjunktion ersetzt wurde"
So würde ich es letztendlich auch lesen, hätte es aber nicht so elegant begründen können.
Und damit spielt es für die Berufung gar keine Rolle, ob das Gericht sie zugelassen hat. Wir kommen gar nicht bis zu Absatz 3. (und deshalb ist die Frage "und" oder "oder" hier wichtiger als der Absatz 3).
Erstellt am 11.01.2019 um 14:46 Uhr von celestro
"Das erklärt sich zwischen den Punkten c) und d) indem das Komma durch die gewünschte Konjunktion ersetzt wurde"
Ich würde eher sagen, daß a) und b) zutreffen müssen UND dazu noch c) ODER d).
Ansonsten würde das oder schon nach a) erfolgen müssen. Und nicht rückwirkend "nach" c).
Aber nachher mal schauen, ob ich dazu was finde ....