Erstellt am 17.01.2007 um 14:22 Uhr von paula
nein das ist nicht mitbestimmungspflichtig
Erstellt am 17.01.2007 um 14:24 Uhr von Kölner
@paula
Sicher...?
Ich glaube, dass der BR durchaus in der Mitbestimmung bei StellenBeschreibungen ist.
Erstellt am 17.01.2007 um 14:42 Uhr von Ätreppheescher
Hallo LSVB,
auch Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofilie sind Teil der Personalplanung, über die der BR umfassend zu unterrichten ist.
Nicht dem MBR unterliegen lediglich Stellenbeschreibungen, welche lediglich auf den Arbeitsplatz bezogen sind.
Gruß
Hugo
Erstellt am 17.01.2007 um 14:56 Uhr von SSGG
LexisNexis schreibt:
...mitbestimmungspflichtig, wenn die Stellenbeschreibung Grundlage einer Arbeitsplatzbewertung oder einer Ein-,Um- oder Rückgruppierung sein soll.
Erstellt am 17.01.2007 um 14:58 Uhr von Pfarrer
@LSVB
.....das ist unter Umständen ein schwieriges Feld. Eine Änderung einer Stellenbeschreibung oder das Erstellen einer Stellenbeschreibung wo es vorher keine gab (dann hat quasi das den Stellenwert einer Stellenbeschreibung, was bis zu diesem Zeitpunkt von dem betreffenden MA an Tätigkeiten ausgeübt wurde) ,- bedeutet unter Umständen für den betroffenen MA eine "Änderungskündigung" durch die Hintertür, wenn sich sein Arbeitsplatz gravierend verändern sollte, - dann wärt ihr auf jeden Fall mit im Boot.
Erstellt am 17.01.2007 um 15:01 Uhr von Kölner
...und paula hat sich garantiert verlesen!
Erstellt am 18.01.2007 um 11:57 Uhr von paula
also verlesen hattei ch mich durchaus nicht. es ging nur um das erstellen bzw ändern und nicht um die änderung der aufgabe des MA. däubler sieht das alles ganz anders, aber ich halte mich da an BAG Ap zu § 95 2 und 3
Erstellt am 18.01.2007 um 12:13 Uhr von packer
paula hat natürlich recht... der br hat nicht über form und inhalt der stellenausschreibung mitzubestimmen.
eine freiwillige bv kann aber sehr sinnvoll sein. hier kömmt dann auch der § 76 Abs. 6 BetrVG ins spiel.
einen bestimmten inhalt ist ges. nicht vorgeschrieben. drinne stehen muß aber um welchen arbeitsplatz es sich handelt und welche anforderungen der berwerber erfüllen muß. fehlt dieses so können wir aufgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG die zustimmung zu einer einstellung verweigern.
deswegen wird der AG auch meistens sich nicht sträuben diese BV mit dem BR zu schließen...
gruß,
packer
Erstellt am 18.01.2007 um 22:19 Uhr von paula
obwohl der AG auch ohne stellenbeschreibungen ausschreibungen machen kann.
ausschreibung = "suchen einen packer für die versandabteilung"
stellenbeschreibung = differenzierte darstellung der anforderungen , fähigkeiten, fertigkeiten, kompetenzen etc.