hallo,
ab der letzten br-sitzung an der das ersatzmitglied teilgenommen hat, tritt der kündigungsschutz für ein jahr in kraft!
hier ein auszug aus dem kommentar BetrVG:
Der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt ebenfalls für die Ersatzmitglieder, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes BR-Mitglied dem BR angehört haben (BAG 6. 9. 79, AP Nr. 7 zu § 15 KSchG 1969; LAG Niedersachsen 14. 5. 87, AuR 89, 287, Ls.). Er gilt jeweils für ein Jahr. Die Frist beginnt an dem Tag nach Ablauf des Vertretungszeitraums. Der nachwirkende Kündigungsschutz setzt nicht voraus, daß das Ersatzmitglied konkrete Vertretungsaufgaben wahrgenommen hat (vgl. LAG Niedersachsen, a. a. O.; LAG Brandenburg 9. 6. 95 – 5 Sa 205/95; Uhmann, NZA 00, 578; KR-Etzel, § 103 Rn. 49 und § 15 KSchG Rn. 65a; einschränkend aber BAG, a. a. O., das für die Nachwirkung die Wahrnehmung konkreter BR-Aufgaben verlangt hatte, während es in der Entscheidung vom 17. 1. 79 ausdrücklich auf die gesamte Dauer der Vertretungszeit abgestellt hatte). Offengelassen hatte das BAG auch die Frage, ob der nachwirkende Kündigungsschutz für zeitweilig in den BR nachgerückte Ersatzmitglieder auch dann eingreift, wenn dem AG bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht bekannt war, daß das Ersatzmitglied vor Ablauf eines Jahres stellvertretend als Mitglied des BR amtiert hat (BAG, a. a. O.). Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, dem AG jeweils anzuzeigen, in welchem Zeitraum welches Ersatzmitglied verhinderte BR-Mitglieder vertreten hat. Im Streitfall muß das Ersatzmitglied darlegen und beweisen, daß es zeitweilig als BR-Mitglied amtiert hat (BAG, a. a. O.). Zum Anspruch von dauernd oder zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 6 und 7 vgl. § 37 Rn. 121, 157.
mfg