Erstellt am 15.12.2006 um 16:47 Uhr von Mille
Grundsätzlich geht die Arbeit für den Betriebsrat vor. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Mitglied des Betriebsrats nicht durch seine Arbeit an der Ausübung seines Amtes gehindert wird. Insofern sehen das Gesetz bzw. die Rechtsprechung betriebliche Tätigkeit nicht als Verhinderungsgrund an. Nimmt also ein BR-Mitglied seine Amtspflichten aus betrieblichen Gründen nicht wahr, so entsteht kein Grund für eine zeitweilige Vetretung. Die mutwillige Nichtteilnahme an der Betriebsratsarbeit, insbesondere der Sitzung ist eine Amtspflichtverletzung, die ggf. zur Amtsenthebung gemäß § 23 Abs.1 BetrVG führen kann. Auch die Einteilung zur Schichtarbeit ist kein Verhinderungsgrund.
Betriebliche Belange sind keine Verhinderungsgründe. Wer deshalb sein Amt nicht ausübt, darf nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.
Däubler/Klebe/Kittner sagen dazu in § 25 Abs. 1 BetrVG RN15: Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das BR-Mitglied aus Desintresse, Vergeßlichkeit oder mutwillig nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt. Grüße aus dem Südwesten
Erstellt am 15.12.2006 um 16:52 Uhr von betriebsratten
http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-05-06/Zusatzinfo/Betriebsratssitzung.pdf?PHPSESSID=82fd4c6d141ec3f7125d0fcf66d76207
Erstellt am 15.12.2006 um 18:50 Uhr von mille
meine Quelle ist auch der AIB-Verlag, Ausgabe 10, 2006
Erstellt am 16.12.2006 um 21:27 Uhr von Harry Grischna
Ich gehe jetzt Mal davon aus, dass die BR-Sitzung zwar innerhalb der persönlichen Arbeitszeit von einigen BR-Mitgliedern stattfindet, aber außerhalb der Nachtdienstzeit, also außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des BR-Mitglieds, das Nachtdienst hat.
Somit wäre die Nachtschicht nicht zwangsläufig ein betrieblicher Verhinderungsgrund.
Eventuell ist das BR-Mitglied ja tatsächlich verhindert. Dann wäre es doch korrekt, ein Ersatzmitglied zu laden.
In meinem BR tritt das Problem weniger zwischen einzelnen Nachtschichten, sondern in den freien Zeiten zwischen Nachtschichtblöcken auf.
Die zuständige Gewerkschaftssekretärin vertritt die Ansicht, dass BR-Mitglieder, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit nicht zur Sitzung kommen, als verhindert geleten und Ersatzmitglieder zu laden sind.
Denn außerhalb meienr Arbeitszeit, kann ich doch machen, was ich will, und muss nicht erreichbar sein, in den Betrieb kommen etc.
Oder vertretet ihr die Ansicht, dass BR-Mitglieder in vollkontinuierlichen Schicht-Betrieben jederzeit zu BR-Sitzungen kommen müssen, auch wenn diese mitten in ner Woche Freizeitausgleich liegen?
Erstellt am 17.12.2006 um 15:30 Uhr von mille
Dazu nochmal aus der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb Ausgabe 10/06
Auch die Einteilung zur Schichtarbeit ist kein Verhinderungsgrund. Zum einen hat das BR-Mitglied Anspruch auf Einhaltung der Ruhezeit, zum anderen hat es das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an der BR-Sitzung auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.
Tatsächliche Verhinderungsgründe sind: Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub, Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten.
Nicht zu diesen Gründen zählen: Wechselschicht, AZV-Tage, Abbummeln von Ü-Stunden, Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.
Nun noch zu §37 BetrVG RN 42 Däubler/Kittner/Klebe: Fällt aus Anlass einer BR-Sitzung, notwendigerweise eine ganze Schicht aus, ist diese vollständig zu vergüten (LAG Düsseldorf 23.8.77).
Nimmt ein in Nachtschicht arbeitendes BR-Mitglied an einer ganztägigen BR-Sitzung teil, ist es jedenfalls dann von der Arbeitsleistung in der vorausgehenden und nachfolgenden Nachtschicht befreit, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der BR-Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten (BAG 7.6.89 wonach ein in Nachtschicht beschäftigtes BR-Mitglied unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu befreien ist).
Erstellt am 17.12.2006 um 16:07 Uhr von Fayence
Da dieses Thema "Ladung von Ersatzmitgliedern" für jeden BR von Interesse ist, habe ich einmal den Link zu dem kompletten Aufsatz eingefügt:
http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder.pdf?PHPSESSID=9d5054588fdb65e6fc9d1ea5d27e309d&PHPSESSID=b87566eee05427d9af46dfaa19084793&PHPSESSID=d87cd77e8c1dc07fc520031108161caf