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Übernachtungskosten BR-Seminar - muß AGeber diese auch dann zahlen, wenn die Möglichkeit besteht die Veranstalltung täglich mit der Bahn zu besuchen?

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Jubelius.eurec
Nov 2016 bearbeitet

Bin seit November als Betriebsrat im Amt und möchte an einem Seminar teilnehmen die Frage ist müß mein Arbeitgeber die Übernachtungskosten auch dann zahlen wenn die möglichkeit besteht die Veranstalltung täglich mit der Bahn zu besuchen kann. Was ist an Reisezeit zumutbar.

Vielen Dank

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Community-Antworten (7)

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Gerd

30.01.2007 um 18:02 Uhr

Schau bitte unter §37 Abs.6 BetrVG.nach.Dort wirst du fesstellen das dort nichts über die Entfernung geagt wird.Voraussetzung ist das der Betriebsrat die Entsendung beschlossen hat.

P
packer

30.01.2007 um 18:13 Uhr

such dir eine aus, die weit genug weg is :)

dann müsstest du auch nicht deine fahrzeit, die ausserhalb deiner betriebsüblichen arbeitszeit liegt, als private zeit vergeuden ;)

nee, kommt immer drauf an. wohnste in berlin und musste einmal durch die stadt mit der tram, der u und der ringbahn kommste auch auf zwei stunden... schienenersatzverkehr mal ganz verdrängt... da fahr ich von kassel nach hamburg in der selben zeit...

G
Gerd

30.01.2007 um 18:18 Uhr

ok. da muss ich dir recht geben.

K
kawa

30.01.2007 um 19:05 Uhr

Reisezeit ist Arbeitszeit und auch so zu vergüten. Wenn dann noch der ganze Arbeitstag für Schulung genutzt wird, kommst du eh über 10 Std. Und das geht nun mal gar nicht. Übrigens gibt es z.B. vom Bildungswerk Verdi Seminare, die einen Pauschalpreis haben incl. Übernachtung und Vollpension! Wenn der Beschluss für so eines getroffen wird ist eh alles i.o. LG, Kawa

W
wölfchen

30.01.2007 um 20:56 Uhr

Habe auch noch was interessantes dazu gefunden: Mit Beschluss vom 3.9.2004 – 12 BV 56/04 des Arbeitsgerichts Duesseldorf, wurde unter anderem folgendes zum § 37 Abs. 6 BetrVG festgelegt: "Zuzumuten ist es einem Betriebsrat nicht, ein Seminar mit täglicher An- und Abreise zu besuchen. Eine Fahrtzeit von einer Stunde und die Entfernung von 74 km sprechen dagegen. Der abendliche Austausch mit Kollegen ueber die Seminarthemen und der Rat von anderen, erscheinen dem Gericht als sehr wichtig".

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jubelius.eurec

01.02.2007 um 09:22 Uhr

Vielen Dank ihr habt mir sehr weiter geholfen.

P
packer

13.02.2007 um 16:47 Uhr

@ kawa

... wenn die reisezeit während deiner üblichen arbeitszeit stattfindet geb ich dir recht. sonst ist sie nicht anzurechnen... bei einem teilzeitbeschäftigten BR ist sie anzurechnen sobald ein BR seine arbeitszeit in der reisezeit des teilzeit BR hatt.

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