Abwahl der JAV?
Hallo,
jetzt haben wir seit ein paar Monaten einen neuen JAVler ( < 20 Wahlberechtigte) und schon sind seine Wähler unzufrieden, um es mal vorsichtig auszudrücken. Ich hoffe, daß ich den Streit schlichten kann, aber für den Notfall: Kann so ein JAVler eigentlich abgewählt werden z.B. nach § 23 BetrVG oder gelten da andere Regelungen?
Gruss, Kai
Community-Antworten (3)
18.01.2007 um 17:29 Uhr
@ Kai
§ 65 Abs.1 BetrVG > Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1...
Unzufriedenheit reicht als Begründung für eine grobe Pflichtverletzung wohl kaum aus!
18.01.2007 um 18:29 Uhr
ich bin auch unzufrieden mit so einigen sachen... aber meistens gibt es bei unzufriedenheit einige mittel die sie beseitigen... kommunikation und dialog sind hier erstmal angesagt bevor ich den 23er ins auge fassen würde...
klär erstmal warum sie unzufrieden sind und überlege dir dann strategien... lass ihn auf jeden fall nicht alleine und spiele deine stärken als BR aus in punkto schlichtung und ideenschmiede!
ach, man kann so viel machen am runden tisch... und es macht richtig spaß wenns wieder läuft!
19.01.2007 um 10:18 Uhr
Moin,
danke für Eure Antworten. So werden die jungen Leute hoffentlich lernen, daß Wahlentscheidungen gut überlegt sein sollten. Ich wollte den Kollegen auch nicht abwählen lassen, es hat mich nur prinzipiell interessiert:-).
Gruss, Kai
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