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Wiedereinstellungszusage bindend???

TD
the daltons
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Bei uns sollen einige Stellen wegen zu wenig Arbeit für 1-3 Mon. abgebaut werden. Den gekündigten Mitarbeitern würde jedem eine schriftl. Wiedereinstellungszusage mit max. Dauer erteilt. Diese beinhaltet auch, das die Betriebszugehörigkeit bestehen bleibt und die gleichen Vertragskonditionen wie vor der Kündigung bestehen. Haben die Mitarbeiter dadurch ein Recht auf Wiedereinstellung? Laut unserem Arbeitgeber muß er die gekündigten Mitarbeiter auf jeden Fall wieder einstellen!?! Was passiert, wenn nicht?? Kündigungsschutzklage kann dann ja nicht mehr erhoben werden, da ja die 3wöchige Frist bis dahin schon abgelaufen ist. Was sollen wir als BR unseren MA raten?? Bitte um Hiiilfe!!

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Community-Antworten (3)

F
Fayence

25.01.2007 um 22:26 Uhr

the daltons,

ob das so der richtige Weg ist? Habt Ihr als BR auch die Möglichkeit "Kurzarbeit" diskutiert? War dieser "Auftragsmangel" vorhersehbar (normale Umsatzflaute im Jahresverlauf)? Wie sieht denn die wirtschaftliche Situation in Eurem Betrieb aus? Könnt Ihr diese beurteilen (Wirtschaftsausschuss?). Eine Verlagerung des unternehmerischen Risikos zu Lasten der Allgemeinheit fänd ich nämlich nicht so prickelnd!

Wie groß ist Euer Betrieb und wie viele KollegInnen wären betroffen?

TD
the daltons

25.01.2007 um 23:00 Uhr

Hallo Fayence, Kurzarbeit hatten wir schon 2006 für ein paar Monate. Zum Jahreswechsel haben wir gerade eine Insolvenz hinter uns. Aber es fand sich dann doch jemand für uns, aber zu wenig Arbeit und zuviele Mitarbeiter. Wir sind ein Betrieb mit ca 47 MA, und ca 8 MA würde es treffen die betriebsbedingt gekündigt würden. Die MA wären evtl mit der zeitweisen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einverstanden, wenn sie die schriftl. Zusage zur Wiedereinstellung sicher erhalten und zu den gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung in 1-3 Mon. wieder eingestellt werden, und Ihre Betriebszugehörigkeit bestehen bleibt. Dies haben wir bis jetzt mit unserem AG ausgehandelt. Laut Arbeitsamt gäbe es von denen keine Sperrfrist, usw.. Die Alternative wären Kündigungen mit Einhaltung der Kündigungsfrist, aber für immer! Unsere Sorge ist nun, das sich der AG an die schriftlich Zusage nicht halten muß und die MA dann keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen können, und dadurch auf alles verzichten! Laut AG muß er die MA auf jeden Fall wieder einstellen, und kann angeblich durch die bestehende Betriebszugehörigkeit nicht gleich wieder kündigen??

A
Angi1

26.01.2007 um 08:36 Uhr

Hallo the daltons,

es gibt keine zeitweisige Kündigung. Weg ist weg und euer AG wird euch sicher zu gegebener Zeit erklären können warum er die MA doch nicht wieder einstellen kann. Wenn aber alle Kurzarbeit machen (nur 10 % ) dann kann die Zeit (3 Monate) doch überbrückt werden. Wir machen schon über Jahre immer wieder mal Kurzarbeit. Alles besser als Entlassungen, denn Arbeitsplätze die einmal abgebaut sind, werden so schnell nicht wieder aufgefüllt.

Ich kann mir außerdemr nicht vorstellen, dass dieAA Arbeitslosengeld bezahlen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Habt ihr diese Aussage persönlich bekommen?

MfG Angi1 Angi1

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