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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

JAV-Mitglied kündigen in der Probezeit?

K
kettenraucher
Jan 2018 bearbeitet

Wir habe hier bei uns im Betrieb im November die JAV neu gewählt (3 Mitglieder) Eins der gewählten Mitglieder (ein sehr junger und mit verlaub auch sehr vorlauter Lehrling) befindet sich noch in der Probezeit (4 Monate lt. Arbeitsvertrag) und genau dieser wurde jetzt mit auslaufen der Probezeit zu 31.12.2006 gekündigt .Weiß jemand wie es sich in so einem Fall mit dem Kündigungsschutz verhält .Hat eine Schutzklage aussicht auf Erfolg? Die wählbarkeit haben wir überprüft für JAV-Mitglieder gibt es keine Mindestbetriebszugehörigkeit.

94.722052

Community-Antworten (52)

H
Heini

23.12.2006 um 18:49 Uhr

Die Kündigung eines Mitgl. der JAV ist auch in dessen Probezeit nicht möglich.

F
Fayence

23.12.2006 um 20:41 Uhr

Heini,

wie kommst Du zu dieser Aussage?

H
Heini

24.12.2006 um 01:38 Uhr

Die Wählbarkeit zur JVA ist nicht von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Somit ist die Kandidatur für die JAV ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit möglich.

Der verstärkte Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber setzt schon ebenfalls in der Wahlvorbereitungsphase ein und geht über den Abschluss der Wahl 6 Monate hinaus.

Ordentliche Kündigungen sind in diesem Fall gem. § 15 KschG grundsätzlich unzulässig. Somit ist eine ordentliche Kündigung, auch innerhalb der Probezeit, für Wahlbewerber von 6 Monaten ab Bekanntgabe des Wahlergebnis und Gewählte bis 1 Jahr nach Beendigung in der JAV nicht möglich.

G
Gevatter

24.12.2006 um 09:19 Uhr

Da wäre ich extrem vorsichtig. Wir hatten einen ähnlichen Fall in unserem Betrieb. Unser Gewerkschaftsanwalt war der Auffassung, daß eine derart gelagerte Sache durchaus ins Auge gehen kann. Ist ein Azubi noch in der Erprobungszeit, greift der Sonderkündigungsschutz nicht zwingend. In einem Rechtsstreit verlor ein Azubi, da das Arbeitsgericht der Auffassung war, daß der Sonderkündigungsschutz gar nicht wirken kann, wenn noch gar kein Kündigungsschutz an sich aufgrund einer 6 monatigen Betriebszugehörigkeit erworben wurde, bzw. die vertraglich festgelegte Erprobungszeit nicht überstanden ist.

Es solle sich so ähnlich verhalten, wie bei einem befristet eingestellter MA, der ordentlich in den BR gewählt wurde. Gibt es eine Befristungsklausel, so endet das Amt mit der Befristung. Sonderkündigungsschutz kann nicht über eine vertraglich festgelegte Befristung wirken und eine Probezeit ist eine Form der Befristung.

K
kettenraucher

24.12.2006 um 12:36 Uhr

Die GL hat verlauten lassen das er auf jeden Fall gekündigt wird egal wie die Rechtslage ist.Wir werden ihn also an den Gewerkschaftsanwalt verweisen und der kündigung wiedersprechen .Es stellt sich in dem Fall eigendlich nur die Frage der Fristen. Ist das behandeln von in der Probezeit befindlichen MA eigendlich irgendwo gesetzlich geregelt oder den Vertragspartern frei überlassen?

F
Fayence

24.12.2006 um 13:00 Uhr

BBiG 2005 § 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Ich habe bislang keine einzige konkrete Stellungnahme oder ein Urteil gefunden, welches die Kündigung eines Azubi / JAV während der max. 4monatigen Probezeit ausschliesst! Selbst die speziellen JAV Seiten im Netz greifen nur den erweiterten Kündigungsschutz NACH der Probezeit auf! Gibt zumindest mir zu denken...

H
Heini

24.12.2006 um 14:36 Uhr

Gevatter, kettenraucher, Fayence, leider habe ich auch nichts gefunden worauf man sich konkret berufen könnte. Aber die gemachten Ausführungen wären zumindest ein Gedanke um eine Klage zu begründen. Gut ist ja schon, wenn der BR der Kündigung widerspricht. Ob eine Klage dann erfolg hätte ist abzuwarten.

