Erstellt am 20.03.2007 um 17:47 Uhr von Mona-Lisa
@Hoffs,
Lt. BetrVG, wenn die Namen der Gewählten ausdrücklich feststehen. Das wäre dann, wenn die Erklärungsfrist abgelaufen ist.
§ 18 WO
Meiner Meinung nach könnt ihr aber die Namen
der "Gewählten" auch sofort nach der Wahl bekannt geben, wenn ihr den Hinweis dazu schreibt, dass sich auf Grund der Erklärungsfrist noch Änderungen ergeben können.
Ich kenn das, die Kollegen wollen unbedingt wissen wer's geschafft hat.........