Erstellt am 26.12.2006 um 18:22 Uhr von Fayence
"Was heißt bei einer Einstellung ... umfassend?" >> Siehe §99 Abs. 1 BetrVG
Was heißt bei einer Einstellung rechtzeitig...?" >> Ergibt sich aus §99 Abs.3 Satz 1 BetrVG
Mehr dazu hier:
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7264.pdf
Erstellt am 26.12.2006 um 19:08 Uhr von Heini
Rechtzeitig bedeutet, dass der Betriebsrat mindestens eine Woche vor der geplanten Einstellung zu unterrichten ist. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um zu beschließen, ob er zustimmen will oder nicht (vgl. § 99 Abs. 3 BetrVG).
Die Unterrichtung muss umfassend sein. Der Betriebsrat muss alles wissen, was ihn in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob er der Einstellung zustimmen soll oder nicht. In erster Linie gehören dazu die Bewerbungsunterlagen und sonstige Unterlagen, die ausreichend Auskunft über die Person des Bewerbers geben. Dem Betriebsrat sind außerdem die Bewerbungsunterlagen aller Personen vorzulegen, die sich um den zu besetzenden Arbeitsplatz bewerben. Unter anderem muss der Betriebsrat prüfen können, ob Verstöße gegen das neue Gleichbehandlungsgesetz vorliegen.
Der Betriebsrat muss die Auswirkungen übersehen können, die mit einer Einstellung verbunden sind. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss alle Einzelheiten mitteilen und alle Unterlagen vorlegen, die eine Beurteilung ermöglichen. Dazu zählen insbesondere Bewerbungsunterlagen, Informationen aus einem stattgefundenen Bewerbungsgespräch, Informationen darüber, an welchem Arbeitsplatz der Bewerber mit welcher Arbeit eingesetzt werden soll und nach welcher Entgeltgruppe (Tarifgruppe, betriebliche Lohngruppe einschließlich der Zahlung von Zuschlägen) die Vergütung erfolgen soll.