Änderungskündigung Arbeitszeitreduzierung trotz weiter anfallender Überstunden - Aussicht bei einer Kündigungsschutzklage?
Ich, als Betriebsrat in einem Pflegedienst habe eine Frage Mitarbeiter haben eine Änderungskündigung erhalten (11 Mitarbeiter) zwecks Stundenreduzierung um 20 %. , wegen der schlechten wirtschl. Situation . es stehen aber noch etliche überstunden aus, die auch weiter anfallen werden und auch kaum abgebaut werden können. Lt. AG will er sowieso nur noch höchstens 20 Std .Kräfte beschäftigen. Haben wir Aussicht bei einer Kündigungsschutzklage. Viele Kollegen stehen nach der Reduzierzung vor dem wirtschaftl Aus.Hauptsächlich Alleinerziehende.
Community-Antworten (7)
23.01.2007 um 16:04 Uhr
Sigi, habt Ihr einen Wirtschaftsausschuss?
23.01.2007 um 16:24 Uhr
Haben einähnliches Problem auf den Tisch bekommen. sind aber nicht im Pflegedienstbereich.
Auch ich wär über Hilfe dankbar. Wälze den § 2 KSchG. Und über Bossing haben wir auch schon diskutiert.
Gruß, eine haareraufende zwergi
23.01.2007 um 16:30 Uhr
@Lotte Ich vermute nur elf AN...
@zwergi WA?
23.01.2007 um 16:39 Uhr
Kölner, hat Dir Fayence ihre Kristallkugel geschenkt, die schon Ramses nicht mehr haben wollte?
23.01.2007 um 17:12 Uhr
@Kölner,
ich hab die Axt, ich lass sie Kreisen
hier hat das alles nix mehr mit wirtschaft zu tun,
hier ist wirklich bossing ( brauchen aber noch konkretes) angesagt.Wenn die Nase nicht passt,gibt Änderungskündigung.
Und die Zahlen sind Schwarz.
23.01.2007 um 23:14 Uhr
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:
1.Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
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Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz.
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Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 KSchG ist und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt werden, allerdings zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt das Arbeitsgericht in der Folgezeit fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten dann rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen.
In Anbetracht der ständig anfallenden Überstunden wird der AG vor Gericht mit seinen Vorstellungen wohl scheitern.
24.01.2007 um 14:07 Uhr
Hallo Sigi,
schau dir mal bitte den § 11 TzBfG an " Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitsnehmers, von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam. Das Recht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt."
Trifft das bei Euch zu?
MfG Angi1
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