Erstellt am 10.12.2006 um 07:38 Uhr von zimba
@minuteman_rali
Es ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits irgendwann zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden ha, folglich besteht ein unbefristetes AV.
Erstellt am 10.12.2006 um 19:40 Uhr von Heini
Wurde VOR Arbeitsbeginn kein entsprechender Vertrag schriftlich fixiert, ist dies ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis, was dazu führt, dass automatisch ein unbefristeter Vertrag besteht.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis selbst hat auch weiter bestand, wenn NACH Arbeitsaufnahme eine schriftlicher Vertrag mit einer Befristung zustande kommen würde.
Erstellt am 11.12.2006 um 10:21 Uhr von Kölner
@zimba
Das stimmt so nicht! Empfehlenswert wäre die ausführliche Lektüre des § 14 TzBfG.
@Heini
Leider gehen viele AG dann hin und datieren einen solchen AV zurück...
Erstellt am 11.12.2006 um 11:56 Uhr von Fayence
minuteman_rali,
sollte dieser Mitarbeiter denn überhaupt wieder befristet eingestellt werden? Bist Du der betroffene Mitarbeiter?
Unabhängig davon, ist ein neuer Arbeitsvertrag aufzusetzen. Der vorherige hat doch seine Dienste getan!
Erstellt am 11.12.2006 um 20:03 Uhr von minuteman_rali
§14 war schon sehr hilfreich insbesonder §15 Abs.5
Der Schwerpunkt liegt aber ehr beim rechtlichen Tarifstatus
Ist für diesen MA jetzt der Tarif für Unbefristete oder noch der schlechtere für Befristete maßgebend.
@Fayence
Nein,bin ich nicht selbst .Es handelt sich um eine Kollegin.
Erstellt am 11.12.2006 um 20:19 Uhr von Fayence
Dann solltest Du auch noch den TzBfG § 4 (Verbot der Diskriminierung) lesen!
Aber vermutlich muss Deine Kollegin ihren Anspruch auf einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag erst einmal durchsetzen.