br freistellung: nach köpfen oder vb? nach wahl erhöhung der ma zahl
fröhlichen guten morgen, wird die anzahl der freigestellten br-mitglieder nach kopfzahl der belegschaft oder nach vollbeschäftigenzahl der belegschaft gerechnet?
wenn nach der wahl die belegschaft deutlich erhöht wird (von 420 köpfen auf 534 köpfe) kann dann der br eine weitere freistellung erwirken?
wie werden azubis berechnet?
herzliche vorweihnachtsgrüße melanie
Community-Antworten (4)
16.12.2006 um 12:45 Uhr
@melanie-br, was ist der Unterschied zwischen Kopfzahl der Belegschaft und Vollbeschäftigenzahl der Belegschaft? Massgebend ist die Zahl der im Betrieb beschäftigen AN. Dazu gehören auch AZUBI'S. § 38 Rd. 9 BetrVG Fitting
Ihr habt eure Belegschaft um 114 AN verstärkt. Auf Dauer oder nur vorübergehend? § 13 BetrVG
16.12.2006 um 12:46 Uhr
Sieh dir doch mal den §§ 21, 21a BetrVG an insbesondere die Kommentierungen(Däubler/Kittner/Klebe). Es geht um die Fragen ob es sich hier um betriebliche oder gesellschaftliche Umstrukturierungen handelt, usw. Vielleicht müßt ihr ja sogar neu wählen.
16.12.2006 um 14:19 Uhr
melanie-br,
der § 38 BetrVG hebt auf die in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer ab . Diese Regelung kann dazu führen, dass im Verlauf einer Amtszeit der Freistellungsanspruch des BRs steigt oder auch sinkt! Wenn bei Euch mehr als 500 "Köpfe" gezählt werden können (Leiharbeitnehmer zählen nicht; nur "einfach gezählt" werden die Regelarbeitsplätze auf denen AN als Vertretung (z.B. Erziehungsurlaub, Langzeiterkrankung usw.) befristet beschäftigt werden) könnt Ihr einen Anspruch auf eine weitere Freistellung geltend machen.
Mona-Lisa, sorry, aber Dein Hinweis auf den §13 BetrVG führt womöglich in die Irre. Es müssten 2 Jahre nach Wahl mind. 210 AN mehr regelmäßig beschäftigt sein. Da fehlen noch ein paar... ;-))
16.12.2006 um 22:03 Uhr
Es kommt nicht darauf an, wieviele Vollbeschäftigten es im Betrieb gibt, sondern wieviel Beschäftigte. Wenn auf 100 Stellen 203 Leute arbeiten, gibt's ne Freistellung.
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