Nachtrag: (um mal fay's ungewohnt magere Darstellung aufzufangen ;-) )
2. Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG dann, wenn eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb zu anderen, als der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechenden Arbeitsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit dieser Art der Beschäftigung erklärt hat
BAG, Beschluss vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 -
1. Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
2. Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG.
3. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Dies gilt auch, wenn eine anderweitige unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb besteht, mit deren Ausübung sich der Amtsträger zuvor rechtzeitig einverstanden erklärt hat. Hingegen sind Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Hinweis für die Praxis:
§ 78 a BetrVG dient dem Schutz von Mandatsträgern und der Sicherung der Kontinuität der BR- bzw. JAV-Tätigkeit. Anders als unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer haben Auszubildende nur einen eingeschränkten Schutz. Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit Bestehen der Abschlussprüfung, ohne dass der Ausbilder verpflichtet wäre, den Auszubildenden darüber hinaus im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Auszubildende im BR oder der JAV tätig ist.
Besteht aber im Betrieb ein der Ausbildung entsprechender freier und dauerhafter Arbeitsplatz, so ist der Ausbilder verpflichtet, den Auszubildenden entsprechend als Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG. Der freie Arbeitsplatz muss im Betrieb bestehen, da ansonsten - bei einem Wechsel in einen anderen Betrieb - das Mandat in der JAV oder im Betriebsrat beendet würde, also dem Schutzzweck des § 78 a BetrVG nicht Genüge getan wäre.
Das neue Element der oben genannten Entscheidung des BAG liegt darin, dass auch - in der Regel unterwertige oder gleichwertige, nicht aber höherwertige - Arbeitsplätze, die nicht der Ausbildung des ehemaligen Auszubildenden entsprechen, zu berücksichtigen sind, jedoch nur dann, wenn der Auszubildende zuvor sein Einverständnis mit dieser Art der - dauerhaften - Beschäftigung erklärt hat. Auch dieser Arbeitsplatz muss jedoch frei sein und sich im Betrieb befinden.
Quelle Newsletter P*K* Institut Münster