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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderkündigungsschutz für SchwB bereits in Antragsphase?

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primesbert
Jan 2018 bearbeitet

Als Neuling in Sachen SchwBV werde ich in Kürze wohl mit dem Thema "Betriebsbedingte Kündigung" konfrontiert werden, da gemäß Ankündigung des AGs damit zu rechnen ist, daß er nach Ablauf des "Weihnachtsfriedens" im neuen Jahr betriebsbedingte Kündigungen aussprechen wird.

Gibt es Sinn, ANn, die noch keinen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt haben, zu raten, einen solchen zu stellen, oder wird der Sonderkündigungsschutz aufgrund der Einschränkung von §90(2a) nur für solche AN wirksam, die zum Zeitpunkt der Kündigung als Schwerbehinderte (oder Gleichgestellte) anerkannt sind?

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Community-Antworten (3)

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Heini

20.12.2006 um 00:11 Uhr

Bislang unterlag der Antragsteller bereits mit der Antragstellung bezüglich des Kündigungsschutzes dem Schutz des SGB IX, dieser Passus wurde mit der Änderung des SGB IX vom 23.04.2004 gestrichen! Es besteht nunmehr kein Kündigungsschutz bis zum Ablauf der nach § 69 SGB IX geltenden Frist. In § 90, 2a wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen muss!!

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primesbert

20.12.2006 um 02:05 Uhr

Vielen Dank, Heini,

vielleicht habe ich mich nicht präzise genug ausgedrückt: meine Frage bezieht sich darauf, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kündeigung verschuldet oder auch schon unverschuldet noch keinen Bescheid über seine Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) haben darf, um nicht in den Genuß des Sonderkündigungsschutzes kommen zu können.

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Gasmann

20.12.2006 um 09:42 Uhr

hallo primesbert, wenn ein koll. aufgrund einer schwerb. einen antrag auf festellung stellt, so greift eine drei wochen wartefrist. sollte er bei einer mit sicherheit zum erfolg führenden (offensichtlichen schwerbeh.) antragstellung wegen drohender kündigung mit glaubhaften unterlagen seiner ärzte beim vers.amt aufschlagen, könnte ihm wegen mithilfe bei der entscheidungsfindung ein vorläufiger bescheid ausgestellt werden. ferner ist dann darauf zu achten, das der arb.geb. einen antrag zur zustimmung zur künd. beim integrationsamt stellt. sollten die koll. schon eine mde von 30 o. 40% haben bleibt der gang der koll. zum arbeitsamt abt. schwb um schnellstens eine gleichstellung (bescheid mitnehmen) zu einem sb zu beantragen. hierbei ist wichtig dem arb.amt klar zu machen, ob es sich um kü. wegen der behinderung handelt. ansonsten scheint mir die ankündigung der entlassungen etwas kurzfristig. der br sollte das prüfen oder prüfen lassen und auf die sozialauswahl achten.

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