Können Azubis mit Abmahnung in die JAV gewählt werden?
Hallo, ich hab da auch mal eine Frage. Wir haben vor ca. 1 Monat auch die JAV gewählt zum ersten Mal in unserem Betrieb. Jetzt wurde aber ein Azubi in die JAV gewählt, der bevor gewählt wurde eine Abmahnung bekommen hat. Kann der dann trotzdem in die JAV gewählt werden oder ist da dann ein Fehler unterlaufen? Als er sich hat aufstellen lassen, lag die Abmahnung noch nicht vor. Aber als er gewählt wurde hatte er diese schon bekommen.
Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Community-Antworten (7)
03.01.2007 um 16:50 Uhr
die abmahnung hat keine auswirkung auf die wahl
03.01.2007 um 17:02 Uhr
ok, danke
03.01.2007 um 18:22 Uhr
moin bayern,
ich hab da schon einige abmahnungen in meiner akte die mich immer wieder schmunzeln lassen... die ersten sind auch schon wieder draußen weils dem neuen personalchef peinlich war was da so alles abgemahnt wurde. ich würde dir empfehlen mal entsprechende literatur per beschluss zu bestellen. manches wird heißer gegessen als es gekocht wurde. es ist aber auch durchaus wichtig auf ernstzunehmende abmahnungen entsprechend zu reagieren... sie bereiten eigentlich immer eine personenbedingte kündigung vor!
gruß, packer
03.01.2007 um 18:35 Uhr
also soweit ich weiß, hat diejenige schon ne ernstzunehmende Abmahnung bekommen, weil die doch mist gebaut hat. Und sie hat gesagt bekommen, dsa sie die ausbildung noch zu ende machen kann, die ist im 3. ausbildungsjahr, und dann aber gehen kann udn wenn sie sich noch was leistet schon vorher. deshalb war meine frage ob man mit so na abmahnung trotzdem in die jav darf. da sie ja jetzt so gut wie übernommen ist udn sont hätte gehen müssen.
03.01.2007 um 18:41 Uhr
@Bayern, vergesst die Abmahnung! Sie ist kein Verhinderungsgrund, um sich für die JAV aufstellen zu lassen! Könnte aber ein Anreiz für den Kollegen sein, sein Verhalten (für die Abmahnung!) zu überdenken. Was vorher vom Chef gesagt wurde, hat keine Auswirkung auf sein Amt als JAV. Abgesehen davon ist es nun wirklich nicht so ohne weiteres möglich, einen AZUBI noch vor Ausbildungsende loszuwerden. (Auch ohne JAV-Amt!)
03.01.2007 um 19:32 Uhr
Bayern, Euer AG hat doch trotzdem die Möglichkeit, von seiner Möglichkeit des §78a Abs.4 Gebrauch zu machen. Und wenn Eure Azubine keinen frist- und formgerechten Antrag auf Übernahme stellt, passiert doch sowieso nichts.
04.01.2007 um 14:46 Uhr
Nachtrag: (um mal fay's ungewohnt magere Darstellung aufzufangen ;-) )
- Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG dann, wenn eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb zu anderen, als der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechenden Arbeitsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit dieser Art der Beschäftigung erklärt hat
BAG, Beschluss vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 -
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Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
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Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG.
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Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Dies gilt auch, wenn eine anderweitige unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb besteht, mit deren Ausübung sich der Amtsträger zuvor rechtzeitig einverstanden erklärt hat. Hingegen sind Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Hinweis für die Praxis: § 78 a BetrVG dient dem Schutz von Mandatsträgern und der Sicherung der Kontinuität der BR- bzw. JAV-Tätigkeit. Anders als unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer haben Auszubildende nur einen eingeschränkten Schutz. Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit Bestehen der Abschlussprüfung, ohne dass der Ausbilder verpflichtet wäre, den Auszubildenden darüber hinaus im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Auszubildende im BR oder der JAV tätig ist.
Besteht aber im Betrieb ein der Ausbildung entsprechender freier und dauerhafter Arbeitsplatz, so ist der Ausbilder verpflichtet, den Auszubildenden entsprechend als Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG. Der freie Arbeitsplatz muss im Betrieb bestehen, da ansonsten - bei einem Wechsel in einen anderen Betrieb - das Mandat in der JAV oder im Betriebsrat beendet würde, also dem Schutzzweck des § 78 a BetrVG nicht Genüge getan wäre.
Das neue Element der oben genannten Entscheidung des BAG liegt darin, dass auch - in der Regel unterwertige oder gleichwertige, nicht aber höherwertige - Arbeitsplätze, die nicht der Ausbildung des ehemaligen Auszubildenden entsprechen, zu berücksichtigen sind, jedoch nur dann, wenn der Auszubildende zuvor sein Einverständnis mit dieser Art der - dauerhaften - Beschäftigung erklärt hat. Auch dieser Arbeitsplatz muss jedoch frei sein und sich im Betrieb befinden.
Quelle Newsletter PK Institut Münster
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