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Kein Arbeitsvertrag nach Befristung?

M
minuteman_rali
Jan 2018 bearbeitet

Folgende Frage: Nach dem Auslaufen eines Befristeten Arbeitsvertrags wird ein Mitarbeiter wieder eingestellt, diesmal versäumt die Firma aber einen neuen Arbeitsvertrag aufzusetzen. Im Moment existiert kein Arbeitsvertrag. Welche Regelung tritt hier nun in Kraft, gilt das alte Vertragswerk weiterhin nur mit dem Unterschied dass der MA jetzt unbefristet Beschäftigt ist, oder wird ein für diese Branche übliche Tarifvertragswerk angewandt. Auch wenn dieser MA nur im Teildienst bzw. wenig Stunden beschäftigt wird ca. 80-120 Std./mtl.

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Community-Antworten (6)

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zimba

10.12.2006 um 08:38 Uhr

@minuteman_rali Es ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits irgendwann zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden ha, folglich besteht ein unbefristetes AV.

H
Heini

10.12.2006 um 20:40 Uhr

Wurde VOR Arbeitsbeginn kein entsprechender Vertrag schriftlich fixiert, ist dies ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis, was dazu führt, dass automatisch ein unbefristeter Vertrag besteht. Das unbefristete Arbeitsverhältnis selbst hat auch weiter bestand, wenn NACH Arbeitsaufnahme eine schriftlicher Vertrag mit einer Befristung zustande kommen würde.

K
Kölner

11.12.2006 um 11:21 Uhr

@zimba Das stimmt so nicht! Empfehlenswert wäre die ausführliche Lektüre des § 14 TzBfG.

@Heini Leider gehen viele AG dann hin und datieren einen solchen AV zurück...

F
Fayence

11.12.2006 um 12:56 Uhr

minuteman_rali, sollte dieser Mitarbeiter denn überhaupt wieder befristet eingestellt werden? Bist Du der betroffene Mitarbeiter?

Unabhängig davon, ist ein neuer Arbeitsvertrag aufzusetzen. Der vorherige hat doch seine Dienste getan!

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minuteman_rali

11.12.2006 um 21:03 Uhr

§14 war schon sehr hilfreich insbesonder §15 Abs.5 Der Schwerpunkt liegt aber ehr beim rechtlichen Tarifstatus Ist für diesen MA jetzt der Tarif für Unbefristete oder noch der schlechtere für Befristete maßgebend.

@Fayence Nein,bin ich nicht selbst .Es handelt sich um eine Kollegin.

F
Fayence

11.12.2006 um 21:19 Uhr

Dann solltest Du auch noch den TzBfG § 4 (Verbot der Diskriminierung) lesen!

Aber vermutlich muss Deine Kollegin ihren Anspruch auf einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag erst einmal durchsetzen.

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