Erstellt am 23.01.2007 um 15:04 Uhr von Lotte
Sigi,
habt Ihr einen Wirtschaftsausschuss?
Erstellt am 23.01.2007 um 15:24 Uhr von zwergi
Haben einähnliches Problem auf den `` Tisch`` bekommen. sind aber nicht im Pflegedienstbereich.
Auch ich wär über Hilfe dankbar. Wälze den § 2 KSchG. Und über ``Bossing`` haben wir auch schon diskutiert.
Gruß,
eine haareraufende zwergi
Erstellt am 23.01.2007 um 15:30 Uhr von Kölner
@Lotte
Ich vermute nur elf AN...
@zwergi
WA?
Erstellt am 23.01.2007 um 15:39 Uhr von Lotte
Kölner,
hat Dir Fayence ihre Kristallkugel geschenkt, die schon Ramses nicht mehr haben wollte?
Erstellt am 23.01.2007 um 16:12 Uhr von zwergi
@Kölner,
`` ich hab die Axt, ich lass sie Kreisen``
hier hat das alles nix mehr mit wirtschaft zu tun,
hier ist wirklich bossing ( brauchen aber noch konkretes) angesagt.Wenn die Nase nicht passt,gibt Änderungskündigung.
Und die Zahlen sind Schwarz.
Erstellt am 23.01.2007 um 22:14 Uhr von Heini
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:
1.Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
2. Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt.
Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz.
3. Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 KSchG ist und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt werden, allerdings zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt das Arbeitsgericht in der Folgezeit fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten dann rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen.
In Anbetracht der ständig anfallenden Überstunden wird der AG vor Gericht mit seinen Vorstellungen wohl scheitern.
Erstellt am 24.01.2007 um 13:07 Uhr von Angi1
Hallo Sigi,
schau dir mal bitte den § 11 TzBfG an
" Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitsnehmers, von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam. Das Recht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt."
Trifft das bei Euch zu?
MfG
Angi1