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Kündigungsschtutz für Ersatzbetriebsräte?

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rockfan
Jan 2018 bearbeitet

Welchen Kündigungsschutz hat ein Ersatzbetriebsratsmitlied, das als 5. Ersatzmann ( Listenplatz 15 bei 10 gewählten Betriebsräten ) im Schnitt alle 4 Wochen zu BR-Sitzungen ( finden wöchentlich statt ) als Ersatzmann teilnimmt ?

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Community-Antworten (5)

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Bergmann

10.01.2007 um 15:17 Uhr

@ rockfan ,

ein Jahr nach der letzten Amtshandlung als BR !Amtshandlung kann sein-Ladung zur Sitzung , aber nicht teilgenommen / Teilnahme BR-Sitzung / BR-Arbeit

F
Fayence

10.01.2007 um 15:36 Uhr

rockfan,

wenn Du die Frage von Ramses II beantwortet hast, hätte ich auch noch eine! Warum wird das Ersatzmitglied Listenplatz 15 überhaupt alle 4 Wochen zu einen BR-Sitzung geladen?

Mir dünkt, dass Ihr ein Schichtbetrieb seid... und die Vertretung eines BRMs durch ein Ersatzmitglied nicht rechtens ist...

B
Bergmann

10.01.2007 um 15:39 Uhr

Besser ich lösch meinen obrigen Beitrag-er tat mir aber so leid !

R
rockfan

10.01.2007 um 17:21 Uhr

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

@ Ramses II: Unser BR hat 13 Mitglieder. 10 für die IGM und 3 für die freie Liste.

@Fayence: Wir haben jede Woche eine Sitzung. Ich bin eigentlich der 4. Ersatzmann, weil ein Ersatzmann vor mir nicht mehr an meinem Standort arbeitet. Durch Krankheit, Urlaub, Seminare usw. fallen immer Betriebsräte meiner Liste aus. Deshalb bin ich von März 2006 bis Dezember 2006 zu 13 Sitzungen eingeladen worden. Von Schichtbetrieb kann bei uns keine Rede sein.

Grüße RockFan

R
Rattle

10.01.2007 um 17:56 Uhr

hallo,

ab der letzten br-sitzung an der das ersatzmitglied teilgenommen hat, tritt der kündigungsschutz für ein jahr in kraft!

hier ein auszug aus dem kommentar BetrVG:

Der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt ebenfalls für die Ersatzmitglieder, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes BR-Mitglied dem BR angehört haben (BAG 6. 9. 79, AP Nr. 7 zu § 15 KSchG 1969; LAG Niedersachsen 14. 5. 87, AuR 89, 287, Ls.). Er gilt jeweils für ein Jahr. Die Frist beginnt an dem Tag nach Ablauf des Vertretungszeitraums. Der nachwirkende Kündigungsschutz setzt nicht voraus, daß das Ersatzmitglied konkrete Vertretungsaufgaben wahrgenommen hat (vgl. LAG Niedersachsen, a. a. O.; LAG Brandenburg 9. 6. 95 – 5 Sa 205/95; Uhmann, NZA 00, 578; KR-Etzel, § 103 Rn. 49 und § 15 KSchG Rn. 65a; einschränkend aber BAG, a. a. O., das für die Nachwirkung die Wahrnehmung konkreter BR-Aufgaben verlangt hatte, während es in der Entscheidung vom 17. 1. 79 ausdrücklich auf die gesamte Dauer der Vertretungszeit abgestellt hatte). Offengelassen hatte das BAG auch die Frage, ob der nachwirkende Kündigungsschutz für zeitweilig in den BR nachgerückte Ersatzmitglieder auch dann eingreift, wenn dem AG bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht bekannt war, daß das Ersatzmitglied vor Ablauf eines Jahres stellvertretend als Mitglied des BR amtiert hat (BAG, a. a. O.). Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, dem AG jeweils anzuzeigen, in welchem Zeitraum welches Ersatzmitglied verhinderte BR-Mitglieder vertreten hat. Im Streitfall muß das Ersatzmitglied darlegen und beweisen, daß es zeitweilig als BR-Mitglied amtiert hat (BAG, a. a. O.). Zum Anspruch von dauernd oder zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 6 und 7 vgl. § 37 Rn. 121, 157.

mfg

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