Erstellt am 15.12.2006 um 17:14 Uhr von Rolli
Lt. Wahlordnung § 13 des BetrVG
ist die Stimmauszählung öffentlich,
Gruß
Erstellt am 15.12.2006 um 18:00 Uhr von Mona-Lisa
@Daaboul,
mehr dazu findest du im § 18 Rd. 23 BetrVG Fitting.
Du darfst natürlich nicht daran gehindert werden, der Auszählung beizuwohnen!
......Es ist nicht erforderlich, dass alle AN der Stimmauszählung beiwohnen können. Wenn der Raum dafür zu klein ist, kann weiteren Personen der Zutritt versagt werden....
Fitting sagt aber auch, dass ungehinderter Zugang zum Auszählungsraum möglich sein muss....... § 13 Rd. 4 WO
Erstellt am 15.12.2006 um 19:17 Uhr von Heinz
man darf an der Teilnahme nicht gehindert werden, der AG ist aber nicht verpflichtet, die Abwesenheitszeit zu vergüten