Erstellt am 08.01.2007 um 14:01 Uhr von packer
moin udo,
nachdem ich mal einen scheuen blick in das BErzG zweites buch geworfen habe, beschloss ich lieber zu googeln... schau mal hier:
http://www.zbfs.bayern.de/erziehungsgeld/elternzeit.html
gruß,
packer
Erstellt am 08.01.2007 um 14:06 Uhr von Konrad
Hallo Udo
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. (Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.)
Die Arbeitgeberseite soll die Elternzeit bescheinigen.