Änderungskündigung / OT Mitgliedschaft / Lohndumping - wie genau muss der Widerspruch des BR erfolgen?
Guten Tag
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Bei Änderungskündigungen ist der Betriebsrat zu hören. Ihm sind nach 102 BetrVG die Gründe für die beabsichtigte Kündigung und die neuen Arbeitsbedingungen bekannt zu geben. Ist der Betriebsrat der Meinung, die Änderungskündigung würde nur dem Zweck dienen, Lohnkosten zu sparen wird er dieser sicher widersprechen. Frage: Wie und wie genau muss der Widerspruch erfolgen? (Formvorschriften)
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Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber tariflich zugesicherte Leistungen zuungunsten des Arbeitnehmer abändern will, verstößt gegen das Tarifvertragsgesetz und ist daher unwirksam. In dem BAG Urteil 2 AZR 422/98 ging es um die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 38,5 Stunden. Frage: Gilt dies auch für Firmen die nur noch in der Nachwirkung des Tarifvertrages stehen? (OT Mitgliedschaft) Wenn ja, nur für gewerkschaftlich organisierte Mitglieder?
Vielen Dank im voraus
Community-Antworten (1)
07.12.2006 um 15:21 Uhr
Hallo, Revolutzer, eine Änderungskündigung kann einen oder mehrere AN individuell betreffen. Der AG nutzt die Möglichkeit der ÄK, um den Inhalt von Arbeitsverträgen zu ändern. Meistens zum Nachteil des betroffenen AN. (Der § 102 BetrVG greift bei Kündigungen, nicht bei ÄK) Bei einer ÄK hat der betroffene MA/in drei Möglichkeiten:
- Die ÄK anzunehmen
- Die ÄK abzulehnen, dann gilt sie als Kündigung
- Die ÄK zunächst unter V or b e h a l t anzunehmen und sie einer arbeitsvertraglichen Prüfung durch das Arbeitsgericht zu unterziehen. Die ÄK beinhaltet zunächst eine Kündigung des AN mit gleichzeitigem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages.
mfg
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