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Mitbestimmung Stellenbeschreibung

N
nelchen
Nov 2018 bearbeitet

Huhu und hallo,

wir haben mal eine Frage zu Stellenbeschreibungen bzw. Tätigkeiten, die wir für bestimmte Berufsgruppen als nicht dazugehörig sehen.

Unser Kolleginnen vom Empfang, sollen künftig die Außenanlagen in Augenschein nehmen und bei Verschmutzung reinigen (Papier, Flaschen, Kaffeebecher aufheben). Wir haben das nicht als typische Tätigkeit für den Empfang gesehen; auch ist die Kleidung u.E. keine entsprechende Arbeitskleidung für Reinigungstätigkeiten. Unsere Außenanlagen werden durch eine GaLaBau Firma in Schuss gehalten. Auch haben wir eine Abt. Technik, welche entsprechende ArbKleidung trägt und aus unserer Sicht diese Tätigkeiten machen könnte. Dies haben wir der GF so im Monatsgespräch mitgeteilt. Nun haben wir erfahren, dass diese Tätigkeiten neu in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden sollen. Wie können wir reagieren?

Lieben Dank für die Antworten und Hinweise.

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Community-Antworten (2)

C
celestro

19.11.2018 um 15:20 Uhr

"Mitbestimmungsrechte bestehen bei der Erarbeitung von Stellenbeschreibungen nicht.

Stellenbeschreibungen sind keine Auswahlrichtlinien oder Teile derselben, gem. § 95 BetrVG, und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Betriebsrates.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/erstellung-und-einsatz-von-stellenbeschreibungen-4-einfuehrung-von-stellenbeschreibungen_idesk_PI42323_HI580028.html"

Vorteil ... wird jemand für den Empfang eingestellt, muß die Person aber noch lange keine Putzarbeiten übernehmen, auch wenn das irgendjemand in die Stellenbeschreibung rein schreibt. Wird es aber im AV verankert, dürfte das zulässig sein.

N
nelchen

20.11.2018 um 09:55 Uhr

Danke für die Antwort. Im AV ist dazu nichts geschrieben. Dort steht im allgemeinen nur, das die Regelungen des aktuellen Tarifvertrages anzuwenden sind. Und dort heisst es: "Der Beschäftigte hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und sein dienstliches Verhalten der Aufgabenstellung anzupassen. Soweit der Arbeitsvertrag keine speziellen Festlegungen zum Aufgabenbereich des Beschäftigten vorsieht, können dem Beschäftigten seiner Aus-, Fort- und Weiterbildung und Berufserfahrung entsprechende Tätigkeiten übertragen werden. Eine Einarbeitung ist zu gewährleisten."

Der AV sagt aus, der Beschäftigte ist als MA Empfang eingestellt. Mehr nicht zu den Aufgaben. Wir sehen es nicht als typische Tätigkeit der Rezeption Papier aufzusammeln.

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