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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freigestellter Betriebsratsvorsitzender arbeitet auch noch im Betrieb - darf er das?

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klaus29858
Nov 2016 bearbeitet

Darf ein Freigestellter Betriebsratsvorsitzender auch andere Arbeiten im Betrieb übernehmen?

5.69109

Community-Antworten (9)

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Mona-Lisa

09.01.2007 um 07:53 Uhr

@klaus29858, darf er, manchmal muss er sogar noch nebenher im Betrieb arbeiten! Z.B. wenn er nur Teilfreigestellter ist. :-))

T
tamirasun

09.01.2007 um 09:13 Uhr

Hey Klaus29858,...

wie Mona-Lisa es sagt, wenn er Teilfreigestellt ist, dann muß er bei einer Vollzeitstelle natürlich noch arbeiten gehen.

Wenn er voll freigestellt ist, dann ist es zu überlegen wie ihr es handhabt, da er AG ansonsten sagen könnte, eine volle Freistellung ist nicht nötig, wenn die Kollegin, der Kollege nebenbei noch im Betrieb mitarbeitet.

Ich finde es auf jeden Fall ok, wenn man Zeit hat die Kollegen zu unterstützen...

LG

L
Lotte

09.01.2007 um 09:38 Uhr

Klaus, ich gehe davon aus, dass Euer BRV eine volle Freistellung hat (habe mir Fayence Kristallkugel geliehen ;-) ) Dann würde ich die Arbeit im Betrieb mal in einer Sitzung unter folgenden Aspekten besprechen wollen:

  • gibt es eine extra Vergütung = dann wird es schwierig, da man schnell an die Grenzen des §78 BetrVG gelangt
  • schafft der BRV seine BR Arbeit noch?
  • gibt es jemanden, der sich eine Teilfreistellung vorstellen kann, dann könnte der BRV Stunden abgeben und weiterhin im Betrieb arbeiten.
W
wölfchen

09.01.2007 um 09:51 Uhr

den Hinweis von Lotte finde ich ganz wichtig: schafft er denn seine BR- Arbeit? Wenn ja, ist doch gegen ein gelegentliches Einspringen bei Engpässen nichts einzuwenden, es dürfte m.E. nur nicht zur Regel werden.

F
Fayence

10.01.2007 um 09:08 Uhr

Nach § 38 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit, d.h. der Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung, freigestellt; es muß sich aber für anfallende Betriebsratstätigkeit bereithalten.

Der Freistellung des § 38 Abs. 1 BetrVG liegt die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, in Betrieben der dort genannten Größenordnung falle erforderliche Betriebsratstätigkeit i.S. von § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig in einem solchen Umfang an, daß sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder voll in Anspruch nimmt.

Die Freistellung gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG dient also allein der Wahrnehmung anfallender Betriebsratsaufgaben. Deshalb muß auch das freigestellte Betriebsratsmitglied grundsätzlich im Betrieb erreichbar sein und für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen, weil hierfür sonst an seiner Stelle zur Erledigung sonstiger Arbeiten ein anderes (nicht freigestelltes) Betriebsratsmitglied herangezogen werden müßte (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, unter 3 der Gründe).

Dementsprechend darf ein freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Aufgaben erfüllen, die nicht mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zusammenhängen

W
wölfchen

10.01.2007 um 09:47 Uhr

@ Fayence, also mal ganz ketzerisch: der Betrieb wird von einem schwächelnden GF kurz vor der Pensionierung geleitet, er will sich keine Läuse mehr in den Pelz setzen, nur noch in Ruhe seiner Pensionierung entgegendämmern. Dem entsprechend läßt er auch die Arbeitnehmerschaft weitgehend in Ruhe und tiefer Frieden ruht über dem Haus. In einem Bereich wiederum sind einige Krankheitsausfälle wegen Magen- Darm- Grippe. Nun muss das freigestellte BRM nach den Ausführungen dieses Urteils anscheinend geruhsam aus seinem Büro zuschauen, wie die anderen auf dem Zahnfleisch kriechen, weil das BRM ja für BR- Arbeit zur Verfügung stehen muss! ;-) Ich denke, dass diese Urteil schon davor schützt, dass laufend im BR- Büro das Telefon klingelt: "kannst Du mal helfen kommen?", aber andererseits - je nach Betriebsgröße und Betriebsklima wird sich wohl niemand beschweren, wenn aus freien Stücken der BR sagt: zur Zeit ist Ruhe, ich habe etwas Luft, ich gehe mal ein paar Stunden arbeiten. Im Notfall bin ich ja trotzdem im Betrieb und erreichbar. P.S. Das Urteil habe ich mir trotzdem als sehr nützlich notiert :-))

F
Fayence

10.01.2007 um 09:59 Uhr

wölfchen,

ich meine, dass ein freigestelltes BRM gerade in einer solchen Situation in seiner Eigenschaft als BRM gefragt ist!

W
wölfchen

10.01.2007 um 10:11 Uhr

@ Fayence, wohl wahr, wohl wahr! Die geschilderte Situation ist übrigens gar nicht so weit hergeholt, trifft momentan fast hundertprozentig auf uns zu, wir nutzen nun die Zeit, uns allseitig weiterzubilden, um auf alle möglichen Zukunftsvarianten, wie z.B. Tarifflucht vorbereitet zu sein, denn erfahrungsgemäß wird`s selten besser, wenn ein neues Management Einzug hält.

F
Fayence

10.01.2007 um 10:16 Uhr

wölfchen,

gewisse Parallelen zu Eurer Situation waren zu vermuten! ;-)

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