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Mobbing im Betriebsrat?

S
Starline1980
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Unser Betriebsrat ist leider sehr geteilt , wir sind insgesamt 9 Leute! 6 davon kriechen wenn ich dies mal ausdrücken darf der Geschäftsleitung im Hintern, 3 davon unter anderem ich stehen zu den Mitarbeitern, ich wurde vor einen halben Jahr gekündigt habe aber geklagt und gewonnen, die anderen beiden wurde jetzt vor Weihnachten fristlos gekündigt, da sie angeblich das Betriebsklima gestört haben, die Firma versuchte ständig uns dreien etwas vorzuwerfen. Jetzt habe ich erfahren das bei der nächsten Sitzung eine Abstimmung statt findet um mich aus dem Ausschuss zu wählen! Kann ich dagegen was tun, oder bin ich denen jetzt komplett ausgeliefert?

9.845013

Community-Antworten (13)

B
Bergmann

30.12.2006 um 23:45 Uhr

@ Starline1980 ,

erstmal-jede Belegschaft bekommt den Betriebsrat den sie verdient--denn sie hat ihn ja gewählt!!

Habt ihr Listenwahl gehabt ?Aus welchen Ausschuß wollen sie dich raushaben ?

G
Gevatter

30.12.2006 um 23:52 Uhr

Was hat der Betriebsrat denn unternommen, etwa der fristlosen Kündigung der Beiden zugestimmt ?

S
Starline1980

31.12.2006 um 00:04 Uhr

Ja wir hatten Listenwahl und wir hatten sogar ein Werbeplakat für uns, allerdings wurde nichts eingehalten was drauf stand, da sich der Betriebsratvorsitzende sich um 180° gedraht hat! Aus dem Betriebsausschuß wollen die mich jetzt raus haben!

Ja der Personalausschuss hat die Fristlosen Kündigungen zugestimmt!

B
Bergmann

31.12.2006 um 00:31 Uhr

@ Starline1980 ,

Eine Abwahl eines Mitgliedes BA ist ohne Angabe von Gründen möglich-bedarf der Zustimmung der Mehrheit des beschlussfähigen Gremiums.Eine geheime Abstimmung ist gesetzlich nur vorgeschrieben , wenn die Wahl des BA nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt ist.In diesem Fall bedarf die Abwahl auch einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der BR-Mitglieder. 3/4 von 9 sind 6.75 also 7.Wenn du den Deinigen sicher bist,kann dir nichts passieren !

F
Fayence

31.12.2006 um 09:53 Uhr

Starline1980,

sind denn Eurem Personalausschuss überhaupt eigenständige Entscheidungsbefugnisse für personelle Einzelmaßnahmen INKLUSIVE § 102, 103 BetrVG WIRKSAM übertragen worden?

L
Lotte

31.12.2006 um 11:55 Uhr

Starline, Es ist nicht möglich, den 103er wirksam auf einen Ausschuss zu übertragen. Damit wäre diese Zustimmung nichtig und Deine Kollegen sollten ganz schnell zum RA und über ihn eine einstweilige Verfügung beim ArbG erwirken lassen.

Falls Du den Däubler zur Hand hast: siehe § 103 RN 33

F
Fayence

31.12.2006 um 12:03 Uhr

Lotte, es ist möglich! :-)

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG

Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2005 (2 AZR 275/04)

Orientierungssätze:

  1. Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 bis 105 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen. Die Übertragung muss sich im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Außerdem muss sie hinreichend bestimmt sein.

  2. Bei dem Umfang der Übertragung darf sich der Betriebsrat nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitestgehend auf Ausschüsse überträgt. Der Betriebsrat als Gesamtorgan muss in einem Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse zuständig bleiben.

  3. Welche Aufgaben der Betriebsrat überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar.

G
Gevatter

31.12.2006 um 12:16 Uhr

Aber beim 9-er Betriebsrat, muß vorher festgelegt sein, ob der Personalausschuß allein derartige Entscheidungen treffen darf. Das Gesetz fordert hierzu einen Beschluß mit absoluter Mehrheit. Wenn es einen solchen Beschluß nicht gegeben hat, ist die Beschlußfassung des Personalausschuss nichtig.

Es ist machmal wirklich erschütternd, was es für Betriebsräte gibt.

L
Lotte

31.12.2006 um 15:05 Uhr

Also ich würde selbst im Zweifelsfall meinen Tipp mit dem RA und der einstweiligen Verfügung aufrechterhalten wollen.

F
Fayence

31.12.2006 um 15:19 Uhr

Lotte, worauf soll sich denn die einstweilige Verfügung beziehen?

Ich würde ja eher dazu raten, postwendend eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

K
Kölner

31.12.2006 um 15:34 Uhr

@Fayence Wenn man Däubler, dem toten Fitting und auch dem ErfK folgen will, dann kann eine § 103 BetrVG Zustimmung NICHT durch den BA und schon gar nicht durch den PA erfolgen. Auch sehe ich mich durch Dein Urteil so richtig bestätigt - allerdings nur, wenn man die Urteilsbegründung und nicht nur den Leitsatz liest... ;-)

L
Lotte

31.12.2006 um 15:39 Uhr

Fayence, die einstweilige Verfügung bezog sich nur auf die Arbeitsaufnahme. Eine Kündigungsschutzklage versteht sich von selbst. :-)

F
Fayence

31.12.2006 um 15:55 Uhr

Kölner, zu Deiner Be(un)ruhigung, ich habe das BAG-Urteil gelesen und bleibe dabei, dass demnach die Anhörung nach §103 BetrVG wirksam auf einen Ausschuss übertragen werden kann. ;-)

Lotte, ich bin beruhigt! :-)

Ich wünsche Euch an dieser Stelle einen guten Rutsch in´s neue Jahr! > http://www.icq.com/img/friendship/static/card_16961_rs.swf

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