Erstellt am 19.12.2006 um 23:11 Uhr von Heini
Bislang unterlag der Antragsteller bereits mit der Antragstellung bezüglich des Kündigungsschutzes dem Schutz des SGB IX, dieser Passus wurde mit der Änderung des SGB IX vom 23.04.2004 gestrichen!
Es besteht nunmehr kein Kündigungsschutz bis zum Ablauf der nach § 69 SGB IX geltenden Frist. In § 90, 2a wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen muss!!
Erstellt am 20.12.2006 um 01:05 Uhr von primesbert
Vielen Dank, Heini,
vielleicht habe ich mich nicht präzise genug ausgedrückt: meine Frage bezieht sich darauf, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kündeigung verschuldet oder auch schon unverschuldet noch keinen Bescheid über seine Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) haben darf, um nicht in den Genuß des Sonderkündigungsschutzes kommen zu können.
Erstellt am 20.12.2006 um 08:42 Uhr von gasmann
hallo primesbert, wenn ein koll. aufgrund einer schwerb. einen antrag auf festellung stellt, so greift eine drei wochen wartefrist. sollte er bei einer mit sicherheit zum erfolg führenden (offensichtlichen schwerbeh.) antragstellung wegen drohender kündigung mit glaubhaften unterlagen seiner ärzte beim vers.amt aufschlagen, könnte ihm wegen mithilfe bei der entscheidungsfindung ein vorläufiger bescheid ausgestellt werden. ferner ist dann darauf zu achten, das der arb.geb. einen antrag zur zustimmung zur künd. beim integrationsamt stellt. sollten die koll. schon eine mde von 30 o. 40% haben bleibt der gang der koll. zum arbeitsamt abt. schwb um schnellstens eine gleichstellung (bescheid mitnehmen) zu einem sb zu beantragen. hierbei ist wichtig dem arb.amt klar zu machen, ob es sich um kü. wegen der behinderung handelt. ansonsten scheint mir die ankündigung der entlassungen etwas kurzfristig. der br sollte das prüfen oder prüfen lassen und auf die sozialauswahl achten.