Aber wie heißt es so schön,

"Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand"

G
Gevatter

25.12.2006 um 11:38 Uhr

Aber ich denke, wir haben da vielleicht noch einen Trumpf in der Hand. Das BAG hat festgestellt, daß der Schutz der Auszubildenden gem. § 78 a BetrVG mit der Feststellung des Wahlergebnisses beginnt ( BAG, NZA 84,45 ). Da der freche Kollege aber bereits gewählt ist, kann die ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2006 nicht wirksam werden. Der AG hätte m.E den Störenfried vor der Wahl nach Hause schicken müssen.

M
Mona-Lisa

25.12.2006 um 11:55 Uhr

@Gevatter, warum nennst du den AZUBI-Kollegen sehr vorlaut und frech? Ist er Vorsitzender oder Stellvertreter? Bezieht sich sein "frech sein" auf seine Ausbildung oder auf seine JAV-Tätigkeit?

G
Gevatter

25.12.2006 um 12:55 Uhr

Bezog sich auf die Aussage von kettenraucher. Sollte ne Scherz sein.

M
Mona-Lisa

25.12.2006 um 13:09 Uhr

@Gevatter, hast ja recht, ich wollte auch kettenraucher ansprechen...... 'tschuldigung :-))

Ich denke mir einfach, dass der AG den AZUBI doch wohl aus Ausbildungsgründen kündigen will. Mich stört an kettenraucher's Aussage nur, dass er so negativ von dem JAV'ler spricht.

@kettenraucher, dieser AZUBI ist ein BR/JAV - Kollege von dir, auch wenn er jung, vorlaut oder sogar frech ist.

K
kettenraucher

25.12.2006 um 13:36 Uhr

Ok war vielleicht etwas schlecht ausgedrückt .Aber ich halte vorlaut und ein wenig frech für gute Eigenschaften eines BR bzw. JAV´ler.Offensichtlich kündigen sie ihn natürlich wegen Ausbildungsmängel.Zu behaupten sie wollen die JAV wieder zu zerreissen so dreist ist selbst unsere GL nicht. Aber er ist seit langem mal wieder ein Azubi der sich nicht alles gefallen läßt und auch Vorgesetzten seine Meinung sagt.Er ist bzw. war Schriftführer.

M
Mona-Lisa

25.12.2006 um 14:17 Uhr

@kettenraucher, deine Einstellung gefällt mir!

G
Gevatter

25.12.2006 um 16:03 Uhr

Ausbildungsmängel ? Wie macht sich der Kollege denn so in der Berufsschule ? Allmählich sehe ich die Chancen des AG's schwinden. Ihm obliegt doch die Pflicht, dem jungen Mann eine anständige Ausbildung angedeihen zu lassen. Zumindest in meinem Revier, würde das Arbeitsgericht den AG für eine derartige Einschätzung schlachten. Was heißt denn WAR Schriftführer ? Ist er noch im Betrieb oder nicht ?

K
kettenraucher

26.12.2006 um 11:04 Uhr

Ausbildungsdefizite halt .Er ist aufgrund seines Alters nicht nach 22:00 Uhr einsetzbar(16 Jahre alt,Gastronomie) Er wiederspricht bei seiner Meinung nach unsinnigen Aufgaben. Er war einmal krank und einmal zu spät.Und er hat ein paar mal geraucht obwohl es Azubis im ersten Jahr verboten ist (allen anderen ist es allerdings erlaubt).Er hat seine Kündigung mit wirkung zum 31.12.2006 erhalten und ist bis dahin vom Dienst freigestellt. Hat allerdings am 25.12 seine Arbeitleistung zur Verfügung gestellt(lt. Dienstplan)und ist nach hause geschickt worden.Also ist er wohl nicht mehr im Betrieb deshalb schrieb ich WAR.Seine Berufschulleistungen sind allerdings ehr mittelmass was bei unseren Azubis allerdings die regel ist .Das steht allerdings auf einem anderen Blatt und wir arbeiten daran.

