Erstellt am 13.01.2007 um 16:26 Uhr von Lotte
Karin,
mit ERA kenne ich mich nicht aus, aber das AGG ist hier sicher nicht anwendbar, da keine Diskriminierung nach §1 AGG besteht.
Würde trotz mangelnder Kenntnisse im ERA aber annehmen, dass ein MA auch zwei Stufen überspringen kann, könnte ja auch GL werden und würde sicher nicht nur zwei Stufen überspringen, oder?
Eigentlich ist im ERA doch das Grundgehalt für die Aufgaben und Pflichten festgelegt? Wenn das der neuen Aufgabe der Kollegin entspricht, warum sollte denn der BR widersprechen?
Erstellt am 13.01.2007 um 16:41 Uhr von Karin77
Hi Lotte,
ich konnte bisher nirgendswo was finden wie das mit diesen Sprüngen bei Era ist, deswegen war ich mir etwas unsicher.
Logisch betrachtet, würde dieser Kollegin auch diese E7 Gruppe zustehen, weil die Aufgaben an sich ja gleich sind. Hätte nur sein können, daß es irgendwo drin steht, dass man immer nur um eine Stuffe hoch gestuft werden kann als in der man vorher drin war.
Erstellt am 13.01.2007 um 16:43 Uhr von Lotte
Karin,
wenn, dann steht das im ERA.
Erstellt am 13.01.2007 um 17:29 Uhr von Fayence
karin77,
ich halte diese unterschiedliche Eingruppierung auch ohne weitere Prüfung für möglich! Du schreibst selbst, dass die Kollegin bislang als Vertriebsassistentin tätig war und jetzt eine Stelle als PM angeboten bekommen hat.
Vielleicht bringt die andere Kollegin als PM ganz einfach eine andere Qualifikation mit oder vielleicht wird mit der höheren Eingruppierung auch der ev. grösseren Verantwortung für ihren Produktbereich Rechnung getragen.
Daher wäre ich hinsichtlich eines Anspruchs auf E7 vorsichtig, bzw. würde diesen wirklich genau überprüfen.
Erstellt am 14.01.2007 um 20:42 Uhr von Roland
Hi karin 77,
dem ERA-TV liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde,welche vor Einführung des ERA dem BR vorliegen muss.Hierbei werden wert schöpfende Aufgaben des Arbeitsplatzes anhand eines Punktesystems errechnet.Handelt es sich um den gleichen Aufgaben muss die Eingruppierung auch gleich sein.Eine andere Qualifikation oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt dabei absolut keine Rolle,da es sich um die Eingruppierung des Arbeitsplatzes handelt und nicht um den,der diesen AP inne hat.Der AN oder BR sollte anhand des Punktekatalogs die Eingruppierung des AP überprüfen und gegebenenfalls beim AG reklamieren.Fristen beachten !!!
Zudem kann die E-Gruppe um ein paar Gruppen steigen wenn der Inhaber des AP extremer Unterschreiter ist.
Gruß Roland
Erstellt am 14.01.2007 um 22:52 Uhr von Karin77
Hi Roland und Fayence,
danke euch für die Antworten und Tipps. Werde das mal genauer unter die Lupe nehmen.:-)
Noch ne Frage an Roland. Was meinst du mit Punktesystem?? Wo sind die aufgeführt? Oder meinst du dabei die Niveaubeispiele??
LG
Karin