@Glocke
Hallo Glocke, da wäre der §37 von Belang,
bei einer Schulung nach Absatz 6, welche also nicht nur geeignet sondern auch erforderlich für die Arbeit des Betriebsrates ist, hat der Betriebsrat die Erforderlichkeit der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu beurteilen, wobei dieser vernünftige Dritte die Interessen des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat.
Wie so oft im Arbeitsrecht haben wir es also mit einem unbestimmten Rechtsbegriff zu tun, der den Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum lässt. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob die Schulung ihrem Inhalt nach, das heißt von ihrer Themenstellung her, geeignet ist, die für eine sachgerechte Durchführung der im konkreten Betrieb anfallenden Betriebsratsaufgaben erforderliche Kenntnisse zu vermitteln. Weiterhin erstreckt sich der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates auf die Dauer und die Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung. Für die Beurteilung der Schulungsbedürftigkeit eines einzelnen Betriebsratsmitglieds ist sein konkreter Wissensstand und die Aufgabenverteilung im Betriebsrat zu berücksichtigen.
Ansonsten muss der Betriebsrat einen aktuellen oder absehbaren betrieblichen Ansatz darlegen, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. (BAG 15. Januar 1997)
Erforderlich sind solche Kenntnisse, so weit sie den Betriebsrat befähigen seiner ihm angedachten Schutzfunktion gerecht zu werden. Er muss in die Lage versetzt werden, durch eine sachgerechte Ausübung seiner Beteiligungsrechte die Entscheidungsbefugnisse des Arbeitgebers im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu binden.
Auch die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Schulung oder Fortbildungsveranstaltung richtet sich nach der Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit. Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, zum allgemeinen Arbeitsrecht und ein gewisser Standard an allgemeinen rechtlich wirtschaftlich und technischen Kenntnissen sind für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich. Deshalb kann jedes Betriebsratsmitglied, das noch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt, diese Schulungen besuchen.
>>> Die Entsendung von Ersatzmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind. Ausnahmsweise ist dies anders, wenn sie häufig zur Stellvertretung herangezogen werden und die Teilnahme für die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. (BAG 14. Dezember 1994) > Ersatzmitglieder, die noch nicht endgültig nach § 25 Absatz 1 BetrVG nachgerückt sind, können allenfalls an Schulungen nach Absatz 6 teilnehmen. Sind sie endgültig nachgerückt, wird von einem anteiligen Anspruch ausgegangen, was unabhängig davon gilt, ob das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied seinen Anspruch schon voll ausgeschöpft hat