G
Gevatter

26.12.2006 um 12:12 Uhr

Das der Kollege erst 16 Jahre alt ist, kann ihm vom AG wohl kaum als Mangel ausgelegt werden. Komische Raucherregelung, ist meines Erachtens eh unzulässig. Einmal krank, - ist auch unproblematisch. Mittelmäßige Berufsschulleistung, - ist nichts handfestes. Ich würde hier auf jeden Fall in die KüSch- Klage gehen. Allerdings sollte sich der junge Mann beeilen, um zum Rechtsanwalt zu gehen, da die Frist zur Klageerhebung nach 3 Wochen abgelaufen ist.

Dem Sachverhalt nach zu urteilen, hat der Kollege hohe Chancen den Prozess zu gewinnen. Allerdings muß er sich auf die Zeit "danach" einstellen. Das wird nicht ganz einfach, ist aber machbar. Ich habe mich selbst mal durch so eine Situation beißen müssen und mir sind jede Menge Steine in den Weg gelegt worden. Jetzt traut sich das niemand mehr. Würde mich sehr interessieren, wie die Sache weitergeht und drücke dem Kollegen die Daumen. Mut scheint er ja zu haben.

F
Fayence

26.12.2006 um 15:54 Uhr

Gevatter, Dein Wort in Gottes Gehörgang und auf hoher See...

kettenraucher,

ich bleibe dabei, dass einem JAV während der Probezeit gem. §22 BBiG gekündigt werden kann. Mir ist nach wie vor keine gegenteilige Rechtsprechung bekannt!

Vielleicht kann die für Euch zuständige Handwerkskammer weiter helfen; die muss durch den AG eh über die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses informiert werden.

H
Heini

26.12.2006 um 16:18 Uhr

Wenn man dem Gesetz folgt, ist eine Kündigung eines Mitgl. der JAV auch innerhalb einer Probezeit nicht möglich. Das Gesetz sagt klar, dass Wahlbewerber auch für eine Wahl in die JAV besonders geschützt sind. Eine Mindestbetriebszugehörigkeit von 6 Monaten wie für eine BR Wahl vorgegeben, gibt es für Kandidaten zur JAV Wahl nicht. Also kann eigentlich nur für die besondere Schutzwürdigkeit aller JAV Mitglieder gleichermaßen, ob innerhalb oder außerhalb der Probezeit, plädiert werden

Eine gegenteilige Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

Aber was sagt den Fitting oder Däubler dazu??

F
Fayence

26.12.2006 um 18:44 Uhr

"Aber was sagt den Fitting oder Däubler dazu??"

Heini, sollte ich dieser Deiner Frage einen leicht süffisianten Unterton entnehmen können? :-)) Davon abgesehen, lässt sich keine der Kommentierungen zu dieser Fallkonstellation aus! :-(

Aber mal ein wenig weiter gesponnen! Ausbildungsbeginn 1.10.2006 >>> 1. Tag der Ausbildung 2.10.2006 >>> JAV-Wahl am 4.10.2006 >>> Azubi wird als JAV gewählt >>> Probezeit 3 Monate!

Nach Deiner Auffassung hätte der AG nicht nur einen Azubi für die Dauer von z.B. 3 Jahren an der Backe, den er ev. ein paar Wochen später als ungeeignet für diesen Beruf ansieht, sondern müsste diesen Azubi womöglich auch noch nach Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen! Das kann es nicht sein, ist jetzt aber aus dem Bauch raus gesprochen!

K
Kölner

26.12.2006 um 19:58 Uhr

@Fayence Ich habe zwar nicht sehr viel Ahnung von sprechenden Bäuchen, aber es ist schon so, dass ein JAV - trotz Probezeit - nach § 15 KschG NICHT so ohne weiteres ordentlich gekündigt werden kann.

G
Gevatter

26.12.2006 um 21:29 Uhr

Wie gesagt, als Wahlbewerber hat der Azubi KEINEN Schutz !!! Wo steht das bitte Heini ??? Das BAG hat festgestellt, daß der Sonderkündigungsschutz erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem das WAHLERBEGNIS feststeht. Siehe Fitting § 78 a RN 8

H
Heini

26.12.2006 um 22:11 Uhr

Ab der Bekanntgabe der Kandidatur haben Wahlbewerber Kündigungsschutz bis zu einem halben Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

gem.: § 15 Abs. 3 KSchG.

Ausgenommen davon sind außerordentliche ("fristlose") Kündigungen, in denen dem Arbeitgeber die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

G
Gevatter

26.12.2006 um 22:14 Uhr

Wahlbewerber für den Betriebsrat Heini. Betriebsrat, nicht JAV !!! Bitte dringend 78 a lesen !

