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Übernahme Javis - nein wegen zurückgehender Aufträge und Umsätze?

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tesoro2404
Nov 2016 bearbeitet

hallo,

ich weiß nicht ob ich jetzt im richtigen forum bin, aber ich habe zwei fragen die mich sehr beschäftigen. ich arbeite bei einer firma die 2 javis und 3 azubis (die jetzt auslernen) beschäftigt.

  1. mein chef hat gemeint er kann die übernahme der javis umgehen, indem er aufgrund zurückgehender aufträge und umsätze KEINEN der jetzt auslernenden azubis übernimmt. stimmt das, und wenn ja mit welcher gesetzlichen grundlage?
  2. er meinte noch er könnte aller höchstens einen übernehmen, wenn er dieses machen würde, mit welchen auswahlkriterien kann er zwischen den 2 javis auswählen? da ich ein besseres zeugnis habe kann ich davon ausgehen das er mich übernehmen muss??

danke

Marco

5.76804

Community-Antworten (4)

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Mona-Lisa

13.12.2006 um 20:44 Uhr

@tesoro2404, 2 javis? Wie geht das? Entweder 1, 3, 5.......... Knie dich mal in den § 78a BetrVG rein. Da bekommst du die Antworten!

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tesoro2404

13.12.2006 um 21:08 Uhr

thx. die klammer (die jetzt auslernen) bezieht sich auch auf die javis

marco

T
tesoro2404

13.12.2006 um 21:17 Uhr

heisst es gem. § 78a Abs.4 BetrVG , dass ich es auf jeden fall vor dem arbeitsgesricht abgewickeln muss um eine eindeutige eintscheidung zu bekommen? marco

A
Angi1

14.12.2006 um 12:05 Uhr

Hallo tesoro2404,

du must innerhalb von 3 Monaten, spätestens am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses, schriftlich ein Weiterbeschäftigungsverlangen bei AG stellen. Dieses braucht nicht begründet sein.

Ab dann muß dein AG aktiv werden. Er kann spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen: festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Mit Antragstellung von dir wird nach Beendigung deiner Ausbildung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf einem Arbeitsplatz der deinem Ausbildungsstand entspricht begründet.

Also stelle deinen Antrag, den Rest entscheidet das Arbeitsgericht.

MfG Angi1

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