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Dienstreise des BR - Verweigerung durch GL?

B
Brio
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich als BR-Vorsitzende möchte mit einem anderen BR-Mitglied zu einem Tochterunternhemn fahren, um Kontakt mit dem dortigen BR aufzunehmen und ihn kennen zu lernen. Das Ganze würde ungefähr einen 3/4 Tag in Anspruch nehmen. Kann die GL diese Dienstreise verweigern?

Gruß und danke

4.734010

Community-Antworten (10)

W
w-j-l

08.01.2007 um 17:53 Uhr

Ja

P
packer

08.01.2007 um 17:59 Uhr

moin brio,

tochter heisst, daß ihr keinen gesamtbetriebsrat habt? habt ihr einen, so ist es wohl eher unmöglich hier arbeitsbefreiung unter lohnfortzahlung etc. zu bekommen. die besprechung mit br fremder betriebe stellt im allgemeinen zwar keine dem BR durch gesetz gestellte aufgabe dar, kann aber durch konkrete betriebliche umstände möglich sein. hier spricht mein kommentar (fitting, 23. ausg. § 37 rdnr. 30) von geplanten betriebszusammenlegungen, das gründen eines GBR, wenn mehrere arbeitgeber in angelegenheiten die dem mitbestimmungsrecht unterliegen zusammenarbeiten, wenn in benachbarten betrieben gleichgelagerte arbeitsschutzprobleme auftreten etc...

gruß, packer

F
Fayence

08.01.2007 um 18:39 Uhr

@ Brio

Die Teilnahme an Besprechungen mit BR fremder Betriebe kann zu den Aufgaben des BR bzw. seiner Mitglieder gehören, SOFERN ein konkreter betrieblicher Anlaß dafür besteht. DKK, 10. Aufl., §37, RN 19

W
w-j-l

09.01.2007 um 01:27 Uhr

@ Fayence die Frage hieß: "kennenlernen" und "Kontakt aufnehmen" Deshalb fiel meine Antwort etwas kürzer aus. Ich habe das betriebliche Interesse nicht erkennen können.

F
Fayence

09.01.2007 um 08:17 Uhr

w-j-l,

und ich hatte schon die schlimmsten Befürchtungen, weil Du nur so kurz und knapp geantwortet hast!

Zu Deiner Beruhigung, ich habe das betriebliche Interesse auch nicht erkennen können! Darum steht da auch "SOFERN" und nicht "sofern"! GD&R

B
Brio

09.01.2007 um 09:20 Uhr

Hallo Forum, ich danke euch für eure Auskunft. Ja, wir haben ein betriebliches Interesse, dawir eine gemeinsame Betriebsvereinbarung bzgl. Email- und Internetnutzung erarbeiten wollen, da unser ausländisches Mutterunternehmen uns dieses per Dekret verbieten will. Das ist so ok, aber die Inhalte entsprechen nicht deutschem Rechtund da wollen wir gemeinsam tätig werden. Einen Gesamtbetriebsrat haben wir nicht, und nur 2 deutsche "Töchter" können ja allein keinen Konzernbetriebsrat bilden. Gruß Brio

P
Petrus

09.01.2007 um 11:02 Uhr

Brio,

dann konstituiert doch einen Gesamtbetriebsrat. Gerade für Themen, die mehr als nur einen Standort betreffen, wie z.B. in Internetrichtlinie, ist der dann auch zuständig. Und Fahrten zu einer Sitzung des GBR dürfen auch nicht verweigert werden...

B
Brio

09.01.2007 um 11:11 Uhr

Geht das denn, dass sich nur ein Teil derTöchter zu einem Gesamtbetriebsrat zusammenschließt? Ich dachte immer, dann müßte zumindest das Mutterhaus einen Betriebsrat haben. (Die Mutter sitzt in England und hat keinen BR).

P
Petrus

09.01.2007 um 11:34 Uhr

§ 47 (1) BetrVG: "Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten."

Ihr seid doch ein (Gesamteuropäisches) Unternehmen, das im Geltungsbereich des BetrVG mehrere Betriebsräte hat, oder? Also GBR gründen, Mitglieder zum Seminar schicken, dort Referenten löchern ;-), etc.

Ihr könnt ja im Vorfeld noch die für euch zuständige Gewerkschaft befragen. (Das ist im Zweifelsfall die, die euren Tarifvertrag verhandeln würde, wenn euer Arbeitgeber tarifgebunden wäre...)

P
packer

10.01.2007 um 15:10 Uhr

es ist immer wieder herrlich wenn die wichtigen wissensnötigsten fakten immer im nachhinein reintröpfeln wie bei einer inkontinenzkranken kristallkugel...

ach ja, der § 47 ist eine muß-vorschrift... keine kann :)

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