H
Heini

26.12.2006 um 22:57 Uhr

§ 15 Abs. 3 KschG spricht auch nicht von einem Betriebsrat sondern von den Mitgliedern eines Wahlvorstands und von Wahlbewerbern.

In diesem Zusammenhang ist § 78 a unerheblich. Der § 78a BetrVG regelt die Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern .

B
Bergmann

26.12.2006 um 23:03 Uhr

Ich würde es schon etwas eigenartig finden , wenn bei gewählten BRM mit befristeten Verträgen die Amtszeit mit dem auslaufenden Vertrag endet und bei JAV`s die Probezeit nach der Wahl nichtig ist !

K
Kölner

26.12.2006 um 23:07 Uhr

@Bergmann Die Probezeit ist ja nicht nichtig; sie interessiert nur in dieser Fallkonstellation (fast) gar nicht!

B
Bergmann

26.12.2006 um 23:13 Uhr

@ Kölner , Wenn die Probezeit (in der ja in diesen Fall gekündigt worden ist ) über den Schutz des JAV`s steht-ist es sehr interessant ! Beim BRM steht der auslaufende Vertrag ja auch über den besonderen Kündigungsschutz für BRM !

K
Kölner

26.12.2006 um 23:52 Uhr

@Bergmann Vorab: Ein Ausbildungsverhältnis ist ohnehin auch befristet und die Zugehörigkeit zur JAV damit auch. Spätestens mit dem 28. Geburtstag wird man dem dann ex-JAV-Mitglied kündigen ordentlich können.

Wir reden hier aber nicht über einen befristeten AV sondern über die ordentliche Kündigung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses - aufgrund oder wegen der JAV-Zugehörigkeit - innerhalb der Probezeit. Das wiederum widerspricht aber dem § 15 KschG.

@Fayence Dein Beispiel (01.10. Einstellung, 04.10. Wahl) funktioniert hinsichtlich des passiven Wahlrechtes - selbst beim vereinfachten Wahlverfahren - nicht. Eine Woche wird es schon brauchen...

G
Gevatter

26.12.2006 um 23:58 Uhr

Wird jetzt alles etwas kompliziert und ich sehe nicht mehr so ganz durch. Ich weiß aber noch definitiv, daß unser Anwalt von einer Kandidatur eines Azubi's abgeraten hat, der noch in der Probezeit war. Ich muß da noch mal nachhaken, meine heftige Erkältung vernebelt wohl etwas meine Sinne.

B
Bergmann

27.12.2006 um 00:04 Uhr

@ Kölner ,

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.--WWW.azubi.net

Steht nun die Probezeit über den JAV-Schutz oder nicht ?

@ Gevatter --gute Besserung !!

K
Kölner

27.12.2006 um 00:10 Uhr

@Bergmann Nein. Es greift der Kündigungsschutz nach § 15 KschG und § 103 BetrVG und steht damit ÜBER der Probezeit.

B
Bergmann

27.12.2006 um 00:17 Uhr

@ Kölner ,

es ist keine außerordentliche Kündigung nach § 15 KschG und § 103 BetrVG , sondern "nur" eine Kündigung in der Probezeit .

Ich geh jetzt ins Bett und mach morgen Früh weiter ;-))

Glück Auf

K
Kölner

27.12.2006 um 00:21 Uhr

@Bergmann Ja, eben! Der Fragesteller wollte aber wissen, ob die Kündigung eine Aussicht auf Erfolg hat. Da der § 103 BetrVG hätte angewandt werden müssen, wird der AG doch wohl in diesem Falle mit den sprichwörtlichen Zitronen gehandelt haben.

F
Fayence

27.12.2006 um 00:33 Uhr

Kölner, von mir aus eine Woche später! Trotzdem bin ich mehr als irritiert, dass ich selbst in der gesamten LexisNexis Datenbank kein einziges Urteil zu diesem Thema gefunden habe und ich habe wirklich nicht zum ersten Mal mehr als intensiv danach gesucht. Aber ich gebe an dieser Stelle auf... erstmal! :-)

Gevatter, wenn es stimmt, dass ein JAV-Mitglied trotz Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden kann, würde ich eine solche Aussage von dem Anwalt des AGs erwarten! :-) Wünsche Dir gute Besserung und übrigens ... Seeluft tut gut!

