Als Neuling in Sachen SchwBV werde ich in Kürze wohl mit dem Thema "Betriebsbedingte Kündigung" konfrontiert werden, da gemäß Ankündigung des AGs damit zu rechnen ist, daß er nach Ablauf des "Weihnachtsfriedens" im neuen Jahr betriebsbedingte Kündigungen aussprechen wird.

Gibt es Sinn, ANn, die noch keinen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt haben, zu raten, einen solchen zu stellen, oder wird der Sonderkündigungsschutz aufgrund der Einschränkung von §90(2a) nur für solche AN wirksam, die zum Zeitpunkt der Kündigung als Schwerbehinderte (oder Gleichgestellte) anerkannt sind?