Erstellt am 07.12.2006 um 11:19 Uhr von Konrad
Hallo der Betriebsrat hat nach § 94 Abs. 2BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allg. Beurteilungsgrundsätze.
Das Mitbestimmungsrecht gilt auch bei Kundenfragebögen, wenn diese mit Namen der einzelen Mitarbeiter verküpft sind und daraus Rückschlüsse auf Leistung und Verhalten gezogen werden könnten.
Erstellt am 07.12.2006 um 11:35 Uhr von Angi1
Hallo dd-rat,
im Fitting § 87 RN 224 steht u.a.
"Eine Überwachung durch Personen .... unterfällt ebensowenig dem MBR nach Nr. 6 wie eine solche durch Kundenbefragung oder Einsatz von Testkunden."
MfG
Angi1