Frist zur neuen BR Wahl
hallo. wir sind ein BR aus 5 mitgliedern am monatsende Januar scheidet eine mitarbeiterin und BR kollegin auf eigenen Wunsch aus dem betieb aus. Da wir keine nachrücker haben müssen wir einen neuen BR wählen. weis jemand ob es da eine bestimmte frist gibt bis wann sie neue wahl gemachtwerden muß?
Community-Antworten (9)
25.01.2007 um 21:24 Uhr
Hallo flocke,
dann greift am 1.2. der §13 Abs.2 Nr.2 BetrVG und Ihr habt einen Wahlvorstand zu bestellen und die Neuwahl einzuleiten.
Wichtig! Bis zur Verkündigung des Wahlergebnisses seid Ihr als 4er-BR mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet (§22 BetrVG). Wann die Wahl erfolgt, ergibt sich unweigerlich aus den zu beachtenden Fristen.
30.01.2007 um 15:07 Uhr
@fayence
... verstehe ich deine Antwort richtig?
Der BR ist verpflichtet unmittelbar nach dem 01.02. einen Wahlvorstand zu bestellen und dann die Neuwahlen -gemäß den vorgeschriebenen Fristen- schnellstmöglichst durchzuführen.
Es obligt nicht der Entscheidung des BR, die Wahl z.B. erst im August vorzunehmen und bis dahin die "Geschäfte" fortzuführen.
31.01.2007 um 21:08 Uhr
mary,
ich finde, der Wortlaut des §13 BetrVG ist eindeutig! Steht dort nicht geschrieben, dass eine Neuwahl innerhalb von z.B. 6 Monaten durchzuführen ist!
01.02.2007 um 10:16 Uhr
@fayence
so eindeutig leider nicht ...
Im § 13 (2) BetrVG steht nur, das außerhalb dieser Zeit (=>März-Mai für regelmäßige Wahlen), ein neuer Betreibsrat zu wählen ist, wenn ... z.B. die Gesamtzahl der BRM unter die vorgeschriebene Zahl sinkt.
Ein Zeitraum für außerordentliche Wahlen ist aber nicht definiert - zumindest nicht im § 13 BetrVG.
Und im § 16 BetrVG ist der Zeitpunkt für die Bestellung des Wahlvorstandes auch nur für die Durchführung der regelmäßigen Wahlen vorgesehen.
Wie schnell muß also der BR Neuwahlen einleiten bzw. den Wahlvorstand bestellen? In unserem Fall rutscht die BRM Anzahl auch zum 01.02. unter die vorgeschriebene Zahl.
01.02.2007 um 10:26 Uhr
@mary Die Kommentare sagen dazu: unverzüglich ist die Neuwahl einzuleiten! Aber genau dieser Begriff kann - aus opportunen Gründen - mitunter sehr d e h n b a r sein.
01.02.2007 um 13:48 Uhr
@kölner
d.h. wenn unser BR einen halbwegs guten Grund findet, können die Neuwahlen tatsächlich weiter hinausgezögert werden.
... nicht gerade gute Aussichten.
Vielen Dank trotzdem ;-)
01.02.2007 um 13:58 Uhr
also mary, es gibt da unterschiedliche gute Gründe, die zu unterschiedlicher Handlungsweise führen könnten:
-
ihr wartet mit dem Einleiten der Neuwahl (sorry Fayence, Du weißt ja, dass ich das nicht so dogmatisch sehe) so lange, bis ihr sicher seid, dass ihr wieder genügend Kandidaten habt. Ich kann mir schwer vorstellen, dass in einem Betrieb mit unter 100 AN irgend jemand deswegen ein Verfahren nach §23 BetrVG gegen euch einleitet. Wenn doch, dann könnt ihr dem durch Einleiten der Wahl jederzeit ausweichen.
-
Ihr leitet die Wahl möglichst schnell ein, findet aber keine weiteren Kandidaten (keine 5), und wählt dann unter analoger Anwendung des §11 einen verkleinerten, 3-köpfigen BR. Das müßte dann ggf. der Wahlvorstand beschließen.
01.02.2007 um 14:09 Uhr
@w-j-l
o.k. soweit verstanden!
Aber bei uns stehen schon etliche Kandidaten Schlange, die auf schnellstmögliche Neuwahlen warten. Somit greifen die beiden Argumente leider nicht.
01.02.2007 um 14:11 Uhr
... na dann bleibt euch
- .... eigentlich kaum eine Alternative, als die Wahl möglichst "unverzüglich" (=ohne schuldhaftes Zögern) einzuleiten.
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