Informationspflicht bei Einstellungen - muss BR informiert werden ?
Unsere Firma hat zwei Stellenanzeigen ausgeschrieben, der Betriebsrat wurde im Vorfeld nicht informiert. Muss der Betriebsrat bereits bei der Planung neuer Stellen oder vor der Stellenschreibung oder nach der Stellenausschreibung informiert werden?
Community-Antworten (3)
04.12.2006 um 12:47 Uhr
@Cornelia, siehe BetrVG §92
04.12.2006 um 12:47 Uhr
Hallo Cornelia,
siehe dazu § 92 und 93 BetrVG.
MfG Angi1
04.12.2006 um 13:02 Uhr
Hi Conny ?
Hier mal was von einem AG/GF Forum
Einstellungen: Betriebsrat redet mit
Wenn es um Einstellungen geht, darf Ihr Betriebsrat mitreden. Zwar ist die Einstellung von neuen Mitarbeitern Ihre unternehmerische Entscheidung. Dennoch kann die Mitbestimmung Ihres Betriebsrats Ihre Entscheidungsbefugnis erheblich einschränken.
Einstellung ist personelle Einzelmaßnahme
Jede Einstellung eines neuen Mitarbeiters ist eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Regelung des BetrVG findet aber erst Anwendung, wenn Sie in Ihrem Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigen. Als Arbeitgeber benötigen Sie dann vor jeder Einstellung die Zustimmung Ihres Betriebsrats.
In diesen Fällen liegt eine Einstellung vor
Unter einer Einstellung ist die tatsächliche Beschäftigung in Ihrem Betrieb zu verstehen, nicht aber der Abschluss des Arbeitsvertrags. Soll die Beschäftigung im Betrieb aber auf Grund eines Arbeitsvertrags erfolgen, ist der Betriebsrat allerdings bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags über die geplante Beschäftigung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 28.04.1992, Aktenzeichen: 1 ABR 73/91; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972).
Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt auch vor, wenn Sie eine Befristung verlängern,
eine Befristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln,
ein Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis umwandeln und umgekehrt.
Ihr Betriebsrat darf nicht nur bei der Einstellung von Mitarbeitern mitreden, sondern auch bei der Einstellung folgender Beschäftigter: Anlernlinge,
Auszubildende,
Freie Mitarbeiter, soweit Sie als Auftraggeber ein teilweises Weisungsrecht ausüben,
Leiharbeitnehmer,
Praktikanten, nicht aber Schülerpraktikanten,
studentische Aushilfen,
Umschüler,
Volontäre.
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