P.S. Für eine heftige Erkältung bekommst Du aber noch ganz schön komplizierte Sachverhalte hin. grins

Kettenraucher, seid doch bitte so nett und ermuntert Euren Azubi dazu, eine Kündigungsschutzklage einzureichen! Und dann lieferst Du uns bitte das Urteil mit Angabe Gericht, AZ usw.. ;-))

Bergmann, ich bin mittlerweile fast geneigt, meine Ehrenhauerwürde gegen ein Urteil zu tauschen. :-)

G
Gevatter

27.12.2006 um 11:06 Uhr

Moin zusammen,

die Besserungswünsche haben funktioniert, kann schon wieder aus den Augen gucken, vielen Dank. War wirklich so Fayence, unser Anwalt hatte davon abgeraten. Aber ich räume ein, das bis heute nicht so richtig verstanden zu haben. Aber je öfter ich beim Arbeitsgericht war, desto mehr habe ich die Erfahrung gemacht, daß vor Gericht wirklich gar nichts sicher ist. Da hab ich schon die dollsten Dinger erlebt und mittlerweile glaub ich auch nicht mehr alles, was Anwälte so erzählen.

Interessant ist dieser Fall hier allemal. Mir will z.B nicht in den Kopf, warum ein Azubi, der noch in der Probezeit ist, objektiv schlechter gestellt sein soll, als ein Azubi, der diese bereits überstanden hat. Der Gesetzgeber läßt ja zu, daß ein Azubi quasi vom ersten Tag seiner Betriebszugehörigkeit sowohl das aktive, als auch das passive Wahlrecht hat, aber einen Schutz für Azubi's in der Probezeit soll es nicht geben ? Das macht irgendwie keinen Sinn. Und ein Urteil, daß Azubi's in der Probezeit betriebsverfassungsrechtliches Kanonenfutter sind, haben wir auch nicht gefunden.

Eine Probezeit ist sicher eine Form der ( vorläufigen ) Befristung. Auch wenn ein Ausbildungsvertrag ein befristeter Vertrag ist, so stellt er nicht, wie z.B § 14 Abs 1 TzBfG darauf ab, die Probezeit zu überstehen, sondern den Zweck der erfolgreichen Ausbildung zu erreichen.

Wie kann dann, bei dieser Überlegung, eine Probezeit höherwertig sein, als der Sonderkündigungsschutz ?

Also ich würde auf jeden Fall KüschKlage einreichen.

K
Kölner

27.12.2006 um 12:38 Uhr

@Gevatter Isch schwör, was anderes habe ich im Prinzip nicht gemeint!

G
Gevatter

27.12.2006 um 12:53 Uhr

@ Kölner

glaub ich dir. Ich hatte gestern nur nicht meinen stärksten Tag. Vielleicht sollte man mit Fieber nicht posten. Damit habe ich aber nicht Heini gemeint, sondern mich.

B
Bergmann

28.12.2006 um 07:52 Uhr

Glück Auf Alle zusammen ,

nach Auffassung unser Rechtsabteilung und verschiedener BR´s hat eine KüschKlage kaum Aussicht auf Erfolg . Ähnliche Fälle wären -BRM Vertrag läuft aus/Schwerbehinderte kündigung in der Probezeit --beide geniessen sonst besonderen Schutz,aber in diesen Fällen nicht !

Teile die Meinung von einigen Forumsteilnehmer die KüschKlage anzustreben , um ein Urteil zu bekommen !!

K
kettenraucher

28.12.2006 um 09:44 Uhr

Wir habe gleich Sitzung inclusive Anhörung des Azubis zur Kündigung.Wir werden der Kündigung schriftlich wiedersprechen und dem Azubi Kündigungsschutzklage empfehlen. Er ist in der Gewerkschaft und Rechtschutzversichert ausserdem hat der Chef verlauten lassen das er ihn auf jeden Fall kündigt also hat er meines erachtens nichts zu verlieren.Die gewerkschft vertritt auch die Meinung (habe nach langem suchen im NRW Landesbezirk jemanden gefunden der nicht zwischen den Tagen frei hatte)das §103 höher zu bewerten ist als die Probezeit.Ich lasse euch das Ergebniss wissen wenn es denn eins gibt. Danke für die vielen Antworten.

