Vergütung von "indirekter" BR-Tätigkeit?
Hallo an alle,
- Wie ist die (Arbeits-)Zeit zu vergüten, wenn ich aufgrund einer bevorstehenden BR-Sitzung am nächsten Tag meine Nachtschicht früher beende, um an der Sitzung einigermaßen ausgeschlafen teilnehmen zu können und kann diese Zeit mit der Dauer der Sitzung verrechnet werden?
- Die Sitzung beginnt um 12.00 Uhr. Kommt hier die Ruhezeit von 11 Stunden aus dem ArbZG ebenfalls zum tragen?
Hintergrund ist der, dass unser AG eine Art "Durchschnitt" errechnen will, mit dem diese "unproduktive" Zeit vergütet werden soll. Woraus sich dieser Durchschnitt zusammen setzen soll, ist aber bislang unklar.
Viele Grüße Mischu
Community-Antworten (10)
04.12.2006 um 21:11 Uhr
Hallo Mischu, BR-Zeit ist Arbeitszeit! Ruhezeiten musst Du einhalten! Unproduktive BR-Zeit gibt es nicht, schon gar nicht bei anstehender Sitzung..., Du musst ja nur BR-Tätigkeit angeben, nicht aber den Grund dafür. ArbZG ist in jedem Fall anzuwenden! "Durschnitte" werden inzwischen immer öfter erhoben, kann man nichts gegen machen, solange sie nicht vveröffentlicht werden, dann aber schon => Rechtsauskunft beim Rechtsanwalt einholen, muss AG zahlen,wenn Ihr das so dem AG nach Beschlussverfahren gemeldet habt!
04.12.2006 um 21:57 Uhr
Vergütet wird die AZ als wenn du gearbeitest hättest. Das ArbZG gilt NICHT für BR-Tätgkeiten. Deshalb müssen auch die 11 Stunden Ruhezeit nicht eingehalten werden. Der Gesetzgeber spricht von Zumutbarkeit.
04.12.2006 um 22:16 Uhr
@ Catweazle, ich müsste dann bis 6.15 Uhr arbeiten, wie gesagt Nachtschicht. Habe aber um 12.00 Uhr Sitzung. Habe dann auch nochmal 2x 0,5 h Fahrzeit. Was wäre bei dieser Konstellation denn zumutbar ?
Gruß Mischu
04.12.2006 um 22:17 Uhr
Catweazle hat Recht!
Hier die Rechtsgrundlage:
P.S. Allerdings war auch ich lange Zeit felsenfest davon überzeugt, dass das ArbZG greift!
04.12.2006 um 22:19 Uhr
@Fayence Aber er kann, aber er kann...
04.12.2006 um 22:39 Uhr
Catweazle,
-----Das ArbZG gilt NICHT für BR-Tätgkeiten.------
Nur Betriebsratstätigkeit AUßERHALB der regulären Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Wird Betriebsratstätigkeit innerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet unterliegt dies Zeit dem ArbzG.
04.12.2006 um 23:02 Uhr
Catweazle, ich trage einen Teil der "Kritik" mit Dir! ;-)
Präzisierung der berechtigten Präzisierung! ;-) Das ArbZG greift nicht ausserhalb der PERSÖNLICHEN Arbeitszeit eines BRMs!
Kölner, "wer" kann was? grübel
05.12.2006 um 01:03 Uhr
Mischu,
ich halte deine Konstellation für unzumutbar. Vermutlich verkürzt die Anreise deine Ruhezeit zuzätzlich weil du unmittelbar nach der Sitzung wieder nach Hause fährst. In diesem Fall sind die Fahrtzeiten auch BR- bzw. Arbeitszeit. Der Gesetzgeber hat die BR nach meiner Meinung im Stich gelassen. Du solltest eine Vereinbarung mit deinem AG treffen. Wenn sich dein AG nicht darauf einlässt hast du die Möglichkeit einfach ein bis zwei Stunden früher Feierabend zu machen (m.M. nach sind 1,5 Stunden angemessen). Den Lohn, den dein AG für diese Zeit wahrscheinlich einbehält, wirst du wohl einklagen müssen. Wenn du den richtigen Richter erwischst wird er auch die Zumutbarkeit festlegen.
Übrigens: das mit dem "Durchschnitt" halte ich für Unsinn. Der AG hat genau die Summe zu vergüten als wenn das BRM gearbeitet hätte - nicht mehr und nicht weniger.
05.12.2006 um 04:12 Uhr
Danke an alle für die schnellen Antworten. Hat mich im Grunde in meinem Tun bestätigt. Das Problem bei uns ist eigentlich, dass sich die freigestellten BRM, die eigentlich für die Klärung solcher grundlegenden Fragen zuständig sind, sich halt einfach nicht in Schichtarbeit und die damit verbundenen Probleme hinein versetzen können (oder wollen).
Vielen Dank nochmal Mischu
05.12.2006 um 11:06 Uhr
Mischu,
du irrst. Weder die freigestellten BRM noch das Gremium haben etwas mit deiner Freistellung nach § 37 BetrVG zu tun. Das ist durchaus sinnig weil das Gremium gegenüber dem einzelnen BRM nicht weisungsbefugt ist.
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