Erstellt am 25.01.2007 um 20:24 Uhr von Fayence
Hallo flocke,
dann greift am 1.2. der §13 Abs.2 Nr.2 BetrVG und Ihr habt einen Wahlvorstand zu bestellen und die Neuwahl einzuleiten.
Wichtig! Bis zur Verkündigung des Wahlergebnisses seid Ihr als 4er-BR mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet (§22 BetrVG). Wann die Wahl erfolgt, ergibt sich unweigerlich aus den zu beachtenden Fristen.
Erstellt am 30.01.2007 um 14:07 Uhr von mary
@fayence
... verstehe ich deine Antwort richtig?
Der BR ist verpflichtet unmittelbar nach dem 01.02. einen Wahlvorstand zu bestellen und dann die Neuwahlen -gemäß den vorgeschriebenen Fristen- schnellstmöglichst durchzuführen.
Es obligt nicht der Entscheidung des BR, die Wahl z.B. erst im August vorzunehmen und bis dahin die "Geschäfte" fortzuführen.
Erstellt am 31.01.2007 um 20:08 Uhr von Fayence
mary,
ich finde, der Wortlaut des §13 BetrVG ist eindeutig! Steht dort nicht geschrieben, dass eine Neuwahl innerhalb von z.B. 6 Monaten durchzuführen ist!
Erstellt am 01.02.2007 um 09:16 Uhr von mary
@fayence
so eindeutig leider nicht ...
Im § 13 (2) BetrVG steht nur, das außerhalb dieser Zeit (=>März-Mai für regelmäßige Wahlen), ein neuer Betreibsrat zu wählen ist, wenn ... z.B. die Gesamtzahl der BRM unter die vorgeschriebene Zahl sinkt.
Ein Zeitraum für außerordentliche Wahlen ist aber nicht definiert - zumindest nicht im § 13 BetrVG.
Und im § 16 BetrVG ist der Zeitpunkt für die Bestellung des Wahlvorstandes auch nur für die Durchführung der regelmäßigen Wahlen vorgesehen.
Wie schnell muß also der BR Neuwahlen einleiten bzw. den Wahlvorstand bestellen?
In unserem Fall rutscht die BRM Anzahl auch zum 01.02. unter die vorgeschriebene Zahl.
Erstellt am 01.02.2007 um 09:26 Uhr von Kölner
@mary
Die Kommentare sagen dazu: unverzüglich ist die Neuwahl einzuleiten!
Aber genau dieser Begriff kann - aus opportunen Gründen - mitunter sehr d e h n b a r sein.
Erstellt am 01.02.2007 um 12:48 Uhr von mary
@kölner
d.h. wenn unser BR einen halbwegs guten Grund findet, können die Neuwahlen tatsächlich weiter hinausgezögert werden.
... nicht gerade gute Aussichten.
Vielen Dank trotzdem ;-)
Erstellt am 01.02.2007 um 12:58 Uhr von w-j-l
also mary, es gibt da unterschiedliche gute Gründe, die zu unterschiedlicher Handlungsweise führen könnten:
1. ihr wartet mit dem Einleiten der Neuwahl (sorry Fayence, Du weißt ja, dass ich das nicht so dogmatisch sehe) so lange, bis ihr sicher seid, dass ihr wieder genügend Kandidaten habt. Ich kann mir schwer vorstellen, dass in einem Betrieb mit unter 100 AN irgend jemand deswegen ein Verfahren nach §23 BetrVG gegen euch einleitet. Wenn doch, dann könnt ihr dem durch Einleiten der Wahl jederzeit ausweichen.
2. Ihr leitet die Wahl möglichst schnell ein, findet aber keine weiteren Kandidaten (keine 5), und wählt dann unter analoger Anwendung des §11 einen verkleinerten, 3-köpfigen BR. Das müßte dann ggf. der Wahlvorstand beschließen.
Erstellt am 01.02.2007 um 13:09 Uhr von mary
@w-j-l
o.k. soweit verstanden!
Aber bei uns stehen schon etliche Kandidaten Schlange, die auf schnellstmögliche Neuwahlen warten. Somit greifen die beiden Argumente leider nicht.
Erstellt am 01.02.2007 um 13:11 Uhr von w-j-l
... na dann bleibt euch
3. .... eigentlich kaum eine Alternative, als die Wahl möglichst "unverzüglich" (=ohne schuldhaftes Zögern) einzuleiten.