G
Gevatter

28.12.2006 um 09:58 Uhr

Moin Bergmann,

schön das Du noch mal nachgehakt hast. So etwas hatte ja unser Anwalt im Prinzip auch gesagt, obwohl ich es unsinnig finde, aus den bereits genannten Gründen. Aber wenn man mal folgende Paragraphen betrachtet :

1.) § 15 Abs.1 TzBfG : Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Hier sind wir uns alle einig, daß ein Sonderkündigungsschutz über die vereinbarte Zeit nicht wirken kann

2.) § 22 BBiG Abs. 1: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Aber auch hier herrscht im Prinzip keinerlei Auslegungsraum. Der Satz ist klar und eindeutig, ausschließende Klauseln gibt es nicht.

Nun hatte ich ja selbst angeführt, daß hier eine objektive Schlechterstellung zwischen Wahlkandidaten besteht, die die Probezeit überstanden haben, und denen die noch in der Probezeit sind. Bei genauer Überlegung ist mir aufgefallen, daß diese Annahme falsch ist. Hier liegt zumindest deshalb keine objektive Schlechterstellung vor, weil nicht von vornherein gemutmaßt werden kann, daß der AG einen Azubi entlassen wird, wenn er sich innerhalb der Probezeit zur JAV Wahl stellt.

In diesem Fall hier, drängt sich der Verdacht allerdings auf. Die Frage die sich stellt ist, ob dies hinreichend bewiesen werden kann.

G
Gevatter

29.12.2006 um 10:47 Uhr

@ kettenraucher, wie sieht's denn bei euch aus, seid ihr zu einem Ergebnis gekommen ? Was will der Frechdachs machen, durchziehen oder kneifen ?

Ich würde auf jeden Fall raten, den AG schön unter Druck zu setzen. Gewerkschaft, Anwälte, evt. Imageverlust, da passiert es gar nicht so selten, daß ein großmäuliger Chef doch noch einknickt. Beiläufige Bemerkungen des BR's zum Chef wie z.B ... naja, sie werden ja auch mal wieder etwas von uns wollen, nicht wahr ?... kommen immer gut. Oder, ... ihnen ist schon bekannt, daß wir es hier mit einer völlig veränderten Rechtssituation zu tun haben, seit das AGG in Kraft getreten ist ?

Das ist ja nicht mal ein Bluff. Da, was das AGG angeht, praktisch noch nichts durchgeklagt ist, wird einem AG äußerst unwohl werden, wenn jemand, der sowieso nichts mehr zu verlieren hat, seinen Chef wegen Verstoßes gegen das AGG vor den Kadi zerrt.

K
kettenraucher

30.12.2006 um 11:48 Uhr

Wir habe der Kündigung nach §103 BetrVG und KüngSG §15 widersprochen und dem Azubi geraten eine Kündigungsschutzklage einzureichen .Ferner soll er seine Arbeitskraft anbieten und sich gegebenenfalls schriftlich geben lassen das diese nicht benötigt wird .Auf ein Gesprächsersuchen hat die GL sehr ungehalten reagiert und abgelehnt . Er tanzt den Leuten auf der Nase rum und jetzt ist er auch noch in der JAV der wird gekündigt und basta .Es ist mir egal was das kostet.

M
Mona-Lisa

30.12.2006 um 12:06 Uhr

@kettenraucher, euer JAV'ler wird sein Arbeitskraftangebot mit ziemlicher Sicherheit nicht schrIftlich bestätigt bekommen. Wenn er die Geschichte einem RA (Gewerkschaft?) übergibt, wird der dies übernehmen. Dann hat er's ja schriftlich. Euer AG wird sich noch wundern, wie teuer das sein kann! Sich nicht mal auf ein Gespräch einlassen.... Hoffentlich geht alles gut.

Viel Glück für euren JAV! Gib hier Bescheid, mich würde auch interessieren, wie die Sache läuft/ausgeht.

G
Gevatter

30.12.2006 um 23:06 Uhr

Bin auch sehr daran interessiert, wie die Sache ausgeht, aber denkt daran, daß wirklich Eile geboten ist. Da ihr nach 103 widersprochen habt, darf der AG den Azubi gar nicht nach Hause schicken. Er muß das Zustimmungsersetzungsverfahren abwarten. Der Azubi soll also nach dem 31.12. zur Arbeit erscheinen. Schickt der AG ihn nach Hause, sofort eine einstweilige Verfügung erwirken lassen. Ich weiß nicht, ob ihr morgen noch einen Anwalt bekommt, aber ich würde wirklich dringenst anraten, einen aufzusuchen.

