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ERA Einstufung - wer kann dazu Auskunft geben?

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Karin77
Nov 2016 bearbeitet

Habe eine Frage zum Thema ERA (Entgeltrahmenabkommen). Bin neu im BR und bei uns liegt zur Zeit folgender Fall vor.....eine Kollegin im Unternehmen ist für eine Tätigkeit der Produktmanagerin in der Stufe E7 eingruppiert. Nun hat ne andere Kollegin die bisher Vertriebsassistentin und der Gruppe E5 zugeordet war, eine gleiche Stelle angeboten bekommen nur in einem anderen Produktbereich; Tätigkeiten sind die gleichen. Nun ist meine Frage dazu...kann diese Kollegin aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes oder sonstigen Argumenten (welche?) auch die Stufe E7 verlangen? Wie ist das bei ERA geregelt....kann der BR einen Sprung um zwei Stuffen sprich von E5 auf E7 zustimmen wenn die Aufgaben vom Umfang her am Arbeitsplatz gleich sind oder geht das garnicht so daß die Kollegin nur auf E6 käme?

Würde mich sehr freuen wenn mir jemand dazu Auskunft geben könnte.:-) Danke!

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Community-Antworten (6)

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Lotte

13.01.2007 um 17:26 Uhr

Karin, mit ERA kenne ich mich nicht aus, aber das AGG ist hier sicher nicht anwendbar, da keine Diskriminierung nach §1 AGG besteht.

Würde trotz mangelnder Kenntnisse im ERA aber annehmen, dass ein MA auch zwei Stufen überspringen kann, könnte ja auch GL werden und würde sicher nicht nur zwei Stufen überspringen, oder?

Eigentlich ist im ERA doch das Grundgehalt für die Aufgaben und Pflichten festgelegt? Wenn das der neuen Aufgabe der Kollegin entspricht, warum sollte denn der BR widersprechen?

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Karin77

13.01.2007 um 17:41 Uhr

Hi Lotte,

ich konnte bisher nirgendswo was finden wie das mit diesen Sprüngen bei Era ist, deswegen war ich mir etwas unsicher. Logisch betrachtet, würde dieser Kollegin auch diese E7 Gruppe zustehen, weil die Aufgaben an sich ja gleich sind. Hätte nur sein können, daß es irgendwo drin steht, dass man immer nur um eine Stuffe hoch gestuft werden kann als in der man vorher drin war.

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Lotte

13.01.2007 um 17:43 Uhr

Karin, wenn, dann steht das im ERA.

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Fayence

13.01.2007 um 18:29 Uhr

karin77,

ich halte diese unterschiedliche Eingruppierung auch ohne weitere Prüfung für möglich! Du schreibst selbst, dass die Kollegin bislang als Vertriebsassistentin tätig war und jetzt eine Stelle als PM angeboten bekommen hat.

Vielleicht bringt die andere Kollegin als PM ganz einfach eine andere Qualifikation mit oder vielleicht wird mit der höheren Eingruppierung auch der ev. grösseren Verantwortung für ihren Produktbereich Rechnung getragen.

Daher wäre ich hinsichtlich eines Anspruchs auf E7 vorsichtig, bzw. würde diesen wirklich genau überprüfen.

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Roland

14.01.2007 um 21:42 Uhr

Hi karin 77,

dem ERA-TV liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde,welche vor Einführung des ERA dem BR vorliegen muss.Hierbei werden wert schöpfende Aufgaben des Arbeitsplatzes anhand eines Punktesystems errechnet.Handelt es sich um den gleichen Aufgaben muss die Eingruppierung auch gleich sein.Eine andere Qualifikation oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt dabei absolut keine Rolle,da es sich um die Eingruppierung des Arbeitsplatzes handelt und nicht um den,der diesen AP inne hat.Der AN oder BR sollte anhand des Punktekatalogs die Eingruppierung des AP überprüfen und gegebenenfalls beim AG reklamieren.Fristen beachten !!!
Zudem kann die E-Gruppe um ein paar Gruppen steigen wenn der Inhaber des AP extremer Unterschreiter ist. Gruß Roland

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Karin77

14.01.2007 um 23:52 Uhr

Hi Roland und Fayence,

danke euch für die Antworten und Tipps. Werde das mal genauer unter die Lupe nehmen.:-) Noch ne Frage an Roland. Was meinst du mit Punktesystem?? Wo sind die aufgeführt? Oder meinst du dabei die Niveaubeispiele??

LG Karin

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