Erstellt am 07.12.2006 um 21:34 Uhr von Kölner
@schäfchen
Kann er! Aber ob dem AG das etwas bringt, wenn er § 23 KSchG bedenkt, wage ich zu bezweifeln.
Erstellt am 07.12.2006 um 22:21 Uhr von Heini
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Dabei ist es unerheblich für wie lange eine Probezeit vereinbart wurde.
Somit wird auch in diesem Fall der Arbeitnehmer gem.: §15 KschG geschützt.
Erstellt am 07.12.2006 um 23:10 Uhr von Kölner
Erstellt am 07.12.2006 um 23:39 Uhr von Heini
schäfchen,
der Hinweis auf § 15 BetrVG ist falsch !!
Es muss §1 BetrVG lauten.
Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/kschg/__1.html
Kölner,
gut aufgepasst.
Test bestanden.
Erstellt am 09.12.2006 um 23:06 Uhr von Fayence
"Es muss §1 BetrVG lauten."
Heini,
sicher???
schäfchen,
die Verlängerung der Probezeit ist über 6 Monate hinaus mehr oder weniger sinnlos, da dann das KschG greift.
Die Thematik wurde bereits in einem BAG Urteil abgehandelt und auf dieser Seite beschrieben: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2002/NL_074.php?navid=1