Erstellt am 30.10.2018 um 08:09 Uhr von MaJoK
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/Gesellschaftsrecht_Unternehmensformen/Wahl_der_Rechtsform-Gesellschaftsrecht/Aufloesung_GmbH/677262
Da könnt ihr euch mal belesen. Habe da aber nichts gefunden über Informationspflicht gegenüber dem BR. Vielleicht sprecht ihr den Gesellschafter eurer GmbH an und fragt direkt, gegebenenfalls kann es ja um einen Sozialplan gehen.Holt euch Hilfe bei eurer Gewerkschaft.
Die Auflösung einer GmbH erfolgt nicht aus dem von euch vermuteten Grund! (s.o.)
Erstellt am 30.10.2018 um 10:54 Uhr von Pickel
Der Gesellschafter kann sich jeden Tag Gedanken machen wie er mit seinem Eigentum verfahren möchte. Und das ohne jede Form der Unterrichtung.
Erstellt am 30.10.2018 um 11:17 Uhr von outofmemory
@Pickel BetrVG §106 sagt mir da was anderes......
Erstellt am 30.10.2018 um 11:32 Uhr von Pickel
Das liegt dann aber an dir,
Erstellt am 30.10.2018 um 11:37 Uhr von celestro
Gedanken machen kann sich der AG jederzeit, OHNE den WV informieren zu müssen. Sobald eine Entscheidung fällt, muss er den WV aber informieren.
Hier Fristen zu fordern ist allerdings sinnfrei ... denn wie soll die Frist aussehen ? "Nach der Entscheidung muß der AG nach spätestens 1 Woche den WV informieren" ? Da würde genau das Gleiche raus kommen, wie jetzt ....
Erstellt am 30.10.2018 um 12:16 Uhr von Westhoff
Kein Wirtschaftsausschuss! Nur 20 MA! 106 scheidet also per se aus...
Weiterhin macht sich der Gesellschafter nicht nur Gedanken, sondern hat schon organisatorische Maßnahmen eingeleitet.