Erstellt am 30.12.2006 um 22:45 Uhr von Bergmann
@ Starline1980 ,
erstmal-jede Belegschaft bekommt den Betriebsrat den sie verdient--denn sie hat ihn ja gewählt!!
Habt ihr Listenwahl gehabt ?Aus welchen Ausschuß wollen sie dich raushaben ?
Erstellt am 30.12.2006 um 22:52 Uhr von Gevatter
Was hat der Betriebsrat denn unternommen, etwa der fristlosen Kündigung der Beiden zugestimmt ?
Erstellt am 30.12.2006 um 23:04 Uhr von Starline1980
Ja wir hatten Listenwahl und wir hatten sogar ein Werbeplakat für uns, allerdings wurde nichts eingehalten was drauf stand, da sich der Betriebsratvorsitzende sich um 180° gedraht hat!
Aus dem Betriebsausschuß wollen die mich jetzt raus haben!
Ja der Personalausschuss hat die Fristlosen Kündigungen zugestimmt!
Erstellt am 30.12.2006 um 23:31 Uhr von Bergmann
@ Starline1980 ,
Eine Abwahl eines Mitgliedes BA ist ohne Angabe von Gründen möglich-bedarf der Zustimmung der Mehrheit des beschlussfähigen Gremiums.Eine geheime Abstimmung ist gesetzlich nur vorgeschrieben , wenn die Wahl des BA nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt ist.In diesem Fall bedarf die Abwahl auch einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der BR-Mitglieder.
3/4 von 9 sind 6.75 also 7.Wenn du den Deinigen sicher bist,kann dir nichts passieren !
Erstellt am 31.12.2006 um 08:53 Uhr von Fayence
Starline1980,
sind denn Eurem Personalausschuss überhaupt eigenständige Entscheidungsbefugnisse für personelle Einzelmaßnahmen INKLUSIVE § 102, 103 BetrVG WIRKSAM übertragen worden?
Erstellt am 31.12.2006 um 10:55 Uhr von Lotte
Starline,
Es ist nicht möglich, den 103er wirksam auf einen Ausschuss zu übertragen.
Damit wäre diese Zustimmung nichtig und Deine Kollegen sollten ganz schnell zum RA und über ihn eine einstweilige Verfügung beim ArbG erwirken lassen.
Falls Du den Däubler zur Hand hast: siehe § 103 RN 33
Erstellt am 31.12.2006 um 11:03 Uhr von Fayence
Lotte,
es ist möglich! :-)
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG
Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2005 (2 AZR 275/04)
Orientierungssätze:
1. Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 bis 105 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen. Die Übertragung muss sich im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Außerdem muss sie hinreichend bestimmt sein.
2. Bei dem Umfang der Übertragung darf sich der Betriebsrat nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitestgehend auf Ausschüsse überträgt. Der Betriebsrat als Gesamtorgan muss in einem Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse zuständig bleiben.
3. Welche Aufgaben der Betriebsrat überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar.
Erstellt am 31.12.2006 um 11:16 Uhr von Gevatter
Aber beim 9-er Betriebsrat, muß vorher festgelegt sein, ob der Personalausschuß allein derartige Entscheidungen treffen darf. Das Gesetz fordert hierzu einen Beschluß mit absoluter Mehrheit. Wenn es einen solchen Beschluß nicht gegeben hat, ist die Beschlußfassung des Personalausschuss nichtig.
Es ist machmal wirklich erschütternd, was es für Betriebsräte gibt.
Erstellt am 31.12.2006 um 14:05 Uhr von Lotte
Also ich würde selbst im Zweifelsfall meinen Tipp mit dem RA und der einstweiligen Verfügung aufrechterhalten wollen.
Erstellt am 31.12.2006 um 14:19 Uhr von Fayence
Lotte,
worauf soll sich denn die einstweilige Verfügung beziehen?
Ich würde ja eher dazu raten, postwendend eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Erstellt am 31.12.2006 um 14:34 Uhr von Kölner
@Fayence
Wenn man Däubler, dem toten Fitting und auch dem ErfK folgen will, dann kann eine § 103 BetrVG Zustimmung NICHT durch den BA und schon gar nicht durch den PA erfolgen. Auch sehe ich mich durch Dein Urteil so richtig bestätigt - allerdings nur, wenn man die Urteilsbegründung und nicht nur den Leitsatz liest...
;-)
Erstellt am 31.12.2006 um 14:39 Uhr von Lotte
Fayence,
die einstweilige Verfügung bezog sich nur auf die Arbeitsaufnahme. Eine Kündigungsschutzklage versteht sich von selbst. :-)
Erstellt am 31.12.2006 um 14:55 Uhr von Fayence
Kölner,
zu Deiner Be(un)ruhigung, ich habe das BAG-Urteil gelesen und bleibe dabei, dass demnach die Anhörung nach §103 BetrVG wirksam auf einen Ausschuss übertragen werden kann. ;-)
Lotte,
ich bin beruhigt! :-)
Ich wünsche Euch an dieser Stelle einen guten Rutsch in´s neue Jahr! > http://www.icq.com/img/friendship/static/card_16961_rs.swf