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Konzernbetriebsrat - wie funktioniert dies und was haben wir für Möglichkeiten dadurch?

E
Erfurterin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Wir sind ein BR von einem Unternehmen der einem Konzern angehört. Es möchten andere BRs im Konzern einen Konzernbetriebsrat wählen wie funktioniert dies und was haben wir für Möglichkeiten dadurch?

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Community-Antworten (13)

P
packer

12.01.2007 um 15:03 Uhr

moin erfurterin,

habt ihr einen Gesamtbetriebsrat? den müsstet ihr erst einmal bilden und der entsendet seine delegierten (i.d.R. 2 KollenInnen) in den KBR...

gruß, packer

E
Erfurterin

12.01.2007 um 15:13 Uhr

Nein wir haben keinen GBR, da es alles eigenständige Unternehmen mit eigener Geschäftsführung im Konzern sind

P
packer

12.01.2007 um 17:59 Uhr

das kann durchaus kompliziert werden, ich kenne es aus eigener erfahrung... beauftragt doch einfach mal einen RA damit diese sache zu prüfen... wir haben uns einfach beim kbr empfohlen, weil unsere uns nicht in den gbr ließen... da hat dann der kbr die sache geprüft. bei euch würde ich es einem fachmann für gesellschaftsrecht und betriebsverfassung überlassen! kann sein, das einige einen gbr gründen können und andere nicht, diese aber wiederum kollegenInnen in den kbr entsenden können...

K
Kölner

12.01.2007 um 19:33 Uhr

@Erfurterin Ein KBR ist - im Gegensatz zu einem GBR - eine KANN-Instititution.

Ein WA könnte vielleicht mit ein paar Infos über Firmenstrukturen aushelfen, um zu entscheiden, ob nicht vielleicht doch ein GBR notwendig ist...

L
Lotte

12.01.2007 um 19:53 Uhr

Kölner, was ist denn, wenn § 54 (2) zutrifft? Muss dann ein KBR gewählt werden, da dann auf den KBR der § 47 zutrifft???

K
Kölner

12.01.2007 um 20:21 Uhr

@Lotte Hä? Denkfehler? - Ich (glaube ich zwar nicht!)? Du? Ist nur EIN BR vorhanden übernimmt dieser die Funktion des GBR nach den Vorschriften dieses Abschnittes. Und in Abs. 1 heisst es doch, dass ein KBR eingerichtet werden KANN. Also - meine Logik - der einzelne BR KANN dann einen GBR mimen.

L
Lotte

12.01.2007 um 20:27 Uhr

Kölner, ja aber "übernimmt dieser die Funktion des GBR nach den Vorschriften dieses Abschnittes" Ist damit der Abschnitt des § 54 oder der Abschnitt des § 47 gemeint?

Vielleicht hab ich ja 'n Knoten im Gehirn...aber auch mein lieber Däubler und mein toter Fitting...helfen mir diesmal nicht.

Aber Du? ;-))

K
Kölner

12.01.2007 um 20:32 Uhr

@Lotte Diese Aussage trifft doch der Abschnitt vom § 54 BetrVG. Also?

L
Lotte

12.01.2007 um 20:40 Uhr

Kölner, seit wann können Abschnitte Aussagen treffen?

K
Kölner

12.01.2007 um 20:45 Uhr

@Lotte "Eine Aussage im Aristotelischen Sinn ist ein sprachliches Gebilde, von dem es sinnvoll ist zu fragen, ob es wahr oder falsch ist (so genanntes Aristotelisches Zweiwertigkeitsprinzip). Es ist nicht erforderlich, sagen zu können, ob das Gebilde wahr oder falsch ist; es genügt, dass die Frage nach Wahrheit ("Zutreffen") oder Falschheit ("Nicht-Zutreffen") sinnvoll gestellt werden kann, was z. B. bei Fragesätzen, Ausrufen, Wünschen usw. nicht der Fall ist. Man kann auch so sagen: Aussagen sind Sätze, ABSCHNITTE, die Sachverhalte beschreiben, denen man als Wahrheitswert richtig, wahr, true, logisch 1, verum oder falsch, unwahr, false, logisch 0, falsum zuordnen kann."

Also?

L
Lotte

12.01.2007 um 20:51 Uhr

Kölner, toll, jetzt habe ich alles verstanden ;-)))

Aber Du hattest Recht und ich einen Denkfehler: Nicht der KBR nimmt die Aufgaben des Abschnittes wahr, sondern der einzelne BR nimmt die Aufgabe wahr, den KBR nach Vorschrift des §54 (1) zu wählen. (Das hättest Du mir ja mal erklären können) ;-))

PS: Aber das geht doch auch nicht, ein einzelner BR kann doch nicht einen KBR bestimmen? Das wäre ja ein BR im BR. Hilfe, mir wird schwindelig!

K
Kölner

12.01.2007 um 21:12 Uhr

@Lotte Der einzelne BR KANN ja auch einen KBR nach diesem Abs. 2 des § 54 BetrVG mit der Funktion eines GBR gründen.

L
Lotte

12.01.2007 um 21:20 Uhr

Kölner, neee! Das steht da aber nun doch nicht. Also auch mit Knoten im Kopf...;-)

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