Erstellt am 05.12.2006 um 21:04 Uhr von Fayence
Wenn Euch das Urteil eines LAGs zuverlässig genug erscheint! :-)
Siehe: http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_073
"Der Arbeitnehmerbegriff ist für beide betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane (JAV und Betriebsrat) im Grundsatz identisch, zumal in § 5 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich festgelegt ist, dass die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Arbeitnehmer/-innen im Sinne dieser Vorschrift sind. Vom Gesetz wird allerdings insoweit eine Trennung vorgenommen, als die Wahlberechtigung zur JAV diejenigen Arbeitnehmer/-innen umfasst, die wegen fehlender Volljährigkeit noch kein Wahlrecht zum Betriebsrat haben.
Zu beiden Betriebsverfassungsorganen können diejenigen Arbeitnehmer/-innen wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."
Erstellt am 06.12.2006 um 05:47 Uhr von Jens5369
Hallo Fayence,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Natürlich hatten wir auch den §5 BetrVG gelesen aber ich persönlich war durch die Tatsache, dass ein Azubi, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in die JAV gewählt werden kann, etwas verwirrt. Deshalb, noch einmal, vielen Dank.
Schöne Arbeitswoche noch,
ciao Jens...