Erstellt am 13.12.2006 um 17:23 Uhr von Heldinderarbeit
Eine Abmahnung muss zunächst einige Formalien erfüllen, um überhaupt gültig zu sein.
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Abmahnung/abm.htm
Sollte die Abmahnung offensichtlich fehlerhaft sein oder unbegründet - dann lohnt es sich nicht unbedingt deshalb gleich zu widersprechen. Das würde dem AG die Möglichkeit geben, diese nachzubessern.
Eine erste Mahnung führt aber noch nicht gleich zur Kündigung - dazu braucht es eine zweite - die aus dem gleichen Grund erfolgt sein muss. Und die muss sich auf ein zweites Ereignis beziehen.
Die Schilderung klingt nach einem abmahnfähigen Ereignis - also würde ich sagen:
1. Noch einmal im Arbeitsvertrag prüfen, wann genau Krankschreibungen/-benachrichtigungen vorliegen müssen
2. Abmahnung genau prüfen - was steht da als Grund drin
3. Nicht noch einmal den gleichen Grund liefern
Erstellt am 13.12.2006 um 17:42 Uhr von Arbeiter
Da steht: folgende Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt.
-Verletzung der Anzeigepflicht
Genaue Beschreibung Am....sind sie nicht zu Arbeitsbeginn erschienen und haben sich nicht gemeldet.
Damit haben sie eindeutig gegen Punkt 3.1 der Arbeitsordnung verstoßen.Wenn ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen kann, ist er verpflichtet, unverzüglich(am gleichen Tag zum vereinbarten Arbeitsbeginn) telefonisch den Vorgesettzten davon zu verständigen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß wir dieses Verhalten auf keinen Fall akzeptieren und Sie im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung rechnen müssen.
Was kann ich machen?
Besten Dank
Erstellt am 13.12.2006 um 19:26 Uhr von Mona-Lisa
@Arbeiter,
vielleicht hilft die dieser Link weiter.
http://www.netscape.de/Karriere-Arbeitsrecht/Spielregeln-Wichtige-Punkte-ueber-gelben-Schein-1244933-4.html
Erstellt am 13.12.2006 um 20:30 Uhr von Anahita
Hallo lieber Arbeiter,
hallo Heldinderarbeit,
leider hat der Arbeitgeber Recht, wenn er dieses Verhalten abmahnt, obwohl diese Vorgehensweise im Hinblick auf die mögliche Schwere der Krankheit reichlich übertrieben erscheint. Das unerlaubte Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann aber eine fristlose durchaus Kündigung rechtfertigen, aber eben nur nach vorangegangener Abmahnung.
Die Formvorschriften der Abmahnung scheinen eingehalten zu sein. Da in dieser Abmahnung aber deutlich darauf hingewiesen, dass im Wiederholungfalle mit Kündigung zu rechnen ist, muss ich der Kollegin Heldinderarbeit :-)) in dem Punkt, ein Fehlverhalten müsse zunächst mehr als einmal abgemahnt werden leider widersprechen. Das wird meines Erachtens von der Rechtsprechung nicht gestützt. Und der Gelbe-Schein-Ratgeber sagt zwar etwas darüber aus, wann eine ärtzliche Bescheinigung beim Arbeitgeber einzugehen hat, aber eben nichts zur Meldepflicht des Kranken gegenüber seines Arbeitgebers.
Ich würde einen Anwalt einschalten, und ggf. die Abmahnung aus der Akte entfernen zu lassen. Wenn Du in der Gewerkschaft bist, kannst Du Dir dort kostenlose arbeitsrechtiliche Beratung holen.
bis dann
LG
Erstellt am 13.12.2006 um 20:40 Uhr von Mona-Lisa
@Anahita,
bitte genau lesen.....
Nicht jede Krankheit bedeutet gleich Arbeitsunfähigkeit: Nur wenn der Mitarbeiter seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen kann, darf er zu Hause bleiben. Der erkrankte Mitarbeiter muss aber unbedingt am Morgen des ersten Fehltages im Betrieb Bescheid sagen.
@Arbeiter,
ich kann dir nur raten, dass dieses zu spät im Betrieb melden, also erst am 2. Tag, nicht mehr vorkommt!
Ich sehe keine Chance, diese Abmahnung aus der Akte zu bekommen....
Erstellt am 13.12.2006 um 21:17 Uhr von Anahita
Hallo Mona-Lisa,
gut, übersehen. Obwohl ich es ähnlich sehe wie Du, würde ich es doch einem Rechtsexperten überlassen, die Chancen zu beurteilen.