So wie sich das bisher anhört, befaßt sich noch gar kein Anwalt mit dem Fall. Seid da nicht so nachlässig !!! Der AG soll schon spüren, daß er sich mit seiner Basta Haltung ein ganz massives Problem eingehandelt hat.

L
Lotte

30.12.2006 um 23:14 Uhr

Gevatter, kannst Du's mir nochmal für Dummies?: Es ist doch eigentlich so, dass der AG den Azubi von der Arbeit bei voller Lohnzahlung freistellen kann (widerruflich, nicht nach Thailand abhauen!) aber er ihn vor erstinstanzlicher Urteilsverkündung (falls Urteil für AG gesprochen wird) nicht von der JAV Arbeit abhalten darf?

G
Gevatter

31.12.2006 um 12:41 Uhr

Beim 103 - er darf er weder das eine, noch das andere. Es sei denn, der Betroffene ist einverstanden mit der "Beurlaubung". Siehe Fitting §103 BerVG RN 44. Erst nach erstinstanzlicher Zustimmung darf der AG den Betroffenen von der ARBEIT suspendieren. Das gilt NICHT für die Amtsausübung. Nur ist im Augenblick noch unklar, ob der 103 - er hier tatsächlich zur Anwendung kommt. Der AG wird vermutlich argumentieren, daß er lediglich die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen hat.

L
Lotte

31.12.2006 um 21:33 Uhr

Gevatter, jetzt habe ich es (glaube ich) endlich kapiert. Vielen Dank und Dir einen guten Rutsch ;-)

K
kettenraucher

16.02.2007 um 15:02 Uhr

Wie es weiter geht: Der Azubi hat von der Gewerckschaft einen Anwalt bekommen.Gestern war ein Schlichtungsverfahren.Der AG hat angeboten ihn weiter lernen zu lassen unter den folgenden Bedingungen(jetzt kommts):Er wird in eine andere Abteilung versetzt,er soll sich voll auf seine Lehre konzentrieren und sein Hobby (fussballspielen im Verein)aufgeben, und sein Mandat in der JAV niederlegen. Er wollte dem wohl erst zustimmen aber sein Anwalt hat ihm davon Abgeraten(sehr zu recht wie ich meine).Es geht jetzt wohl vor Gericht.

P
packer

16.02.2007 um 15:54 Uhr

moinsen,

schlagt mich! beisst mich! gebt mir tiernamen! aber lasst mich nich so halbfertig hier liegen...

egal was ich suche google oder sonstwo finde spricht im zusammenhang mit der JAV immer von dem in § 15 KSchG normierten amtsträgerschutz???

was denn nu? das toppt doch alles? sonst wäre dort schließlich etwas anderes erwähnt???

gruß vom packer

L
Lotte

16.02.2007 um 16:12 Uhr

packer, verstehe Dein Problem nicht?

K
kettenraucher

16.02.2007 um 16:54 Uhr

ich versteh dein Problem auch nicht. Ja er hat Kündigungsschutz nach §15 KSchg Er ist trotz wiederspruch des BR gekündigt worden. Er hat zusammen mit der Gewerkschaft Kündigunsschutzklage eingereicht. gestern war.... siehe oben

K
kettenraucher

23.02.2007 um 10:12 Uhr

Der Vorfall hat in unserem Betrieb einen Ausgang ohne Urteil.Nach dem Schlichtungsspruch des Richters,der ja erfolglos war, habe sich Vater und Sohn und GL nochmal getroffen. Und siehe da man hat sich geeinigt.Der Azubi wird wieder eingestellt bzw. nimmt seine Arbeit wieder auf. Und zwei Stunden später im Postfach des BR :Ein Brief des Azubis das er mit sofortiger Wirkung als JAV zurücktritt.Bin zwar enttäuscht von dem Azubi aber ich nehme an das er sich dem Druck seiner Eltern gebeugt hat.Es ist halt nicht besonders einfach bei uns in der Gegend einen Ausbildungsplatz zu finden .Wiedermal eine lösung nach dem Lieblingsargument unseres Chefs:"Seien sie doch dankbar das sie überhaupt einen Job haben."

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