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SBV Stellvertretung - kein Anspruch auf Schulungen?

I
imperius
Nov 2016 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei uns fanden SBV-Wahlen statt. Es gibt einen Vertrauensmann und 2 Stellverterter (mit unterschiedlichen Stimmzahlen). Nun hieß es, dass der 1. Stellvertreter kein Anspruch auf Schulungen (nicht einmal für die "Grund-Ausbildung") habe. Ist dies so richtig?

Ich habe gelesen, dass man unter bestimmten Voraussetzungen als ständiger Vertreter bestellt werden kann. Wie geht soetwas? Was genau ist zu tun und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

So wie es jetzt ist kann der 1. Stv. tatsächlich nur dann agieren, wenn der Vertrauensmann (physisch) nicht im Gebäude ist (Urlaub, Krankheit, ...). Wir würden uns allerdings gerne auch bei Anwesenheit (jedoch z.B. bei erhöhtem Arbeitsaufkommen) vertreten.

Wer könnte helfen?

Vielen Dank!

6.50904

Community-Antworten (4)

G
Gasmann

19.12.2006 um 13:20 Uhr

hallo imperius, schau dich mal im sgb 9 um. auch ich habe meinen stellvertreter zur schulung geschickt und werde es in diesem jahr mit dem 2. stellvertreter auch machen. es kann doch nur im interesse des arb.geb. sein, eine vernünftig ausgebildete sbv zu haben, spart ihm das doch unter umständen die ausgleichsabgabe. außerdem kannst du und dein stellvertreter krank oder zu einem totalausfall werden. sollte es gar keine einigung geben, hilft der br oder es bleibt der bildungsurlaub. manchmal kann auch die gewerkschaft helfen. versuch nochmal vernünftig und gut vorbereitet mit dem arb.geb. zu verhandeln.

http://www.sgb-ix-umsetzen.de

viel erfolg.

I
imperius

19.12.2006 um 23:18 Uhr

Hallo Gasmann,

vielen Dank für die Antwort. Das wäre (leider) nur der Normalfall. Den gibt es bei uns (im übrigen: Öffentlicher Dienst) leider nicht.

Die Verwaltung will mit allen Mitteln verhindern, dass der 1. und 2. Stv. auch nur im geringsten mitwirken können.

Gibt es keine Möglichkeit, den 1. Stv. als "ständigen Vertreter" zu bestellen, sodass er Geschäfte ausüben kann, auch wenn der Vertrauensmann selbst im Amt ist?

Dies geht zur Zeit partout nicht. Das Argumentieren gegen/mit der Verwaltung hilft definitiv nichts. Leider.

Danke für jegliche Hilfen, imperius

ES
ein SBVler

20.12.2006 um 08:44 Uhr

§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen. (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen

  1. ständiger Heranziehung nach § 95,
  2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
  3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

Das müsste Deine Frage eigentlich beantworten. Bei mehr als 100 SBlern im Haus kannst Du den 1. Stellvertreter ständig mit heranziehen, bei mehr als 200 auch den 2. Stellevertreter. Bei weniger als 100 SB gilt folgende Regel :

Der Stellvertreter vertritt den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung (SGB IX, § 94 Abs .1). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie von ihrem Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist oder gleichzeitig eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des SGB IX, § 94 Abs. 1 wahrzunehmen hat. Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung selbst. Erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Betrieb, so rückt der Stellvertreter automatisch für den Rest der Amtszeit nach; der zweite Stellvertreter wird dann zum ersten Stellvertreter

Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst

Ist zwar ein bischen lang die Antwort, hoffe aber sie hilft Dir weiter ein SBVler

I
imperius

20.12.2006 um 09:19 Uhr

Besten Dank für die gute und vor allem äußerst hilfreiche Ausführung!

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