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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Firmenumwandlung - hat der BR das Recht irgendwelche Verträge einzusehen Gesellschafterverträge?

W
woti
Jan 2018 bearbeitet

Unser jetziger Geschäftsführer hat uns bekannt gegeben das er sich zurückzieht und hat einen neuen GF eingesetzt (neue Firma) und Arbeitsverträge und betriebliche Regelungen sind nicht betroffen und bleiben weiter bestehen. Inwieweit habe ich als BR das Recht irgendwelche Verträge einzusehen Gesellschafterverträge o.ä.

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Community-Antworten (4)

T
TinaFeger

04.12.2006 um 14:59 Uhr

Ja woti,

natürlich hast Du dazu kein Recht. Gesellschaftervertrag geht Dich schon mal gar nichts an (er betrifft ja nur die Inhaber der Firma und hat nichts mit dem Rechtsverhältnis zwischen Dir/den AN und dem AG zu tun) und bezüglich des GF-Vertrages sehe ich aufgrund der Stellung ebenfalls schwarz.

Erschreckend finde ich aber, dass Du überhaupt auf die Idee kommst, Anspruch auf Einblick in den Gesellschaftervertrag zu haben. Ich würde sehr gerne erfahren, wie Du darauf kommst und welchen Zweck das haben soll.

W
woti

04.12.2006 um 15:10 Uhr

mich hat ein Kollege angesprochen ich müßte zur Betriebsübernahme alle Verträge einsehen ich muß dazu sagen ich bin seit kurzen erst in diesem Amt (Vorsitzende hat unsere Firma verlassen) und ich versuche jetzt so schnell als möglich eine rechtliche Grundlage zu finden das unseren Kollegen im Nachgang keine Nachteile erwachsen

R
Rolli

04.12.2006 um 18:02 Uhr

Hallo Woti, Du hast recht

  1. Information Lt. § 106 Abs.3 Ziffer 10 BetrVG ( über den Stand der Verhandlungen bezüglich der geplanten Verschiebungen
    der Gesellschafteranteile ) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Abs. 3 gehören z.B. auch Managementkonzepte wie geplante Inhaberwechsel, die Übertragung der Kapttalanteile sowie Gesellschafterwechsel und damit verbundene Änderungen der UN-Politik. Wird ein Teil des Betriebsvermögens veräußert, kann auch der BR die Vorlage der Verträge gem. § 80 Abs. 2 verlangen, um festzustellen, ob ein MBR besteht.

  2. Auch müssen die Informationsrechte Lt. Umwandlungsgesetz beachtet werden. § 5 Abs.3 sowie § 126 Abs. 3

Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gem. § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen BR dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

  • Die Eintragung ins Handelsregister darf nur erfolgen, wenn hierüber ein schriftlicher Nachweis erbracht wird. § 17 Abs. 1

Wir hatten auch eien Inhaberwechsel. Den neuen Vertrag hat er uns in Ablichtung überlassen. Wir haben den Erhalt schriftlich bestätigt.

Gruss ....

K
Kölner

04.12.2006 um 20:39 Uhr

Im Zweifel über das Handelsregister beim Amtsgericht!

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