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Outcoucing von Betriebsräten

WW
Wilhelm W
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag,

habe mal eine Frage, welche mir bisher nicht beantwortet werden konnte.

In unserer Firma ist man momentan gerade dabei einzelne Abteilungen kompl. auszugliedern und die davon betroffenen Mitarbeiter im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges (Outcourcing) an Fremdfirmen zu übergeben.

Da diese Maßnahmen auch Abteilungen betreffen in denen Betriebsratsmitglieder tätig sind nun meine Frage. Ist es möglich, auch mit aktuell amtierenden ordentlichen Betriebsratsmitgliedern dieses Outcourcing zu betreiben (sprich auch jene in die Fremdfirma überzuleiten?

Habe gelesen, nur wenn eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb dann nicht mehr möglich ist. Das ist jedoch für meine Begriffe ein sehr weit gesteckter Rahmen. Was ist als möglich oder für den Arbeitgeber als zumutbar anzusehen. An welcher Meßlatte wird die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung festgemacht? Gibt es dazu event. Urteile und oder was muss der Arbeitgeber dabei beachten?

Danke für die Antworten... Wilhelm W.

4.14201

Community-Antworten (1)

F
Fayence

16.12.2006 um 19:01 Uhr

Wilhelm W,

die Versetzung oder Kündigung eines BRMs fällt doch unter den §103 BetrVG. Bedeutet, einem BRM kann nur mit Zustimmung des BRs gekündigt werden. Wenn ich Deine Frage richtig verstehe, geht es im Prinzip um die "Wahl" zwischen Beendigungs- oder Änderungskündigung.

Speziell im Fall eines BRMs muss der AG zum mildesten Mittel seiner Möglichkeiten greifen. Könnte im Betrieb ein zumutbarer & angemessener Arbeitsplatz angeboten werden, ginge der Anspruch des BRMs auf Weiterbeschäftigung u. U. sogar soweit, dass dieser Arbeitsplatz freigeklagt werden müsste.

Was zumutbar und angemessen ist, lässt sich in konkreten Angaben (Abweichung von bis zu X %) m.E. nicht ausmachen; betrachtet werden muss der Einzelfall.

Zum Einstieg 2 Urteile:

http://lexetius.com/1999,1185

http://lexetius.com/2002,1389

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